

Randenweg 1e ▪ 78183 Hüfingen (Headoffice)
Jurastraße 27/1 ▪ 72072 Tübingen
Brückengasse 1b ▪ 78462 Konstanz
JASCHKE | Ingenieur- & Sachverständigenleistungen
Dipl.-Ing. (FH) Rouven Jaschke | Beratender Ingenieur
Energieeffizienz + Nachhaltigkeit ▪ Projektmanagement ▪ Sachverständigengutachten
'Beratung-Planung-Bauleitung' bei 'Neubau, Sanierung und im Denkmal' von Wohn- und Nichtwohngebäuden
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- JASCHKE | AGB
AGB § Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB) § 01 Geltungsbereich § 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leitungserbringung § 03 Leistungsänderungen § 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen § 05 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen § 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen § 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung § 08 Haftung § 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) § 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt § 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte § 12 Kündigung des Vertrages § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen § 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen § 15 Salvatorische Klausel Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB) § 01 Geltungsbereich 01.1 Diese allgemeinen Beratungs- und Planungsbedingungen finden Anwendung auf die mit Rouven Jaschke als Auftragnehmer (AN) geschlossenen Dienstleistu ngsverträge. 01.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn diese im Dienstleistungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wurden. 01.3 Bei Beauftragung durch bevollmächtigte Dritte (z.B. Architekten, Generalplaner, Bauträger, Bauunternehmen, Hausverwalter, etc.) hat der bevollmächtigte Dritte unaufgefordert mit der Auftragsbestätigung die gültige Vollmacht des Bauherren mit vorzulegen, sollte dies nicht geschehen ist der beauftragende dritte Auftraggeber und Rechnungsempfänger aller nach diesen AGB geleisteten Beratungs- und Planungsleistungen. § 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leistungserbringung 02.1 Vertragsgegenstand ist die im Ingenieurvertrag festgelegte Beratungs- und/oder Planungsleistung. 02.2 Der Leistungsumfang der zu erbringenden Beratungs- und/oder Planungsleistung, wird im Vertrag schriftlich fixiert. Bei fehlenden Angaben im Vertrag, wird die Leistung auf Basis der projektspezifischen Erfordernisse auf Stundenbasis erbracht. 02.3 Der AN kann nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber auf Subunternehmer zurückgreifen. Der AN bleibt jedoch in allen Fällen der direkte Ansprechpartner für den AG. Jegliche den Vertrag oder die Leistungserbringung betreffende Kommunikation hat über den AN zu erfolgen. Eine direkte Absprache zwischen den nach geordneten Unternehmern (Subunternehmern) und dem AG haben eine sofortige Auflösung des Vertrages zur Folge (= Außerordentliche Kündigung durch den AG wegen Verletzung des § 10; Nr. 10.1). Bei direkten Absprachen (Leistung, Termine, etc.) zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist der AN von der Haftung gegenüber dem AG freigestellt. § 03 Leistungsänderungen Der AN ist verpflichtet, Änderungsverlangen des AG Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der zeitlichen Kapazitäten zumutbar ist. Änderungen müssen dem AN zur Wirksamkeit schriftlich (Brief, Fax od er E-Mail) vorliegen. Der AN wird daraufhin die Konsequenzen hinsichtlich der Termine, Kosten und Qualitäten hinsichtlich der durchzuführenden Änderungen darlegen. Erst nach schriftlicher Bestätigung der Kenntnisnahme der eintretenden Konsequenzen werden die Änderungen ausgeführt. § 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen 04.1 Der AN ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen des AG, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des AG erfolgen. 04.2 Der AN übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. 04.3 Die anvertrauten personenbezogenen Daten können unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen durch den AN im Rahmen der Auftrags-durchführung verarbeitet werden. 04.4 Gemäß der Be rufsordnung für "Beratende Ingenieure", wirbt der Ingenieur alleinig durch seine Leistung. Der AG willigt daher ein, dass der AN unter Nennung von Namen und Bauort mit seiner am Objekt durchgeführten Leistung werben darf. § 05 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen 05.1 Der AG ist verpflichtet die zur Auftragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen zeitnah bereitzustellen. 05.2 Sollte es zur Auftragsdurchführung notwendig sein in öffentliche Register (Energieversorger, Grundbuch, Kataster, Liegenschaftskataster, Baulasten-verzeichnis, etc.) Einsicht zu nehmen, hat der AG dem AN entsprechende Vollmachten zu erteilen. 05.3 Die ggf. notwendige Vollmachten von Dritten (z.B. Eigentümer-gemeinschaften, Mietern, etc.) hat der AG oder dessen Bevollmächtigter zu beschaffen. 05.4 Die vom AG übergeben Unterlagen werden nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit geprüft, es findet lediglich im Rahmen der Auftragsdurchführung eine Plausibilitätskontrolle statt. Für fehlende oder nicht richtige Unterlagen haftet der AG, der AN ist im Falle der unvollständigen Unterlagen von einer Haftung freigestellt. § 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen 06.1 Die vom AN erbrachten Beratungs- und/oder Planungsleistungen sind der Leistung entsprechend zu honorieren. Das Honorar richtet sich nach den zeitlichen Erfordernissen des AN und wird auf Basis der aktuellen Stundensätze nach Aufwand abgerechnet. Alternativ zur Stundenabrechnung können Pauschalhonorare bzw. die Vergütung nach HOAI vertraglich vereinbart werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. 06.2 Die dem AN entstehenden Auslagen (Nebenkosten der Auftragsdurchführung) sind vom AG zu erstatten. Die Erstattungen werden mittels Einzelnachweis oder nach vertraglicher Vereinbarung pauschaliert mit 7,5 % der Honorarsumme abgerechnet. Gebühren von öffentlichen Ämtern werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt. 06.3 Zahlungen können nur auf das Geschäftsgirokonto geleistet werden, eine Barzahlung ist ausgeschlossen. 06.4 Alle Forderungen werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit Rechnungsstellung fällig. 06.5 Bei längeren andauernden Verzögerungen bei der Bauausführung bzw. der Auftragsdurchführung hat der AN das Recht auf Neufestsetzung der Honorierung, falls die Verzögerung länger als 6 Monate anhält. Die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsdauer verlängert sich in diesem Fall entsprechend der Verzögerung. 06.6 Mehrere AG (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. 06.7 Angebote des AN haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Angebots-erstellung. 06.8 Zahlungsziel, -erinnerung, -verzug / Mahnverfahren / Vorkasse Zahlungsziel Das Zahlungsziel für alle Forderungen ist auf 10 Tage nach Rechnungsstellung festgesetzt. Nach verstrichenem Zahlungsziel ist der AN berechtigt die Bearbeitung bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen auszusetzen. Jeder AG hat die individuellen Banklaufzeiten seiner Haus bank mit einzukalkulieren, der für uns als AN relevante Stichtag ist das Datum der Gutschrift auf unserem Geschäftsgirokonto! In Ausnahmefällen kann das Zahlungsziel vor Auftragsbeginn auf 20 Tage schriftlich verlängert werden, dies kommt dann zum Tragen, wenn die Rechnung über einen bevollmächtigten Dritten an den Zahlungspflichtigen weitergeleitet werden muss. Bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen durch den AG, sind selbstverständlich auch alle evtl. gewährten Nachlässe nichtig! Zahlungserinnerung Nach verstrichenem Zahlungsziel erhalten die säumigen AG vom AN eine 'Zahlungserinnerung/1. Mahnung', nach Erhalt dieser Erinnerung bitten wir den AG im eigenen Interesse die offene Rechnung (ggf. Rechnungen) innerhalb von 10 Tagen (Nachfrist) zu begleichen. Nach Ablauf dieser Nachfrist wird Ihr Projekt nicht mehr vom AN bearbeitet, und eine Wiederaufnahme der Leistungen durch den AN bedarf dann der Vorkasse. Zahlungsverzug Ein Zahlungsverzug (vgl. § 286 BGB) tritt automatisch nach 30 Tagen ab Rechnungszustellung unabhängig einer weiteren Zahlungsaufforderung ein. Ab diesem Tag berechnen wir Verzugszinsen entsprechend dem aktuellen Kontokorrentzinssatz des Geschäftsgirokontos des AN bei der SPK SWB. Zudem wird Ihr Projekt nicht weiter von uns bearbeitet. Ein eingetretener Zahlungsverzug wird als einseitige vorzeitige Vertragskündigung durch den AG angesehen. Mit dem eintretendem Zahlungsverzug berechnen wir 40,00 € (brutto)* als Bearbeitungsgebühr für die '2. Mahnung / Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens', die Gerichtsgebühren und anfallenden Verzugszinsen werden im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens zusammen mit der Rechnung zzgl. Bearbeitungsgebühren dann vom Mahngericht am Amtsgericht Stuttgart eingetrieben. Eine Weitergabe der offenen Forderungen an ein Inkassounternehmen behalten wir uns in Einzelfällen vor. * In der pauschalen Bearbeitungsgebühr (vgl. § 288 BGB) ist die Anfertigung einer kompletten Akte des Auftrages für die weitere Beitreibung der Forderungen für den beauftragten Anwalt inbegriffen, hier entstehen Kosten für Kopien, Versand per Einschreiben. Diese Akten umfassen meist 40-100 Seiten, so dass anhand der Einzelpreises für Kopien und Versand, die erhöhte Bearbeitungspauschale jederzeit auf Wunsch auch als Einzelaufstellung erfolgen kann! Mahnungen (Mahnverfahren) Auf ein langwieriges, mehrstufiges Mahnverfahren wird verzichtet, nach eingetretenem Verzug und verstrichener Nachfrist werden die offenen Forderungen beim Mahngericht am zuständigen Amtsge richt Stuttgart eingereicht oder alternativ an ein privates Inkassounternehmen zur Eintreibung der offenen Posten weitergegeben. Eine weitere Bearbeitung des Projektes erfolgt nach dem Eröffnen des Mahnverfahrens nicht mehr und eine Wiederaufnahme der Bearbeitung ist ausgeschlossen. Vorkasse Bei bereits selbst gemachten negativen Erfahrungen mit der Zahlungsmoral, bei einem sehr schlechten Bonitätsindex (Die Bonität wird standardmäßig bei Aufträgen über 2.500,00 € (netto) Honorarsumme durch uns bei Creditreform, o. ä. geprüft) oder bei sehr hohen Auslagekosten (z.B. hohe Anfahrtskosten, etc.) behalten wir uns das Recht auf anteilige bzw. vollständige Vorausbezahlung der Leistungen ausdrücklich vor. Bei ausländischem AG, ohne EU-Meldeanschrift wird grundsätzlich Vorkasse veranschlagt, da hier das Risiko der Zahlungsausfälle aus Erfahrung leider zu groß sind und das gerichtliche Betreibung von offenen Forderungen mit erheblichen Kosten und einem unübersehbaren Zeitaufwand versehen sind. (z.B. Schweiz, Russland, etc.) Das Recht auf Vorkasse behalten wir uns auch bei bereits negativ aufgefallenen Kundengruppen ausdrücklich vor! Wiederaufnahme der Bearbeitung bei verpasstem Zahlungsziel bzw. eingetretenem Zahlungsverzug Wenn bei einem Projekt, das Zahlungsziel überschritten wird, pausiert die Bearbeitung bis zum vollständigen Zahlungseingang, sollte zwischenzeitlich der Zahlungsverzug eingetreten sein, ist der AN nicht verpflichtet die Bearbeitung wieder aufzunehmen, sollte aus Kulanz die weitere Bearbeitung jedoch durch den AN durchgeführt werden, ist die Wiederaufnahme der Bearbeitung abhängig vor der aktuellen Auslastung des Büros! Mit eingetretenem Verzug sind jegliche Terminzusagen hinfällig und das Projekt wird, wie ein neues Projekt behandelt. (vgl. hierzu auch die Bearbeitungszeiten gemäß Priorisierung!) § 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung 07.1 Ein auftretender Mangel in Bezug auf die Beratungs- und/oder Planungsleistungen ist binnen 6 Monaten nach bekannt werden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung durch den Auftragnehmer möglich ist, ist dem AN eine angemessene Frist von min. 4 Wochen zur Nachbesserung zu gewähren. Sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein oder auf Basis der mangelhaften Leistung bereits ein Folgemangel aufgetreten sein, greift § 8. 07.2 Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung kann der AG auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 07.3 Der AN erbringt Planungs- und/oder Beratungsleistungen die den gesetzlichen Gewährleistungsfristen des § 634a BGB unterliegen. Danach ist eine Gewährleistungsfrist bei Leistungen gemäß der HOAI (Entwurfsplanung und Bauantragsplanung) von 5 Jahren ab Leistungsabnahme durch den AG zu gewähren. (Leistungsabnahme = Zahlung des Planungshonorars). Bei Beratungs- und Planungsleistungen die dem Umfang nach nicht in der HOAI geklärt sind, ist die Gewährleistungsfrist auf 3 Jahre (Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB) begrenzt. § 08 Haftung 08.1 Der AN haftet dem AG, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des AN steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. 08.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der AN nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 1.000.000,00 € begrenzt (vgl. Berufshaftpflichtversicherung). Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der AN verpflichtet, dem AG eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Der AN haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den AG. 08.3 Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist. § 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) Die Leistungen des AN unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG); bei allen Planungs- und/oder Beratungsleistungen werden individuelle auf das jeweilige Objekt abgestimmte Lösungsansätze entwickelt, daher sind die ingenieurtechnischen Lösungen das geistige Eigentum des AN. Die unerlaubte Vervielfältigung von Plänen oder der Nachbau von entwickelten Bauwerken oder Bauteilen ist untersagt. Mit der vollständigen Bezahlung des Honorars, geht lediglich das uneingeschränkte Nutzungsrecht auf den AG über. Die Verwertungsrechte der Planungs- und/oder Beratungsleistung verbleiben beim AN. § 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt 10.1 Der AN führt seine Leistungen auf Basis der geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien aus. Die entstehenden Beratungs- und/oder Planungsergebnisse sind individuell angefertigte Lösungsansätze und können nicht auf andere Projekte übertragen werden. Bei Änderungen in der Gesetzgebung und bei den sonstigen Arbeitsgrundlagen (Fördermittelkriterien, etc.) ist ggf. eine Anpassung der Arbeitsleistung des AN notwendig, diese Anpassungen sind auf Basis der geltenden Stundensätze zusätzlich zu vergüten. 10.2 Bei der Ausschreibung (Angebotseinholung) und Vergabe von Bauleistungen kann es aus saisonalen und konjunkturellen Gründen zu Verzögerungen kommen. In Abhängigkeit von Gewerken, kann es zu Verzögerungen kommen, wenn keine oder zu wenige Angebote eingehen. Für die Vergabe von Aufträgen muss mindestens ein gültiges Angebot zur Auswertung eingehen, um jedoch einen repräsentativen Preis für die Bauleistung zu ermitteln und einen Preisspiegel zu erstellen sind mindestens 3 Angebote notwendig. Sollten trotz einer ausreichenden Anzahl von Angebotsaufforderungen zu wenige Angebote zur Auswertung eingehen, ist eine Verzögerung aufgrund einer weiteren Ausschreibungsrunde nicht durch den AN zu vertreten. 10.3 Alle Baumaßnahmen unterliegen den natürlichen Umweltbedingungen. Eine durch die Wetterlage (Schneefall, Frost oder starke Regenfälle) im zeitlichen Ablauf gestörte Baumaßnahme fällt unter "Höhere Gewalt". Die Wettereinflüsse werden, soweit dies statistisch möglich ist, von uns in der Terminplanung mitberücksichtigt, können jedoch nicht vollständig vorausgeplant werden. 10.4 Eine allgemeine Pandemielage, die zu Beeinträchtigungen des allgemeinen Arbeitslebens führen kann, ist als 'Höhere Gewalt' zu verstehen, die sich daraus ergebenden Risiken bzgl. 'Kosten', 'Terminen' und 'Qualitäten' sind nicht vorhersehbar und können nicht in der Planung berücksichtigt werden! § 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte 11.1 Für die im Rahmen der Beratung angesetzten Fördermittel kann keine Garantie durch den AN übernommen werden. Die Gewährung von öffentlichen oder privaten Fördermitteln wird jeweils vom Fördermittelgeber geprüft und gewährt. 11.2 Die der Beratung/Planung zu Grunde liegenden Kostenermittlungen haben informativen Charakter. Eine exakte Kostenermittlung kann nur durch Ausschreibung der Bauleistungen erstellt werden. Die Baupreise unterliegen saisonalen, regionalen und konjunkturellen Schwankungen, auf die in der Beratung & Planung keine Rücksicht genommen werden kann. 11.3 Die tatsächlichen Energiekennwerte unterliegen dem Faktor „Mensch“ und können daher von den Werten aus der Berechnung (Bedarfsorientiertem Energieausweis) abweichen. § 12 Kündigung des Vertrages 12.1 Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftrag entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistungsabschnitte zum Ende des laufenden Abschnittes mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen ordentlich gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. 12.2 Bei einer außerordentlichen Kündigung, sind die bis dahin angefallenen Arbeitsstunden des AN zzgl. der entstandenen Auslagen zu vergüten. 12.3 Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 12.4 Ein eintretender Zahlungsverzug (vgl. 06.8) wird als einseitige außerordentliche Vertragskündigung angesehen. § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen 13.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen gegenüber dem AG hat der AN das Zurückbehaltungsrecht an den zur Bearbeitung des Projektes überlassenen Unterlagen. 13.2 Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen erlischt nach 10 Jahren automatisch, eine Abholaufforderung wird nicht versendet. § 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen 14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag richtet sich nach der Lage des Beratungsobjektes, sofern dieses in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Bei Beratungsobjekten im europäischen Ausland, ist der Gerichtsstand auf Konstanz als zuständiges Landgericht für den Hauptsitz des AN festgelegt. 14.2 Für alle Ansprüche aus den Dienstleistungsverträgen mit dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den europäischen Richtlinien. 14.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. § 15 Salvatorische Klausel Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen. 0 1.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 20.12.2024) § 01 Geltungsbereich Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB) § 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leistungserbringung § 03 Leistungsänderungen § 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen § 05 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen § 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen § 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung § 08 Haftung § 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) § 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt § 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte § 12 Kündigung des Vertrages § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen § 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen § 15 Salvatorische Klausel
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Impressum Datenschutzerklärung Disclaimer IMPRESSUM Angaben gemäß §5 TMG: JASCHKE | Ingenieur- & Sachverständigenleistungen Dipl.-Ing. (FH) Rouven Jaschke | Beratender Ingenieur > Keine Beratungen im Büro, bitte die 'Hinweise COVID 19 ' beachten! > Termine nach Vereinbarung ! Kontakt: Telefon: +49 (0) 7707 2079857 (Bitte BÜROZEITEN beachten!) E-Mail: info@rouven-jaschke.de WhatsApp +49 7707 2079857 (Text-/Bildnachrichten) Headoffice/Postanschrift: # Randenweg 1e; D-78183 Hüfingen Meeting-Points in Co-Working-Spaces: # Jurastraße 27/1; D-72072 Tübingen im 'Gründersaal' # Brückengasse 1b; D-78462 Konstanz im Coworking Space Konstanz 'St. Johann' # Kaiser-Joseph-Straße 254; D-79098 Freiburg im Breisgau im 'coworking freiburg' # Schwarzwaldstraße 61; D-79539 Lörrach im 'Startblock | Coworking Lörrach' Umsatzsteuer: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE 242 944 798 Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen Berufsbezeichnung: Ingenieur [Dipl.-Ing. (FH)] Zuständige Kammer: Ingenieurkammer Baden-Württemberg Verliehen durch: Fachhochschule Biberach an der Riss Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen: Ingenieurgesetz Baden-Württemberg Regelungen einsehbar unter: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-IngGBWrahmen Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung Name und Sitz des Versicherers: SV Sparkassen Versicherung AG; 70376 Stuttgart (seit 01.01.2022) HDI Versicherung AG; 30650 Hannover (01.01.2014 bis 31.12.2021) Bayrischer Versicherungsverband AG; 80530 München (01.07.2005 bis 31.12.2013) Geltungsraum der Versicherung: Deutschland Streitschlichtung Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr . Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Quelle: eRecht24 Datenschutzerklärung Datenschutz Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung. Die Nutzung unserer Website ist in der Regel ohne Angabe personenb ezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Cookies Die Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. 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- JASCHKE | Sorry not Sorry
Sorry not Sorry „Sorry not Sorry“ In den letzten Monaten kam es zu vielen kleinen terminlichen Verzögerungen, die sich leider auf die laufende Projektbearbeitung ausgewirkt haben. Da ich auf keine der Verzögerungen selbst großen Einfluss nehmen konnte, tut es mir zwar leid, dass einige Kunden auf Ihre Bearbeitung warten mussten, jedoch gibt es für mich keinen Grund mich für die Gesamtlage in der Baubranche mit allen Widrigkeiten zu entschuldigen. Wie ich seit Jahren betone ‚Es ist dann fertig, wenn es fertig ist! ‘ Der Personalmangel im Bausektor nimmt stetig zu, so dass es für alle Planenden in der Koordinierung von Baumaßnahmen zunehmend schwierig wird einen verlässlichen Terminplan zu erarbeiten, den wenn es zu Schlüsselgewerken‘ (z.B. Heizung/Sanitär, Elektro, Lüftung, …) keine Angebote gibt, kann man die Gesamtmaßnahme zeitlich nicht planen und schon gar nicht irgendwelche Versprechen zu Fertigstellungsterminen geben! Auch wenn die Pandemie offiziell für beendet erklärt wurde, so haben wir auf den Baustellen immer noch terminliche Komplikationen, wenn Gewerke aufgrund einer Erkrankung ausfallen. Jeder Ausfall hat immer Auswirkungen auf das Gesamtsystem einer Baustelle! Die gestörten Lieferketten aus den Hochzeiten der Pandemie scheinen nur ein Anfang gewesen zu sein, mit den kriegerischen Unruhen auf der ganzen Welt haben sich die Lieferketten weiter verschlechtert, so dass jeder Bauherr auch in seiner Entscheidungsfindung gefragt ist. Das magische Dreieck von „Terminen, Kosten(+) und Qualitäten(-)“ muss ein ausgewogenes Verhältnis haben. Eine einseitige Verschiebung innerhalb dieses Dreiecks hat immer Auswirkungen auf die beiden anderen Parameter! Die durch den Krieg angetriebenen Preissteigerungen bei Material, Logistik und Energie stellen uns vor Herausforderungen, die oft nur durch einen erhöhten Planungs- oder Koordinierungsaufwand in den Griff zu bekommen sind, den auch hier gilt das ausgewogene Verhältnis von „Terminen(+), Kosten und Qualitäten(-)“. Die ‚Nachhaltigkeit‘ in der Baubranche wurde viele Jahrzehnte vernachlässigt und wurde sehr lange der so genannten Selbstverpflichtung der handelnden Akteure überlassen. Das diese Selbstverpflichtung in der Marktwirtschaft nur dann tatsächlich greift, musste durch den Gesetzgeber eingegriffen werden. Durch die geänderte Förderkultur im Bausektor wird beim Neubau nur noch der ‚Klimafreundliche Neubau‘ gefördert, welcher eine Erhöhung der Bauqualität im Sinne der Nachhaltigkeit fordert. Hier verschiebt sich das magische Dreieck erneut und die „Termine(+), Kosten(+) und Qualitäten“ müssen durch die Planenden erneut justiert werden. Leider fehlt es den beteiligten aus der Politik an der Realität im Bausektor. Die berechtigten Neujustierungen in der Gesetzgebung im Sinne des Klimaschutzes bzgl. ‚Energieeffizienz + Nachhaltigkeit‘ sind dringende Gebote unserer Zeit, der versprochene Bürokratieabbau wäre hier ein Anfang, jedoch ist die Baubranche ein sehr ‚träger‘ Tanker und benötigt für alle Änderungen einen zeitlichen Vorlauf von mehreren Monaten. Wenn dann Änderungen nicht absehbar sind und plötzlich während einer laufenden Planung alles umgeworfen werden muss wegen völlig geänderter Rahmenbedingungen, dauert alles eben etwas länger! Nachdem ich nun 3 Jahre einen großen Bogen um ‚Covid19‘ machen konnte, hat es mich nun im vergangenen Dezember'2023 selbst doch noch erwischt und ich musste meiner Gesundheit eine Priorität einräumen. Auch wenn die akute Infektion nur wenige Tage angedauert hat, so sind die Nachwirkungen leider auch jetzt noch spürbar und ich bin noch nicht so belastbar wie zuvor und habe mir selbst für die Zukunft nun vorgenommen das Arbeitspensum zu reduzieren (.. was oft immer noch mehr ist, als sich so manch ein Gewerkschaftler überhaupt vorstellen kann!) und der eigenen Gesundheit mehr Zeit einzuräumen [www.rouven-jaschke.de/zeiten ] . Aufgrund meiner eigenen Infektion mit ‚Corona‘ möchte ich in diesem Zusammenhang nochmals auf die allgemein gültigen Infektionsschutzregeln hinweisen. Wer erkrankt ist oder sich krank fühlt hat eine Verpflichtung gegenüber seinen Mitmenschen, sich von anderen Menschen fernzuhalten! Für meinen Alltag gelten nach wie vor die festgehaltenen Schutzmaßnahmen aus der Pandemie [www.rouven-jaschke.de/covid ] . ‚Es ist wie es ist!‘ , ... da ich in der gesamten Situation, das mir menschenmögliche ermögliche, haben meine Tage auch nur 24 Stunden und das Jahr auch nur begrenzte Tage, so dass mir am Ende jeder Woche, zwar bewusst ist, dass irgendjemand noch auf etwas wartet, aber was von außen meine Terminplanung beeinflusst, kann ich nicht ändern und werde mich dafür auch nie entschuldigen! Sorry not Sorry 0 1.04.2020 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 02.123 .2024)
- JASCHKE | Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
BAFA 'Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)' JASCHKE | Sanierungskonzepte für Wohn- und Nichtwohngebäude 0.2-1 Sanierungskonzept (EFH/ZF H) inkl. ‚iSFP (Individueller Sanierungsfahrplan nach BAFA-Kriterien)‘ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gült iger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)‘ nach BAFA-Kriterien ausgestellt. Förderung max. 650,00 € (brutto) für Wohngebäude (bis 2 Wohneinheiten). Die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, insbesondere bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. 0.2-2 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP (Individueller Sanierungsfahrplan nach BAFA-Kriterien) ‘ Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Mehrfamilienwohnhäusern ab 3 WE‘ Wie 0.2-1 mit Förderung von max. 850,00 € (brutto) (ab 3 Wohneinheiten). 0.2-3 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP (Individueller Sanierungsfahrplan nach BAFA-Kriterien) ‘ mit WEG-Erläuterung Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Wohnanlagen ab 3 WE inkl. der Erläuterung des Sanierungsfahrplans in einer Eigentümerversammlung‘ Die Erläuterung durch den ‚Energie-Effizienz-Experten‘ wird im Rahmen einer Eigentümerversammlung ggf. in Höhe von max. 500,00 € (brutto) zusätzlich gefördert, der Zuschuss ermöglich eine kostenneutrale Erläuterung. Gesamtzuschuss max. 1.100,00 € (brutto) 0.2-4 Sanierungskonzept (NGF<200) inkl. ‚SFP BW (Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg)‘ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gütiger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg‘ ausgestellt. Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 200 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 850,00 € (netto) gefördert. 0.2-5 Sanierungskonzept (NGF<500) inkl. ‚SFP BW (Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg ‘ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche < 500 m²‘ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 2.500,00 € (netto) gefördert. 0.2-6 Sanierungskonzept (NGF>500) inkl. ‚SFP BW (Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg‘ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche > 500 m²‘ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF > 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 4.000,00 € (netto) gefördert. Die Antragstellung für die Fördermittel erfolgt immer durch den Auftraggeber! Die geförderten Beratungen können erst nach Antragsstellung beginnen. (ggf. sollte auf den Zuwendungsbescheid gewartet werden!) 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 07.08.2024)
- JASCHKE | Merkblätter
Merkblätter Bauleitung SiGeKo Merkblatt_09 QNG Fördermittel Qualifikationen Honorare Nachrüstverpflichtung EWärmeG BW PV-PfVO BW KFN-WEF-KNN
- JASCHKE | Beratung 'Energieeffizienz + Nachhaltigkeit'
Beratung 'Energieeffizienz + Nachhaltigkeit' Ökonomisch werden wir nur weiterhin erfolgreich Bauen können, wenn wir uns der Endlichkeit der Ressourcen bewusstwerden und die Ressourcen, die wir haben nachhaltig einsetzen, bestehende Gebäude erhalten und umnutzen ist ein Anfang! JASCHKE | Beratung ‚Energieeffizienz + Nachhaltigkeit‘ (Sac hverständigenberatung) 0-SV Beratung'Energieeffizienz + Nachhaltigkeit' Beratung zu den Themenfeldern ‚Energieeffizienz + Nachhaltigkeit‘. 01.07 .2 005 gez. Rou ven Jaschke (letzte Änderung 23.01.2024)
- JASCHKE | 'ENERGIEEFFIZIENZ + NACHHALTIGKEIT'
Energieeffizienz + Nachhaltigkeit JASCHKE | Energieeffizienz + Nachhaltigkeit Willkommen! Unser Ingenieur- und Sachverständigenbüro bietet umfassende Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz und Nachhaltigkeit für Wohn- und Nichtwohngebäude an. Ziel ist es, Ihre Gebäude energetisch zu optimieren, um Energiekosten zu senken, den CO₂-Ausstoß zu reduzieren und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Mit unserem Fachwissen und modernen Lösungen unterstützen wir Sie dabei, nachhaltige Konzepte umzusetzen, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und langfristig wertsteigernde Maßnahmen zu realisieren. Ob bei der Planung, Beratung, Sanierung oder Modernisierung – wir stehen Ihnen kompetent zur Seite, um Ihre Gebäude zukunftssicher und umweltfreundlich zu gestalten. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen nachhaltige und energieeffiziente Lösungen zu entwickeln! # Erstberatung (Initialberatung) - Erstgespräch am Objekt # GEG-Pflichtberatung # Allgemeine Energieberatung # Ressourceneffizienz in der Wirtschaft # Transformationskonzepte in der Wirtschaft # Beratung zur 'PVPf-VO BW' (Wohn- & Nichtwohngebäude) - Mindestanforderung an PV-Anlagen nach PVPf-VO BW # Individueller Sanierungsfahrplan 'ISFP' gefördert durch das BAFA (Wohn- & Nichtwohngebäude) - 'Vor-Ort-Beratung' nach BAFA-Kriterien - Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) für Wohngebäude gefördert durch das BAFA im Programm EBW - Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg für Nichtwohngebäude (SFP BW) gefördert im Programm EBN (BAFA) # Energieausweise auf Basis des 'Energiebedarfs' für Bestandsgebäude (Wohn- & Nichtwohngebäude) - Ausstellung von Energieausweis nach GEG auf Basis der DIN 18599 für Wohn- & Nichtwohngebäude - Plausibilitätsprüfung für Energieverbrauchsausweise - Sachverständigengutachten im Bereich 'Energieausweise nach EnEV/GEG # Gebäuderessourcenpass # Klimaschutzplan für Gebäude # Energieaudit 'KMU' nach DIN 16247-1 # Beratung 'Energieeffizienz + Nachhaltigkeit' # Wärme-/Feuchteschutznachweise nach GEG (Neubau, Sanierung und im Denkmal) # Fachplanung 'Klimafreundlicher Neubau' (KFN WG - WEF - KNN WG - KFN NWG - KNN NWG ) inkl. Fördermittelberatung # Fachplanung 'Effizient Sanieren' (BEG EM - BEG WG - BEG NWG) inkl. Fördermittelberatung # Fachplanung 'Effizientes Denkmal' (BEG WG - BEG NWG) inkl. Fördermittelberatung 01.07.2005 gez. Rouven Jaschk e (letzte Änderung 02.12.2024 )
- JASCHKE | Fachplanung 'Effizient Sanieren (BEG)'
Effizient Sanieren Fachplanung 'Effizient Sanieren' [0.0-1] Erstberatung (Initialberatung) [0.0-2] GEG-Pflichtberatung [0.0-3] Allgemeine Energieberatung [0.2-1] Sanierungskonzept (EFH/ZFH) inkl. ‚iSFP‘ [0.2-2] Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ [0.2-3] Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ mit WEG-Erläuterung [0.2-4] Sanierungskonzept (NGF<200) inkl. ‚SFP BW‘ [0.2-5] Sanierungskonzept (NGF<500) inkl. ‚SFP BW‘ [0.2-6] Sanierungskonzept (NGF>500) inkl. ‚SFP BW‘ [0.7] Beratung zur Nachhaltigkeit (QNG) [1.7-1] Pre-Check zur Nachhaltigkeit (QNG) [1.2-5] Wärmebrückennachweise | Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 - Beiblatt 2 | A [1.2-6] Wärmebrückennachweise | Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 - Beiblatt 2 | B [1.2-7] Wärmebrückennachweise | Detailiertere Wärmebrückennachweise [1.2-8] Sommerlicher Wärmeschutz nach DIN 4108 [1.2-9] Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 [1.2-0] (Einzel-)Bauteilnachweis im Bestand [1.7-2] Ökobilanz | LCA nach QNG-Richtlinien [2.2] Fördermittelberatung 'BEG' | Bestätigung zum Antrag (TPB-ID/BzA/gBzA) [2.7-1] Planungsbegleitung [DGNB-System] | 'Nachhaltigkeit - Umsetzung der Ziele' [2.7-2] Barrierefreiheit (DIN 18040) | Bestätigung zur Barrierefreiheit [2.7-3] Marktfähigkeitsanalyse | Analyse zur Flexibilität der Nutzung [2.7-4] Lebenszykluskostenanalyse | 'LCC - LifeCycle-Costing' [2.7-5] Freigabe für Materialien | Baubiologische Begleitung [2.7-6] Analyse zu Rückbau und Recycling | 'Cradle to Cradle' (Kreislauffähigkeit) [3.2] Baubegleitende Qualitätssicherung 'Energieeffizienz' | 'Energie-Effizienz-Experte' [3.7] Baubegleitende Qualitätssicherung 'Nachhaltigkeit' | 'DGNB Auditor' [4.2-1] Fördermittelberatung 'BEG' | Belegliste für Fördermittelabruf [4.2-2] Fördermittelberatung 'BEG' | Belegliste bei Eigenleistungen [4.2-3] Fördermittelberatung 'BEG' | Bestätigung nach Durchführung (TPN-ID/BnD/gBnD) [4.7-1] Protokollierung im DGNB-System | Dokumentation 'Nachhaltigkeit' [4.7-2] Ressourcennutzung, Klimawirkung und Kreislauffähigkeit | DGNB Gebäuderessorcenpass [4.7-3] Klimaschutzplan für Gebäude (ESG-Management) | Klimaschutzplan 2040 [5.2] Energieausweis(e) nach GEG [5.7] Audit 'Nachhaltigkeit' | Zertifizierung im DGNB-System inkl. QNG [6-1] Ergänzende Zusatzleistungen [9-SB] Statusbericht [9-EV] (Eigentümer-)Versammlungen 0.0-1 0.0-2 JASCH KE | Fachplanung 'Effizient Sanieren' 0.0-1 Erstb eratung (Initialberatung nach §48/80 GEG) Bei Kauf eines Ein-/Zweifamilienwohnhauses schreibt der § 48 GEG diese Beratung verpflichtend vor und bei einer angedachten umfänglichen Sanier ung des Gebäudes (Ein-/Zweifamilien-wohnhauses) sieht der § 80 GEG diese Energieberatung verpflichtend vor. In diesem Termin vor Ort können die wichtigsten Fragen vorab gekl ärt werden. Auf Basis dieser Erstberatung erhalten unsere Kunden dann auch ein für das Objekt angepasstes Angebot zur weiteren fachkundigen Beratung im Bereich des energetischen Sanierens bzw. des ‚Bauen im Bestand‘. Es erfolgt eine mündliche Beratung am Objekt, diese mündliche Beratung wird von uns schriftlich bestätigt – ohne den Inhalt des Gespräches zu protokollieren . (Erstberatung ca. 20-30 min am Objekt) 0.0-2 GEG -P flicht beratung (nach §48/80 GEG) Bei Kauf eines Ein-/Zweifamilienwohnhauses schreibt der § 48 GEG diese Beratung verpflichtend vor und bei einer angedachten umfänglichen Sanierung des Gebäudes (Ein-/Zweifamilien-wohnhauses) sieht der § 80 GEG diese Energieberatung verpflichtend vor. In diesem Termin vor Ort können die wichtigsten Fragen vorab geklärt werden. Auf Basis dieser Erstberatung erhalten unsere Kunden dann auch ein für das Objekt angepasstes Angebot zur weiteren fachkundigen Beratung im Bereich des energetischen Sanierens bzw. des ‚Bauen im Bestand‘. Diese Pflicht zur Beratung wird im GEG ab 01.01.2024 auf die Erneuerung der Heizungsanlage erweitert. Der Einbau von neuen Zentralheizungen auf Basis von fossilen Energieträgern ist nur nach einer solchen ‚Pflichtberatung‘ gestattet. Es erfolgt eine mündliche Beratung am Objekt, diese mündliche Beratung wird von uns schriftlich bestätigt und der Inhalt des Gespräches wird stichpunktartig protokolliert. (GEG-Pflichtberatung ca. 30-60 min am Objekt) 0.0-3 Allgemeine Energieberatung Die ‚Allgemeine Energieberatung‘ geht auf die baulichen Aspekte wie die GEG-Pflichtberatung (siehe 0.0-2) ein und geht darüber hinaus auf allgemeine Energiesparmöglichkeiten im Alltag ein. (Energieberatung ca. 60-90 min am Objekt) 0.2-1 Sanieru ngskonzept (EFH/ZFH) inkl. ‚iSFP‘ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gült iger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)‘ nach BAFA-Kriterien ausgestellt. Förderung max. 650,00 € (brutto) für Wohngebäude (bis 2 Wohneinheiten). Die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, insbesondere bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. 0.2-2 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Mehrfamilienwohnhäusern ab 3 WE‘ Wie 0.2-1 mit Förderung von max. 850,00 € (brutto) (ab 3 Wohneinheiten). 0.2-3 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ mit WEG-Erläuterung Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Wohnanlagen ab 3 WE inkl. der Erläuterung des Sanierungsfahrplans in einer Eigentümerversammlung‘ Die Erläuterung durch den ‚Energie-Effizienz-Experten‘ wird im Rahmen einer Eigentümerversammlung ggf. in Höhe von max. 500,00 € (brutto) zusätzlich gefördert, der Zuschuss ermöglich eine kostenneutrale Erläuterung. Gesamtzuschuss max. 1.100,00 € (brutto) 0.2-4 Sanierungskonzept (NGF<200) inkl. ‚SFP BW‘ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gütiger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg‘ ausgestellt. Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 200 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 850,00 € (netto) gefördert. 0.2-5 Sanierungskonzept (NGF<500) inkl. ‚SFP BW‘ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche < 500 m²‘ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 2.500,00 € (netto) gefördert. 0.2-6 Sanierungskonzept (NGF>500) inkl. ‚SFP BW‘ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche > 500 m²‘ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF > 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 4.000,00 € (netto) gefördert. Die Antragstellung für die Fördermittel erfolgt immer durch den Auftraggeber! Die geförderten Beratungen können erst nach Antragsstellung beginnen. (ggf. sollte auf den Zuwendungsbescheid gewartet werden!) 0. 7 Beratung ‚ Nachhaltigkeit‘ (QNG - Qu alitätssiegel Nachhaltige Gebäude) Die 'Nachhaltigkeit' von Gebäuden wird durch die Fördermittelgeber als zukunftsweisend für eine Förderfähigkeit von vielen Bauprojekten gefordert. In dieser Beratung vorab soll geklärt werden, o b das anstehende Projekt in eine 'NH-Klasse' mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnah men einzuordnen ist und somit die Begleitung der Baumaßnahme durch einen Auditor zwingend notwendig ist! 1.7-1 Pre-Check ‚Nachhaltigkeit‘ >> DGNB System für ‚Neubauten‘ | ‚Bestandsgebäude‘ Ein ‚Pre-Check‘/‘Pre-Assesment‘ dient der Einschätzung der grundsätzlichen Zertifizierbarkeit sowie des erreichbaren Auszeichnungsgrades (Platin, Gold, Silber oder Bronze (nur Bestand)) eines Projektes und wird durch einen DGNB Auditor durchgeführt. a) Abstimmungstermin mit dem Bauherren und ggf. weiteren Projektbeteiligten werden u.a. die Grundlagen des DGNB Systems, die einzelnen Krit erien und der projektspezifische Zertifizierungsprozess erörtert. b) Allgemeine Darstellung des Zertifizierungsprozesses c) Zusammenstellung eines Anforderungs-/Bewertungsprofils für die angestrebte Zertifizierung mit der Zuweisung von Zuständigkeiten im Projektablauf. d) Nutzungsprofil für die Zertifizierung mit der DGNB abstimmen u. festlegen. e) Projektanalyse mit Bestimmung des möglichen Zertifizierungsgrades, inkl. der Prüfung auf grundsätzliche Zertifizierbarkeit auf Basis der bereits vorhandenen Planung, stichpunktartige Erläuterung zu den möglichen Erfüllungen von Einzelkriterien auf Basis der vorhanden Projektinformationen, Darstellung der Ergebnisse in einer tabellarischer Gewichtungsmatrix, ggf. Ermittlung eines möglichen Zertifizierungsgrades auf dem jetzigen Planungsstand. f) Maßnahmen aufzeigen, um das mögliche Potenzial bei der Zertifizierung darzustellen, Optimierungspotenzial u.a. zur Erfüllung des gewünschten oder eines höheren Zertifizierungsgrades. g) Ergebnisbesprechung mit dem Bauherren und den weiteren an der Planung beteiligten. h) Ergebnisbericht als Entscheidungsvorlage für den Bauherren, ggf. zur Abstimmung mit den finanzierenden Investoren unter Berücksichtigung der EU-Taxonomie. 1.2-5 Gleichwertigkeitsnachweis für Wärmebrücken (DIN 4108 – Beiblatt 2|A) Auf der Grundlage des Beiblatts 2 der DIN 4108 zu Wärmebrücken besteht die Möglichkeit, auf einfache Weise einen Wärmebrückenzuschlag durch einen Gleichwertigkeitsnachweis zu ermitteln. Bei Wärmebrücken der Kategorie A reduziert sich der pauschale Wärmebrückenzuschlag auf 0,05 W/(m²a). 1.2-6 Gleichwertigkeitsnachweis für Wärmebrücken (DIN 4108 – Beiblatt 2|B) Auf der Grundlage des Beiblatts 2 der DIN 4108 zu Wärmebrücken besteht die Möglichkeit, auf einfache Weise einen Wärmebrückenzuschlag durch einen Gleichwertigkeitsnachweis zu ermitteln. Bei Wärmebrücken der Kategorie B reduziert sich der pauschale Wärmebrückenzuschlag auf 0,03 W/(m²a). 1.2-7 Detaillierter Wärmebrückennachweis Neben dem Wärmebrückenzuschlag von 0,10 W/(m²/a) ohne Nachweis bzw. 0,05 W/(m²/a) für gleichwertige Wärmebrücken der Kategorie A, 0,03 W/(m²/a) für gleichwertige Wärmebrücken nach Kategorie B ist der detaillierte Wärmebrückennachweis weiterhin möglich. Bei hocheffizienten Gebäuden ist der detaillierte Wärmebrückennachweis die Möglichkeit zur rechnerischen Reduzierung des Energiebedarfs des Gebäudes. (Wärmebrücken <0,03 W/(m²/a)). 1.2-8 Sommerliche Wärmeschutz (DIN 4108-2) In der Gebäudeplanung begrenzt sich der Wärmeschutz nicht nur auf die kalte Jahreszeit, sondern auch auf den Hochsommer, um die stauende Wärme aus den Räumlichkeiten raus zu halten. Der sommerliche Wärmeschutz soll durch konstruktive Lösungen vor der Überhitzung schützen, somit die Behaglichkeit wahren und Energieverbräuche durch elektrische Klimatisierung vorbeugen. 1.2-9 Lüftungskonzept (DIN 1946-6) Die Lüftungsnorm DIN 1946-6 schreibt Lüftungskonzepte in vier Stufen für Neubauten und unter bestimmten Bedingungen für Renovierungen vor. Damit lässt sich die Frischluftzufuhr konzeptionell planen, wenn die Gebäudehülle nach Vorschrift abgedichtet und energiesparend ausgelegt ist. Ein Lüftungskonzept ersetzt nicht die Fachplanung für eine mechanische Lüftungsanlage. 1.2-0 (Einzel-)B auteilnachweis im Bestand Beim Austausch von einzelnen Bauteilen im Bestand sind die zu bearbeitenden Bauteile hinsichtlich der bauphysikalischen Eigenschaften auf die aktuelle Gesetzeslage abzustimmen. Bauteilnachweise nach § 48 GEG mit den Mindestanforderungen aus Anlage 7 GEG. 1.7-2 Ökobilanzi erung (LCA - ‚Life-Cycle-Assessment‘) >> Mindestanforderung an geförderte n Neubau Unser Ziel des Kriteriu ms "Ökobilanz des Gebäudes" ist eine konsequente lebenszyklusorientierte Planung von Gebäuden, um emissionsbedingte Umweltwirkungen und den Verbrauch von endlichen Ressourcen über alle Lebensphasen eines Gebäudes hinweg auf ein Minimum zu reduzieren. Die Ökobilanz muss zur Beantragung von Fördermitteln für die KFW-Programme ‚Effizient Sanieren mit NH-Bonus (BEG)‘; ‚Klimafreundlicher Neubau (KFN)‘ und ‚Wohneigentumsförderung für Familien (WEF)‘ bereits bei Antragsstellung vorliegen, dies bedeutet, dass viele Entscheidungen vom Bauherren aus der Planung (normalerweise LPH 5-6) bereits in die LPH 3 vorgezogen werden müssen. 2.2 BEG/KFN-Fördermittel | Bestätigung zum Antrag (BzA, gBzA, TPB-ID) Prüfung der Förderfähigkeit auf Basis der Bedarfsberechnung aus Pos. 0.2 oder 1.2 und Ausstellung der Antragsbestätigung zum Antrag (BzA, gBzA, TPB-ID) für die Fördermittel des Bundes bzw. des Landes (BW). Die Antragsstellung erfolgt immer durch den Bauherren selbst über seine Hausbank oder direkt beim Zuschussgeber (KFW, L-Bank oder BAFA). Eine Vollm acht zur Beantragung von Fördermitteln schließen wir aus Haftungsgründen aus. Die Fördermittelgeber setzen Fristen im Rahmen der Fördermittelprogramme, diese Fristen kann nur der Fördermittelempfänger (Auftraggeber) überwachen und ggf. eine Fristverlängerung beantragen. Für die Zusage von Fördermitteln ist alleinig der Fördermittelgeber zuständig, für die Gewährung von Fördermitteln können wir als ‚Sachverständige für Fördermittel‘ daher keinerlei Gewähr übernehmen, wir beraten auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Informationen, eine ‚Prophezeiung‘ von bevorstehenden Änderungen oder Anpassungen in den Fördermittelkriterien und den damit verbundenen Fördermittelhöhen ist uns leider nicht möglich. 2.7-1 Planungsbegl eitung ‚Nachhaltigkeit‘ >> DGNB System ‚Neubauten‘ | ‚Bestandsgebäude‘ In der Planungsbegleitung werden die Kriterien zur gewählten ‚Zertifizierungsstufe (vgl. Pos. 1.7) durch den Auditor begleitet und die an der Planung beteiligten hinsichtlich der Kriterien beraten. a) ggf. Koor dination der Entscheidungsprozesse (Kennwerte zu Kosten und Terminen sind dem Auditor durch die beauftragten Architekten und Fachplaner bereitzustellen, eigene Datenerhebungen zu Kosten und Terminen werden nicht aufgestellt) b) Vorläufige Zielvereinbarung auf Basis des Ergebnisberichtes (vgl. Pos. 1.7) c) Koordination der Nachweisführung/Dokumentation des Planungsprozesses für die Zertifizierung d) Zielvereinbarung e) Pflichtenheft erstellen f) Koordination von externen/internen (Zusatz-)Beratungsleistungen (vgl. Pos. 2.7a, 2.7b, 2.7c, 2.7d, 2.7e) g) Fortschreibung der Gewichtungsmatrix h) Planungsbegleitung i) Mitwirkung bei der Ausschreibung und Vergabe j) Teilnahme an Planungsbesprechungen (‚Online-Meeting‘) k) ggf. Teilnahme an zusätzlichen ‚Vor-Ort-Terminen‘ l) Projektanmeldung m) ggf. Audit zur Vorzertifizierung 2.7-2 Bestätigung zur Barrierefreiheit durch den Fachplaner >> Mindestanforderung im ‚QNG‘ = R-Ready Das Kriterium Barrierefreiheit stellt ein Ausschlusskriterium im DGNB Zertifizierungssystem dar (dies gilt nicht für die Nutzungsprofile Neubau Logistik und Neubau Produktion). Ein Gebäude, das die jeweiligen Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt, ist von der Zertifizierung ausgeschlossen. 2.7-3 Marktfähigkeitsanalyse Nicht genutzte Gebäude sind eine Fehlallokation wirtschaftlicher Ressourcen. Ein (mittel- oder langfristig) leerstehendes Gebäude ist nicht nachhaltig. Eine hohe Marktfähigkeit fördert den Werterhalt oder sogar die Wertsteigerung einer Immobilie, die sich dadurch wesentlich leichter am Markt positionieren lässt. Gute Umnutzungsfähigkeit und Flexibilität vermindern das Risiko eines Leerstands und tragen langfristig zur Akzeptanz des Nutzers, zur Verlängerung der Lebensdauer und zur Reduzierung der Lebenszykluskosten, also zum wirtschaftlichen Erfolg der Immobilie bei. 2.7-4 Lebenszykluskostenanalyse (LCC - ‚Life-Cycle-Costing‘) Die DGNB fordert als essenzielles Element der Nachhaltigkeitsbewertung eine Berechnung der Lebenszykluskosten (LCC Berechnung). Diese enthält die Darstellung ausgewählter Investitionskosten und eine Ermittlung der Folgekosten unter definierten Randbedingungen. 2 .7-5 Bauökologische Begleitung >> DGNB Kriterium "Innenraumluftqualität" Durch die abschließende ‚Innenraumluftmessung‘, die ein KO-Kriterium im DGNB-System darstellt, ist die frühzeitige Überwachung aller eingesetzter Baustoffe notwendig. Durch das Führen einer Freigabeliste wird den ausführenden Firmen und den beteiligten aus ‚Planung & Bauleitung‘ eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, um nur unschädliche Baustoffe einzusetzen. 2.7-6 Analyse zur Rückbaubarkeit und dem Recycling >> DGNB Kriterium "Rückbaubarkeit" Bewertung aller eingesetzter Baumaterialien auf die Möglichkeit des kontrollierten Rückbaus mit der potenziellen Wiederverwendbarkeit der Bauteile bzw. der Baumaterialien. 3.2 Baubegleitung durch den ‚Energie-Effizienz-Experten‘ (BEG/KFN) Stichprobenartige Kontrolle der Bauausführung zur Sicherstellung der geforderten Bauteilaufbauten und der notwendigen Gebäudetechnik im Sinne der beantragten Fördermittel (vgl. Pos. 2.2). Während der laufenden Bauausführung werden hier auch Ausführungsdetails mit den ausführenden Handwerkern besprochen und es können Rückfragen gestellt werden, da während der Arbeitsausführung an Gebäu den immer mit Unklarheiten zu rechnen ist, auf die fachkundig reagiert werden muss, um spätere Folgeschäden zu verhindern und die Förderfähigkeit (Effizienzhausstandart des Gebäudes) der Baumaßnahme nicht zu beeinträchtigen. 3.7 Baubegleitung ‚Nachhaltigkeit im DGNB-System‘ Stichprobenartige Kontrolle der Bauausführung zur Sicherstellung der geforderten Bauteilaufbauten und der notwendigen Gebäudetechnik im Sinne der geplanten Qualitäten (vgl. Pos. 2.7 ff). Während der laufenden Bauausführung können hier auch Ausführungsdetails mit den ausführenden Handwerkern besprochen werden und es können Rückfragen gestellt werden, da Baumaßnahmen immer Überraschungen bereithalten, auf die fachkundig reagiert werden muss, um spätere Folgeschäden zu verhindern und die Zertifizierbarkeit des Gebäudes und somit die Förderfähigkeit (NH-Klasse des Gebäudes = 'Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude (QNG)') der Maßnahme nicht zu gefährden. a) Mitwirkung bei der weiteren Ausschreibung und Vergabe b) Koordination des Zertifizierungsprozesses c) Nachweisführung/Dokumentation d) weiterführende Beratung bei der Planung e) Punktuelle Teilnahme an Besprechungen f) ggf. zusätzliche ‚Vor-Ort-Termine‘ (u.a. Teilnahme an den zwingend erforderlichen Messterminen zur ‚Luftdichtheit‘ und ‚Innenraumbelastung‘) g) Abstimmung der Planungsbeteiligten in Bezug auf das definierte Zertifizierungsziel h) Kommunikation mit der DGNB i) Fortschreibung der Gewichtungsmatrix j) Berichterstattung an den Bauherren 4.2-1 Belegliste für den Fördermittelabruf Die im Fördermittelantrag (Pos. 2.2) beantragten Fördermittel sind an Kriterien gebunden, die im Zuge des Fördermittelabruf geprüft werden müssen. In allen Fördermittelprogrammen ist hierfür eine übersichtliche Zusammenstellung aller förderfähigen Kosten (Belegliste) seitens der Fördermittelgeber (BAFA/KFW) gefordert. A CHTUNG: Es werden nur Unterlagen geprüft, die unaufgefordert dem Sachverständigen übermittelt werden, zur Sicherstellung der fristgerechten Vorlage von Bestätigung und Belegliste gemäß den Fördermittelkriterien ist die Vorlage aller Unterlagen 12 Wochen vor Fristablauf notwendig!), nach der Rechnungsprüfung werden die vorliegenden Rechnungen in die seitens der Fördermittelgeber geforderten 'Belegliste' eingetragen und die Fördermittelbestätigung (BnD, gBnD, TPN-ID) online ausgelöst. Der Auftraggeber erhält daraufhin einen Ausdruck der Bestätigung zur Vorlage bei der Hausbank (Kredite der KFW-Bank nach BEG WG; BEG NWG; KFN bzw. WEF) bzw. zum Abruf der Fördermittel im Online-Portal (Zuschüsse der BAFA nach BEG EM). Für die Zusage von Fördermitteln ist alleinig der Fördermittelgeber zuständig, für die Gewährung von Fördermitteln können wir als ‚Sachverständige für Fördermittel‘ daher keinerlei Gewähr übernehmen, wir beraten auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Informationen, eine ‚Prophezeiung‘ von bevorstehenden Änderungen oder Anpassungen in den Fördermittelkriterien und den damit verbundenen Fördermittelhöhen ist uns leider nicht möglich. 4.2-2 Erfassung von Einzelrechnung bei Eigenleistung (Materialbelege) In den Fördermittelprogrammen wird explizit die Materialbereitstellung bei Eigenleistung der Bauherren mit gefördert, die Erfassung der Einzelbelege werden hier separat berechnet. Die Eigenleistung zählt als ein Gewerk nach Pos. 4.2 zzgl. der Einzelerfassung pro Beleg. Für die Zusage von Fördermitteln ist alleinig der Fördermittelgeber zuständig, für die Gewährung von Fördermitteln können wir als ‚Sachverständige für Fördermittel‘ daher keinerlei Gewähr übernehmen, wir beraten auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Informationen, eine ‚Prophezeiung‘ von bevorstehenden Änderungen oder Anpassungen in den Fördermittelkriterien und den damit verbundenen Fördermittelhöhen ist uns leider nicht möglich. 4.2-3 Fördermittelberatung | Bestätigung n. Durchführung (BnD, gBnD, TPN) Ausstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD, gBnD, TPN-ID) für die unter Pos. 2.2 beantragten Fördermittel mit der dazugehörenden Rechnungsprüfung hinsichtlich der geforderten Bauteilqualitäten, Überprüfung der Vollständigkeit der Unternehmererklärungen und des ggf. zwangsläufig ausgeführten 'Hydraulischen Abgleichs'! ACHTUNG: Es werden nur Unterlagen geprüft, die unaufgefordert dem Sachverständigen übermittelt werden, zur Sicherstellung der fristgerechten Vorlage von Bestätigung und Belegliste gemäß den Fördermittelkriterien ist die Vorlage aller Unterlagen 12 Wochen vor Fristablauf notwendig!), nach der Rechnungsprüfung werden die vorliegenden Rechnungen in die seitens der Fördermittelgeber geforderten 'Belegliste' eingetragen und die Fördermittelbestätigung (BnD, gBnD, TPN-ID) online ausgelöst. Der Auftraggeber erhält daraufhin einen Ausdruck der Bestätigung zur Vorlage bei der Hausbank (Kredite der KFW-Bank nach BEG WG bzw. BEG NWG) bzw. zum Abruf der Fördermittel im Online-Portal (Zuschüsse der BAFA nach BEG EM). Für die Zusage von Fördermitteln ist alleinig der Fördermittelgeber zuständig, für die Gewährung von Fördermitteln können wir als ‚Sachverständige für Fördermittel‘ daher keinerlei Gewähr übernehmen, wir beraten auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Informationen, eine ‚Prophezeiung‘ von bevorstehenden Änderungen oder Anpassungen in den Fördermittelkriterien und den damit verbundenen Fördermittelhöhen ist uns leider nicht möglich. 4.7-1 Dokument ation ‚Nachhaltigkeit‘ >> DGNB System ‚Neubauten‘ | ‚Bestandsgebäude‘ Nach Baufertigstellung werden die während der Planung und der Bauausführung erfassten Daten für den Zertifizierungsprozess zusammengefasst. Die Auswertung der Messungen (Luftdichtheit + Innenraumluftqualität) werden hierbei dann mit in die Dokumentation eingepflegt und dienen dem Qualitätsnachweis! a) Koordination der Nachweisführung/Dokumentation b) Erstellung der Dokumentation = Abschließende Aufarbeitung aller Unterlagen für die Zertifizierung unter Einhaltung der DGNB-Dokumentenanforderungen. 4.7-2 Gebäuderessour cenpass >> DGNB Gebäuderessourcenpass für Neubau und Bestand Der Gebäuderessourcenpasses soll den etablierten Energieausweis hinsichtlich der baulichen Ressourcen in der gebauten Umwelt ergänzen, da die natürlichen Ressourcen für die Bauwirtschaft endlich sind, wird es wichtig eine Bestandsaufnahme der bereits verbauten Ressourcen zu habe n. Der Ressourcenpass sollen individuell für jedes Gebäude die wesentlichen Informationen rund um die Ressourcennutzung, die Klimawirkung und die Kreislauffähigkeit angegeben werden. So sollen alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um den Aufbau von „Urbanen Minen", die Realisierung zirkulärer Sanierungen und Neubauten sowie kreislaufgerechten Abbruch bestmöglich zu unterstützen. Langfristig schafft der Gebäuderessour cenpass die Grundlage für eine konsistente Kreislaufwirtschaft im Bausektor, in der alle Lebenszyklusphasen vom Design bis zur Wiederverwendung oder Verwertung optimal miteinander koordiniert und verzahnt sind. Erforderlich dafür sind die vollständige Transparenz über verbaute Materialien und Komponenten, ihre Werte und Besitz verhältnisse. Sie ist die Basis für ein neues gemeinsames Wirtschaften, neue Geschäftsmodelle sowie für eine hohe Qualität unserer gebauten Umw 4.7-3 Klimaschutzplan >> DGNB System ‚Gebäude‘ + ‚Gebäude im Betrieb‘ Gebäude: Primärenergiebedarf um 80 Prozent gegenüber 2008 senken Auch dem Gebäudebereich kommt im Klimaschutzplan 2050 eine zentrale Bedeutung zu, denn dort wird – größtenteils beim Heizen - rund ein Drittel der Treibhausgasemissionen verursacht. Bis 2050 soll der Primärenergiebedarf von Gebäuden um 80 Prozent gegenüber 2008 sinken. Darauf baut auch die 2015 beschlossene "Energieeffizienzstrategie Gebäude" (ESG) auf, die einen belastbaren Pfad zu einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 aufzeigt. Der Klimaschutzplan 2050 bestätigt das Langfristziel für 2050 und damit die ESG als zentrale Strategie für die Energiewende im Gebäudebereich. Er legt fest, dass der Gebäudebereich im Jahr 2030 nur noch 70-72 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente (direkte Emissionen) ausstoßen soll - eine Minderung um 66-67 Prozent gegenüber 1990. Um dieses sehr ambitionierte Ziel zu erreichen sind große Anstrengungen im Gebäudebereich notwendig – sowohl beim Neubau wie auch im gesamten Gebäudebestand. Für den Gebäudebereich legt der Klimaschutzplan 2050 einen Schwerpunkt auf Anreize durch Förderprogramme. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bei ordnungsrechtlichen Vorgaben gilt auch in Zukunft. Gleichzeitig macht der Klimaschutzplan 2050 deutlich, dass gemäß dem energiepolitischen Kompass (erstens "Efficiency First ", zweitens direkte Nutzung erneuerbarer Energien und drittens Sektorenkopplung) zukünftig die Effizienzpotenziale im Gebäudebereich noch deutlicher gehoben und die erneuerbaren Energien wesentlich attraktiver gegenüber fossilen werden müssen. Der Klimaschutzplan 2050 greift den Leitgedanken des "Informieren, Fördern, Fordern" im Sinne der Wärmewende auf. Die etablierten Förderprogramme und die Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts werden die Energiewende im Gebäudebereich auch zukünftig voranbringen. Weiterhin berücksichtigt er auch die Sektorenkopplung, also die effiziente Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien u.a. im Wärmemarkt und betont die Bedeutung des Ausbaus von Forschung und Entwicklung für die Energiewende. Im Klimaschutzplan stellen wir die möglichen einzelnen Schritte dar, wie ein ‚Unternehmen‘ die Ziele in Stufen erreichen kann, bzw. in welchen Schritten ein Erreichen der Zielen beabsichtigt wird. Durch jährlichen Abgleich mit dem Plan, wird der Erfolg objektiv sichtbar und ist für die ESG-Verifikation im Sinne der EU-Taxonomie dokumentiert. 5.2 Energieausw eis(e) nach Baumaßnahmen (Neubau oder Sanierung) Ausstellung des Energieausweises (1 Stück) für Wohn- oder Nichtwohngebäude bzw. der Energieausweise (2 Stück) für gemischt genutzte Gebäude auf Basis der Bedarfsberechnung aus Pos. 1.2 (Achtung: Die Energieausweise müssen zentral registriert werden beim DIBt, für diese Registrierung fällt eine Registrierungsgebühr an, die wir als Auslagenerstattung in Rechnung stellen müssen!) 5.7 Audit ‚Zertifizierung‘ >> DGNB System ‚Neubauten‘ | ‚Bestandsgebäude‘ Die vollständige Dokumentation wird durch den Auditor bei der DGNB eingereicht und evtl. auftretende Nachfragen werden noch beantwortet bis zur Ausstellung d es Zertifikats. Mit dem Zertifikat der DGNB kann der Bauherr dann das offizielle ‚Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude‘ beim Bundesbauministerium beantragen. Zusatzleis tun gen während der Projektabwicklung 6-1 Ergänzende Zusatzleistungen Planung & Bauleitung Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.1, 1.1, 2.1-1, 2.1-2, 3.1, 4.1 und 5.1. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Bauplanung & Bauleitung‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung zu erfassen. Energieeffizienz Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.2-1, 0.2-2, 0.2-3, 0.2-4, 0.2-5, 0.2-6, 1.2-1, 1.2-2, 1.2-3, 1.2-4, 1.2-5, 1.2-6, 1.2-7, 1.2-8, 1.2-9, 2.2, 3.2, 4.2-1, 4.2-2, 4.2-3 und 5.2. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereichen ‚Klimafreundlicher Neubau‘, ‚Effizient Sanieren‘ oder ‚Effizientes Denkmal‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung zu erfassen und in diesem Zusammenhang ist auch auf die erhöhten Zeitaufwendung bei fehlenden Plänen zur Hüllflächenermittlung hinzuweisen. Arbeitssicherheit Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.3, 1.3, 2.3, 3.3, 4.3 und 5.3. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Arbeitssicherheit‘ bzw. ‚Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch zusätzliche Baustellentermine (z.B. Termine mit der Gewerbeaufsicht oder der BG Bau) zu erfassen. Projektsteuerung/-management Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.4, 1.4, 2.4, 3.4, 4.4 und 5.4. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Projektsteuerung (Kosten)‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung (z.B. Neuberechnung von Kosten bei Planungsänderungen) zu erfassen. Nachhaltigkeit Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.7, 1.7-1, 1.7-2, 2.7-1, 2.7-2, 2.7-3, 2.7-4, 2.7-5, 2.7-6, 3.7, 4.7-1, 4.7-2, 4.7-3 und 5.7. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Nachhaltigkeit‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung zu erfassen. Konstruktiver Ingenieurbau | Baukonstruktion Ergänzende Leistungen aus dem Bereich des ‚Konstruktiven Ingenieurbaus‘ 9-SB Statusbericht | Monatlicher Bericht zum Leistungsstand am Projekt Durch die aktuell anhaltenden Komplikationen in der Baubranche kommt es zu Verzögerungen, auf die die beratenden und planenden Projektbeteiligten nur wenig Einfluss nehmen können. 9-EV (Eigentümer-)Versammlungen [DOWNLOAD] Sollte es notwendig sein zum besseren Verständnis von Gutachten Stellungnahmen oder Angeboten, dass der Büroinhaber dies während einer Eigentümerver sammlung (WEG), Verwaltungsbeiratssitzung (WEG) oder Mitgliederversammlung (e.V./e.G.) erläutert, kann dies in terminlicher Absprache erfolgen. 15.11.2006 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 07.08.2024) 0.0-3 0.2-1 0.2-2 0.2-3 0.2-4 0.2-5 0.2-6 0.7 1.7-1 1.2-5 1.2-6 1.2-7 1.2-8 1.2-9 1.2-0 1.7-2 2.2 2.7-1 2.7-2 2.7-3 2.7-4 2.7-5 2.7-6 3.2 3.7 4.2-1 4.2-2 4.2-3 4.7-1 4.7-2 4.7-3 5.2 5.7 6-1 9-SB 9-EV
- JASCHKE | Kontakt
Kontakt Kontakt Absenden Vielen Dank! Homepage Rouven Jaschke (DE) mail (Office) je 06:30 bis 18:30 Uhr WhatsApp je 06:30 bis 18:30 Uhr WebChat je 09:00 bis 12:00 Uhr Home (DE) 'Leben-Arbeiten-Erholen' fon je 09:00 bis 12:00 Uhr Messenger je 07:30 bis 18:30 Uhr Instagram Social Media Ingenieurkammer BW 'Beratender Ingenieur' DGNB e.V. DGNB Auditor Phase Nachhaltigkeit Initiative Homepage Beratung-Planung-Bauleitung mail (RJ) je 07:30 bis 18:30 Uhr facebook Social-Media Linkedin Business-Profil Homepage Rouven Jaschke (IT) Fördermittel (BEG) ENERGIEEFFIZIENZEXPERTE dena Registriert als Energieausweisaussteller BAFA BAFA "EBW; EBN-Modul 1; EBN-Modul 2; BEW; EEW" trion Climate e.V. Mitglied im Verein DIBt Registriert als Energieausweisaussteller Photovoltaik Netzwerk Energieberater CO2Online Kompetenzpartner Homepage 'Casa RoJa' EnergieExperten AVA-Profil Haus & Co. Kompetenzpartner Heinze Kompetenzpartner ArchitektenWeb Kompetenzpartner HOAI Kompetenzpartner mail (SOS) Notfallkontakt Google Business-Profil Skype ONLINE-MEETING Zoom ONLINE-MEETING Teams ONLINE-MEETING REGIOSTARS Kompetenzpartner DSA e.V. Mitglied im Verein Home (IT) 'Leben-Arbeiten-Erholen' Babbel Sprachkurs 'Italienisch'
- JASCHKE | Gutachten zur 'Barrierefreiheit'
[Pos. 9-SV # Sachverständigengutachten] Barrierefreiheit (Gebäude und gebäudenahes Umfeld) Die DIN 18040 ist eine Norm, die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden und Freiräumen festlegt. Sie dient dazu, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen zu gewährleisten. Hier sind einige zentrale Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit nach DIN 18040 relevant sind: 1. Zugänglichkeit von Eingängen: Sind die Eingänge zu Gebäuden ohne Stufen erreichbar? Gibt es automatische Türen oder ausreichend Platz für Rollstuhlfahrer? 2. Bewegungsflächen: Sind die Bewegungsflächen innerhalb der Räume ausreichend dimensioniert, um eine einfache Navigation mit Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Gehhilfen zu ermöglichen? 3. Sanitärräume: Entsprechen die sanitären Einrichtungen den Anforderungen an die Barrierefreiheit? Gibt es beispielsweise Haltegriffe, ausreichend Platz für Rollstuhlfahrer und niedrige Waschbecken? 4. Treppen und Aufzüge: Sind Treppen mit Handläufen ausgestattet und gibt es Aufzüge, die barrierefrei zugänglich sind? Sind die Aufzüge groß genug für Rollstühle? 5. Leitsysteme: Gibt es visuelle und akustische Leitsysteme, die Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen unterstützen? Sind Informationen in Braille oder in einfacher Sprache verfügbar? 6. Parkmöglichkeiten: Sind ausreichend barrierefreie Parkplätze vorhanden und gut gekennzeichnet? Liegen diese in der Nähe der Eingänge? 7. Öffentliche Verkehrsmittel: Sind die Haltestellen und Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs barrierefrei zugänglich? 8. Nutzung von Außenanlagen: Sind Wege, Rampen und Zugänge zu Außenanlagen so gestaltet, dass sie für alle Nutzergruppen zugänglich sind? 9. Sicherheitsaspekte: Sind Flucht- und Rettungswege ebenfalls barrierefrei gestaltet? Gibt es spezielle Hinweise für Menschen mit Behinderungen? 10. Nutzerfreundlichkeit: Wurden die Bedürfnisse von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen in der Planung berücksichtigt? Gibt es Möglichkeiten zur Rückmeldung von Nutzern zur Barrierefreiheit? Diese Fragestellungen helfen dabei, die Barrierefreiheit eines Gebäudes oder einer Anlage zu bewerten und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der DIN 18040 entspricht. Barrierefreiheit für Gebäude und das gebäudenahe Umfeld - mit unseren Sachverständigenleistungen und Gutachten auf Grundlage der DIN EN 17210 und DIN 18040. Ein barrierefreies bzw. barrierearmes Gebäude sollte für Menschen mit ‚Handicap‘ eigenständig nutzbar sein. Eine Barrierefreiheit bezieht dabei die unterschiedlichsten Einschränkungen mit ein. Die motorischen (Bewegung) und sensorischen (Sehen und Hören) Fähigkeiten werden im Sinne der Barrierefreiheit so weit wie es technisch möglich ist kompensiert. Als Experten auf dem Gebiet der Barrierefreiheit unterstützen wir Bauherren und Planer dabei, Immobilien für alle zugänglich zu machen. Als qualifizierte ‚Fachplaner (Sachverständige) für Barrierefreies Bauen‘ analysieren und bewerten wir die baulichen Gegebenheiten, um individuelle Lösungen zu entwickeln. Egal ob es um den Umbau von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder gewerblichen Räumen geht, gemeinsam sorgen wir dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und die Rahmen-bedingungen für die Zertifizierungen nach DGNB bzw. QNG erfüllt werden können. Neben den Planungsleistungen bei Bau bzw. Umbau kommt es leider immer häufiger auch zu Fragestellungen zur vertraglich geschuldeten Barrierefreiheit nach dem Erwerb einer Immobilie. Durch die langjährigen praktischen Erfahrungen ist es mir möglich, die Auslegung der vorhandenen ‚Barrierefreiheit‘ im Kontext zu den technischen Bestimmungen objektiv zu bewerten und sachlich darzustellen. Sollte es tatsächlich nachträglichen Handlungsbedarf geben, erarbeiten wir gerne einen Lösungsvorschlag zur Herstellung einer für die Betroffenen nutzbaren Barrierefreiheit. 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Ände rung 08 .02.2024 )





