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48 Ergebnisse gefunden für „“

  • JASCHKE | Zeiten & Prioritäten

    Arbeitszeiten, Bürozeiten, Urlaubszeiten, usw. ​ # Bürozeiten (Wochenplaner) # Urlaubszeiten (Jahresplaner) # Download 'Jahreskalender' # Objektive Einteilung von Prioritäten ​ ​ 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 23.06.2024) Wochenplaner BÜROZEITEN: jeweils MO-DO jeweils von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr bin ich in der Regel persönlich im Büro unter +49 (0) 7707 2079857 erreichbar, leider kann ich das nicht immer garantieren, da meine Präsenz auf Baustellen an manchen Tagen unabdingbar ist. Sollte ich telefonisch nicht erreichbar sein, bitte ich um Benachrichtigung per Mail unter info@rouven-jaschke.de , dann werde ich mich schnellstmöglich Ihrem genannten Anliegen annehmen. ​ In einer Zeit, in der jeder ein 'Smartphone' mit sich führt, wird dem klassischen 'Telefonat' immer noch zu viel Beachtung geschenkt, zur Dokumentation aller telefonischer Kommunikation geht zusätzlich Arbeitszeit verloren, wo ein einfaches Bild mit einer einfachen Frage per Mail oder WhatsApp doch zum einen die Fragen besser klärt - weil man es auch optisch sieht (!) - und gleichzeitig die notwendige Dokumentation sicherstellt! ​ Alle Aufträge und Anfragen werden schnellstmöglich entsprechen ihrer Prioritäten bearbeitet, aber ich verzichte bewusst auf eine dauerhafte Erreichbarkeit per Handy! In akuten Notfällen (!!!) erreicht man mich unter der Mail sos@rouven-jaschke.de . ​ Die Prioritäten lege ich an objektiven Maßstäben fest, durch vermehrtes Nachfragen oder gar Drängeln werde ich nicht schneller, es führt eher dazu, das die Priorität für das entsprechende Problem sinkt! ​ Alle Kunden können davon ausgehen, dass ich soviel mir persönlich möglich ist auch zeitnah abarbeite, aber auch ich bin nur ein Mensch und meine Arbeitswoche ist auch begrenzt! ​ Planbare arbeitsfreie Tage (In der Regel kündige ich es vorher nochmals an!) >>> www.facebook.com/ibjaschke und www.instagram.com/ib_jaschke ​ Weihnachten & Neujahr (2 Wochen Urlaub) (FR vor dem 23.12. bis erster MO nach 'Drei König') ​ Fasnacht (1 Woche Urlaub) (Weiberfasnacht bis MO nach 'Aschermittwoch') ​ Tag der Arbeit (1 Woche Urlaub) ('Tag der Arbeit' bis MO nach dem 04.05.) ​ Tag der Einheit (1 Woche Urlaub) (FR vor 'Tag der Einheit' bis MO nach 'Tag der Einheit') ​ Allerheiligen (1 Woche Urlaub) (FR vor 'Allerheiligen' bis MO nach 'Allerheiligen') Jahresplaner Download 'Jahreskalender' ​ Berufsausbildung ​ 1992 - 1993 - 1994 ​ Berufstätigkeit - Fachhochschulreife - Studium - Praktika ​ 1995 - 1996 - 1997 - 1998 - 1999 - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 ​ Selbstständigkeit: 'JASCHKE | Ingenieur- & Sachverständigenleistungen' ​ 2005 - 2006 - 2007 - 2008 - 2009 - 2010 - 2011 - 2012 - 2013 - 2014 2015 - 2016 - 2017 - 2018 - 2019 - 2020 - 2021 - 20 22 - 2023 - 2024 2025 - 2026 - 2027 - 2028 - 2029 - 2030 - 2031 - 2032 - 2033 - 2034 2035 - 2036 - 2037 - 2038 - 2039 - 2040 - 2041 ​ Download 'Jahreskalender' Prioritätensetzung Objektive Einteilung nach Prioritäten Wie aus den oben genannten Erläuterungen und Darstellung ersichtlich, nehme ich nur an MO/DO-Vormittagen Termine auf Baustellen an und an den MO/DO-Nachmittagen besteht die Möglichkeit für Termine mit Bauherr:innen, an allen anderen Tagen bin ich mit der Bearbeitung von Projekten beschäfftigt! ​ Die Kommunikation findet vorwiegend über Mail statt, da dies der kosteneffizienteste Weg für die Kunden darstellt! (z.B. Mailbeantwortung = 0,25 Std. vs. Telefonanfrage mit anschließendem Protokoll = 0,50 Std. >> Auch Telefonzeiten sind Arbeitszeiten!) ​ Neben den oben genannten planbaren 'arbeitsfreien' Tagen gibt es leider als menschliches Individuu m auch bei mir Tage, an denen es die Gesundheit erfordert nicht zu arbeiten!

  • JASCHKE | Projektsteuerung

    Projektsteuerung (Kosten) [0.4] Kostenschätzung [1.4-1] Grobterminplan [1.4-2] Kostenberechnung [2.4-1] Termine 'Planung' [2.4-2] Bauzeitenplan [2.4-3] Kostenanschlag [3.4] Controlling 'Kosten' [4.4] Kostenfeststellung [5.4] Kostenanalyse ​ [6-1] Ergänzende Zusatzleistungen [9-SB] Statusbericht [9-EV] (Eigentümer-)Versammlungen "Wer bauen will der schlag voran, was Kosten er dazu muss han. Er würd' sonst vor dem End abstahn. Der ist ein Narr, der bauen will und nicht voranschlägt, was das zu kosten wird und ob er es vollbringen mag nach seinem Anschlag." aus "Das Narrenschiff" (1494) von Sebastian Brant (1457 bis 1521) Dichter und Humanist Strasbourg/Basel (Sprüche zum Bauen; Wolfgang Sperling) JASCHKE | Projektsteuerung (Kosten) ​ 0.4 Kostenschätzung ​ Der in der Literatur und der Normung vorgesehene erste Kostenrahmen als Budgetierung für ein Projekt hat sich als realitätsfremd erwiesen, bei der Genauigkeit in der ersten Ebene (KG 100-800) ist die Aussagekraft der 8 Kostengruppen sehr vage, da hierfür grundlegende Annahmen getroffen werden müssen, die sich nur durch die zweite Kostenebene darstellen lassen. Daher empfehlen wir die Kostenschätzung nach DIN 276 nicht wie vorgesehen in der LPH 2 'Vorplanung' sondern diese erste Kostenschätzung mit der zweiten Ebene der Kostengruppen in die LPH 0 'Projektentwicklung' vorzuziehen! Die Kostenschätzung soll als Grundlage der Entscheidungsfindung für die weitere Projektplanung dienen. Die Genauigkeit der Kostenschätzung liegt bei ca. +/- 30 %. (ACHTUNG: Bei 'Bauen im Bestand' ist die Genauigkeit bei ca. +/- 40 %) ​ 1.4 Kostenberechnung ​ Die Kostenberechnung nach DIN 276 geht weiter ins Detail und bezieht sich auf die dritte Ebene der Kostengruppen, das heißt auf die Einerstellen. Sie ist Teil der LPH 3 'Entwurfsplanung' und dient als Entscheidungsgrundlage für die weiteren Planungen im Projekt. Die Genauigkeit der Kostenberechnung liegt bei ca. +/- 20 %. (ACHTUNG: Bei 'Bauen im Bestand' ist die Genauigkeit bei ca. +/- 30 %) ​ ​ ​ 2.4 Kostenanschlag ​ Der Kostenanschlag nach DIN 276 ist Teil der LPH 7 'Mitwirkung bei der Vergabe'. Die Kostendarstellung im Rahmen dieser Stufe ist Basis für die Vergabe der ausgeschriebenen Bauleistungen und dient der Budgetierung der Baumaßnahme. ​ 3.4 Controlling ‚Kosten‘ ​ In der Ausführungsphase werden die Kosten protokolliert und auf Fehlentwicklungen so früh wie möglich hingewiesen, eine Einmischung in den Kompetenzbereich der Bauleitung erfolgt nicht! ​ ​ 4.4 Kostenfeststellung ​ Die finale Phase der Kostenermittlung ist die Kostenfeststellung nach DIN 276. Sie kennzeichnet die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Baukosten. Auch diese werden nach Kostengruppen entsprechend der DIN 276 bis zur dritten Ebene aufgegliedert und folgen der Struktur, die mit dem Kostenanschlag vorliegt. Die Kostenfeststellung ist die Ermittlung der tatsächlichen Kosten. Die Kostenfeststellung dient zum Nachweis der entstandenen Kosten sowie gegebenenfalls zu Vergleichen und Dokumentationen. Grundlage für die Kostenfeststellung sind: geprüfte Abrechnungsbelege, z.B. Schlussrechnungen, Nachweise der Eigenleistung, usw. Planungsunterlagen, z.B. Abrechnungszeichnungen Erläuterungen ​ 5.4 Kostenanalyse ​ Eine Kostenanalyse führen wir gemeinsam mit Bauträgern oder Fertighausherstellern nach erfolgreichem Projektabschluss immer gerne durch, da man durch die Auswertung der Kosten in Verbindung mit dem Projektverlauf für spätere Projekte bessere Kennzahlen zur Kostenschätzung. ​ ​ Zusatzleis tungen während der Projektabwicklung ​ 6-1 Ergänzende Zusatzleistungen Planung & Bauleitung Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.1, 1.1, 2.1-1, 2.1-2, 3.1, 4.1 und 5.1. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Bauplanung & Bauleitung‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung zu erfassen. Energieeffizienz Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.2-1, 0.2-2, 0.2-3, 0.2-4, 0.2-5, 0.2-6, 1.2-1, 1.2-2, 1.2-3, 1.2-4, 1.2-5, 1.2-6, 1.2-7, 1.2-8, 1.2-9, 2.2, 3.2, 4.2-1, 4.2-2, 4.2-3 und 5.2. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereichen ‚Klimafreundlicher Neubau‘, ‚Effizient Sanieren‘ oder ‚Effizientes Denkmal‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung zu erfassen und in diesem Zusammenhang ist auch auf die erhöhten Zeitaufwendung bei fehlenden Plänen zur Hüllflächenermittlung hinzuweisen. Arbeitssicherheit Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.3, 1.3, 2.3, 3.3, 4.3 und 5.3. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Arbeitssicherheit‘ bzw. ‚Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch zusätzliche Baustellentermine (z.B. Termine mit der Gewerbeaufsicht oder der BG Bau) zu erfassen. Projektsteuerung/-management Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.4, 1.4, 2.4, 3.4, 4.4 und 5.4. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Projektsteuerung (Kosten)‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung (z.B. Neuberechnung von Kosten bei Planungsänderungen) zu erfassen. Nachhaltigkeit Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.7, 1.7-1, 1.7-2, 2.7-1, 2.7-2, 2.7-3, 2.7-4, 2.7-5, 2.7-6, 3.7, 4.7-1, 4.7-2, 4.7-3 und 5.7. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Nachhaltigkeit‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung zu erfassen. Konstruktiver Ingenieurbau | Baukonstruktion Ergänzende Leistungen aus dem Bereich des ‚Konstruktiven Ingenieurbaus‘ ​ ​ 9-SB Statusbericht | Monatlicher Bericht zum Leistungsstand am Projekt ​ Durch die aktuell anhaltenden Komplikationen in der Baubranche kommt es zu Verzögerungen, auf die die beratenden und planenden Projektbeteiligten nur wenig Einfluss nehmen können. ​ ​ 9-EV (Eigentümer-)Versammlungen [DOWNLOAD] ​ Sollte es notwendig sein zum besseren Verständnis von Gutachten Stellungnahmen oder Angeboten, dass der Büroinhaber dies während einer Eigentümerversammlung (WEG), Verwaltungsbeiratssitzung (WEG) oder Mitgliederversammlung (e.V./e.G.) erläutert, kann dies in terminlicher Absprache erfolgen. ​ ​ 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 19 .01.2024) Projektsteuerung (Kosten) [Pos. 0.4] Kostenschätzung [Pos. 1.4] Kostenberechnung [Pos. 2.4] Kostenanschlag [Pos. 3.4] Controlling 'Kosten' [Pos. 4.4] Kostenfeststellung [Pos. 5.4] Kostenanalyse [Pos. 6.4] Ergänzende Zusatzleistungen 'Projektsteuerung (Kosten)' Pos. SB # Statusbericht Pos. EV # Eigentümerversammlung

  • JASCHKE | Beratung in Ligurien (IT)

    ... la vita è bella ... Europa ... Italien ... Ligurien ... Imperia ... Es gibt auf dieser Welt viele schöne ruhige Flecken, an denen man den Alltag vergessen kann und einfach das Leben mal leben kann. ​ Für mich persönlich habe ich einen Region rund um Imperia (Ligurien) gefunden, in der ich so gut wie nirgendwo sonst abschalten kann und einfach mal nix tun kann, außer mal etwas zu lesen, was nicht mit dem Job zu tun hat oder auch einfach nur das gute Essen geniesen kann. ​ Wenn da nicht das grundlegende Interesse an meinem Job, der ja mehr Berufung als Beruf ist wäre, ... es faziniert mich immer wieder die 'Perfektion des Unperfekten' zu erleben. Wenn alte Gebäude teilweise wieder aufgebaut werden, sich das Alte mit dem Neuen zu einer einzigartigen Mischung vereint. Weil mich diese Mischung so fasziniert, beschäftige ich mich auch gerne mit solchen Projekten, auch wenn es eigentlich 'Freizeit oder Urlaub' sein sollte. JASCHKE | B eratung in Ligurien ​ Beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie sind die unterschiedlichen Anforderungen an die gewünschte zukünftige Nutzung zu hinterfragen. Eine Bestandsimmobilie muss technisch und wirtschaftlich zu den gegebenen Möglichkeiten passen. 0.1 Proje ktentwicklung im Bestand ​ Wir entwickeln aus Ihrem Bestandsgebäude ein Konzept, wie man durch geschickten Ausbau, Anbau oder Umbau (ggf. auch Umnutzung von ehemalig gewerblich genutzten Räumen) neuen zeitgemäßen Wohnraum schaffen könnte! Unser Entwurfskonzept beinhaltet hier dann eine skizzenhafte Raumentwicklung (M=1:100) und wird hinterlegt mit den grob anzunehmenden Kosten (Genauigkeit ca. +/- 50%) für die angedachten Maßnahmen! ​ ​ 0.3 SiGe-Check ​ Die BaustellV2023 ist bereits seit 1998 in Kraft und 2023 novelliert worden, um den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen und basiert auf EU-Richtlinien aus dem Jahr 1992, im europäischen Vergleich waren wir mit der nationalen Umsetzung des Gesetztes bereits im Verzug, viele europäische Länder haben das Gesetz bereits 1995 vollumfänglich umgesetzt. 0.4 Kostenschätzung ​ Der in der Literatur und der Normung vorgesehene erste Kostenrahmen als Budgetierung für ein Projekt hat sich als realitätsfremd erwiesen, bei der Genauigkeit in der ersten Ebene (Kostengruppen 100 bis 800) ist die Aussagekraft der 8 Kostengruppen sehr vage, da hierfür grundlegende Annahmen getroffen werden müssen, die sich nur durch die zweite Kostenebene darstellen lassen. Daher empfehlen wir die Kostenschätzung nach DIN 276 nicht wie vorgesehen in der LPH 2 'Vorplanung', sondern diese erste Kosten-schätzung mit der zweiten Ebene der KG in die LPH 0 'Projektentwicklung' vorzuziehen! Die Kostenschätzung soll als Grundlage der Entscheidungsfindung für die weitere Projektplanung dienen. 0.5 Gutachten zum Gebäudezustand (Investitionsbedarf) ​ Der Gebäudezustand spielt beim Immobilieneinkauf für potenzielle Käufer eine zunehmende Rolle, nach Feststellung von bautechnischen Zuständen kann das notwendige Budget für die anstehenden Baumaßnahmen besser kalkuliert werden. Bei der Erfassung vom Gebäudezustand gehen wir hierbei auf die Schäden an der Bausubstanz ein, also auf die anstehenden Kosten, die in jedem Fall bei einer zukunftsorientierten Nutzung der Immobilie anfallen (Sowieso-Kosten). 0.6 Wertermittlung vor möglichen Baumaßnahmen (Einkaufswert) ​ Bei der Eigentumsübertragung - sei es nun der Erwerb einer Immobilie oder die Übertragung einer Immobilie im Rahmen der Familie - benötigt man zur Verifizierung des 'Einkaufswertes' eine unabhängige Kaufpreiseinschätzung. Diese kurze Wertermittlung führen wir gerne unabhängig neutral durch. Die erste Frage, die man sich beim Immobilienerwerb immer stellen sollte, ist 'Was ist mir die eigene Traumimmobilie wert?' und die dazugehörende zweite Frage ist dann 'Kann ich mir die Immobilie finanziell leisten?'. Beide Fragen muss jeder Immobilieninteressent für sich selbst und mit seiner Hausbank ausmachen. Die von uns im Rahmen der 'Kauf- und Sanierungsberatung' integrierte Kaufpreisprüfung ist eine Auswertung des tatsächlichen Immobilienwertes und der notwendigen Investitionskosten. 0.7 Beratung ‚Na chhaltigkeit‘ (QNG - Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude) ​ Die 'Nachhaltigkeit' von Gebäuden wird durch die Fördermittelgeber als zukunftsweisend für eine Förderfähigkeit von vielen Bauprojekten gefordert. In dieser Beratung vorab soll geklärt werden, ob das anstehende Projekt in eine 'NH-Klasse' mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen einzuordnen ist und somit die Begleitung der Baumaßnahme durch einen Auditor zwingend notwendig ist! ​ ​ 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 26 . 01.2024) ​ www.rouven-jaschke.it ... ogni tempo ha i suoi lati belli ...

  • JASCHKE | Honorare

    Entlohnung der erbrachten Leistungen Honorierung der Leistungen Stundensatz des Büroinhabers Kalkulationsgrundlage für alle Leistungen Abrechnungsgrundsätze zum Stundenaufwand Tagessätze, Stundensätze,Pauschalen bei 'freiberuflichen Projekteinsätzen' Nebenkosten im EInzelnachweis Entlohnung Entlohnung der erbrachten Le istungen "Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend Jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften. Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen." (John Ruskin, 1819-1900, englischer Sozialreformer) ​ ​ Honorierung der Leistungen ​ Soweit es kalkulatorisch möglich ist, werden Leistungen in Anlehnung an die HOAI2021 [ http:// www.hoai.de ] (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) oder eine der Ergänzungen der AHO zur HOAI2021 ermittelt und abgerechnet, da viele Leistungen speziell in der individuellen Beratung jedoch nicht in den Leistungsbeschreibungen erfasst sind, sind diese Beratungsleistungen sowie alle weiteren nicht nach HOAI2021 abrechenbaren Leistungen nach Stundenaufwand zu honorieren! ​ Rechnungen stellen wir in der Regel entsprechend der möglichen stufenweisen Beauftragung (vgl. 'R' im Schaubild oben), die Erfahrung aus den vergangenen Jahren hat jedoch gezeigt, dass ein Auskömmliches Honorar für die in Leistungsphase 8/1 erbrachten Leistungen nur gegeben ist, wenn hier alle beteiligten auch di e normalen Spielregel befolgen und ein reibungsloser Bauablauf und damit ein Terminplan auch eingehalten werden kann, da hier zunehmend jedoch jeder macht was er gerade für sich selbst für richtig und wichtig hält, legen wir anhand der Honorarordnung und dem damit möglichen Terminplan (inkl. einer angemessenen Terminreserve) eine monatliche Abschlagszahlung fest! ​ Stundensatz - Büroinhaber Es ist beim Stundensatz des Büroinhabers zu beachten, dass die 'Ausbildung' im Zusammenhang mit der vielseitigen Qualifikation, sich selbstverständlich auch im Stundensatz widerspiegelt. Die Abrechnung im Stundensatz findet nur bei Zusatzleistungen Anwendung, die 'normalen' Leistungen sind entweder pauschaliert oder werden über die HOAI abgerechnet. ​ Honorierung Stundensatz Der Stundensatz und die Pauschalen werden jährlich zum 01.07 . (Tarifvertrag) und 01.01. (Kosten fürs Folgejahr) überprüft. Die Honorarermittlungen erfolgen so transparent wie möglich, jedermann soll die Preisgestaltung nachvollziehen können, jedoch habe ich für mich selbst nicht den Anspruch immer der billigste zu sein. Es geht um eine faire Preisgestaltung anhand der Qualifikationen , daher gibt es für 'einfache' Aufgabenstellungen auch immer kostengünstigere Anbieter auf dem Markt, allerdings gibt es für komplexere Aufgabenstellungen, bei denen mehr als nur eine der Qualifikationen gefragt ist - nur ganz wenige, die diese Qualifikationen dann in Kombination aus einer Hand anbieten können! ​ HINWEIS: Bei den nun ab dem 01.07.2024 kalkulierten 159,00 €/Projektstunde, kommen bei mir als Büroinhaber noch 60,83 €/Arbeitsstunde (Brutto) an, davon erfolgt noch der Abzug der Sozialabgaben (Rente, Kranken-/Pflegeversicherung,..) und diese ganze Berechnung geht noch davon aus, dass alle Kunden ihre Rechnungen vollständig und pünktlich innerhalb des Zahlungsziels von 10 Tagen bezahlen! ​ ​ Kalkulationgrundlage für alle Honorare ​ HOAI 2021 - "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (01/2021) ​ ​ HOAI 2002 - "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure >> nur §34 'Wertermittlungen'" (01/2002) ​ ​ AHO - Heft-Nr. 14 "Tafelfortschreibung Erweiterte Honorartabellen" (06/2001) ​ ​ AHO - Heft-Nr. 23 "Leistungen nach Energieeinsparverordnung" (12/2008) ​ ​ AHO - Heft-Nr. 15 "Leistungen nach Baustellenverordnung" (03/2011) ​ AHO - Heft-Nr. 9 "Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft - Standards für Leistungen und Vergütung" (03/2020) ​ ​ AHO - Heft-Nr. 33 "Leistungen für Nachhaltigkeitszertifizierung" (02/2016) ​ AHO - Heft-Nr. 40 "Planung der Barrierefreiheit - Erstellung von Barrierefrei-Konzepten" (02/2021) ​ DGNB - Leistungsbild 'DGNB Auditor' (01/2021) ​ Tarifvertrag zwischen 'ASIA - Arbeitgeberverband Selbstständiger Ingenieure und Architekten' und 'Verdi' (Stand: 01.05.2023) ​ ​ Abrechnunggrundsätze zum Stundenaufwand ​ Telefongespräche sind Arbeitszeit und werden abgerechnet! (min. 0,25 Std./Telefonat!) ​ Fahrtzeiten werden als Arbeitszeit abgerechnet, jedoch sind wir bemüht Termine zu kombinieren zur Minimierung der Fahrtzeiten! ​ Beratungen, auch ohne konkretes Ergebnis sind Arbeitszeit! ​ Nebenkosten werden mit einem pauschalen Zuschlag von 7,5% abgerechnet! (vgl. AGB § 06 ) oder nach Vereinbarung im Einzelnachweis abgerechnet! ​ ​ Tagessätze, Stundensätze,Pauschalen bei 'freiberuflichen Projekteinsätzen' ​ Da nun bedingt durch den um sich greifenden Fachkräftemangel auch zunehmend Anfragen reinkommen bzgl. der 'freiberuflichen' Unterstützung bei Projektabwicklungen (Baumanagement, o.ä.) gibt es natürlich auch die Möglichkeit mich für solche Projekte zu gewinnen. ​ Natürlich können wir bei solchen regionalen Anfragen zu 'freiberuflichen' Arbeitseinsätzen (Beratungsvertrag im Tagessatz ) den Kunden etwas entgegenkommen, die Tagespauschale (max. 10 Std./Tag und max. 2 AT/Woche) liegt hier bei min. 1.349,00 €/Tag (netto, zzgl. Nebenkost enpauschale von 7,50%), zzgl. MwSt. - ACHTUNG: Auch hier gelten die oben genannten Grundsätze) ​ Natürlich können wir bei überregionalen Anfragen zu 'freiberuflichen' Arbeitseinsätzen (Dienstleistungsvertrag mit Monatspauschale ) den Kunden etwas entgegenkommen, die Tagespauschale (max. 10 Std./Tag und max. 4 AT/Woche) liegt hier bei min. 8.999,00 €/Monat (netto, zzgl. Fahrtkosten- und Übernachtungskosten ), zzgl. MwSt. - ACHTUNG: Auch hier gelten die oben genannten Grundsätze) ​ ​ Nebenkosten im Einzelnachweis ​ 01.07.2005 gez. Ro uven Jaschke (letzte Änderung 01.07 .2024) ​ ​

  • JASCHKE | SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

    JASCHKE | Sachverständigengutachten ​ Die von mir erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen (Kurzgutachten) sind immer ein e objektive Zustandsbeschreibung, die auf einer detaillierten Analyse u nd Bewertung der an mich herangetragenen Fragestellung beruhen. ​ Die Sachverhalte werden so transparent und umfassend wie nur m öglich dargestellt und basieren dabei auf den langjährigen Fachkenntnissen, Erfahrungen und den erworbenen Qualifikationen. ​ Die erstellten Gutachten können sowohl zur Klärung vor rechtlichen oder versicherungstechnischen Angelegenheiten dien en. ​ ‚Wo man ihm ein Rätsel schenkt, Steht der Ingenieur und denkt!‘ ​ ​ ​ # Bewertung der energetischen Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden​ ​ # Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken ​ # Barrierefreiheit in Gebäuden und dem gebäudenahen Umfeld ​ # Schäden an Gebäuden ​ # Denkmalschutz und erhaltenswerte Bausubstanz ​​ ​ ​ ​ ​ ​ ​ ​ ​ ​ ​ ​ ​ 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Ände rung 08 .02.2024 ) ​ ​ ​

  • JASCHKE | Hinweis 'Covid'

    „Gesundheit ist kein Zustand des Körpers, sondern des Geistes.“ (Mary Baker Eddy) .. und weil der gesunde Menschenverstand uns zur Vorsicht ermahnt, bleiben einige grundlegenden Regel auch für die Zukunft erhalten ... mfG RJ Hinweis 'COVID 19' ​ Die weltweite Pandemie hat auch auf die Arbeitswelt im Bausektor seine Auswirkungen! ​ Die Grundlegenden Hygieneregeln gelten selbstverständlich auf Baustellen genauso wie im Büro: Wir verzichten bewusst auf das ‚Händeschütteln‘, wir bitten dies als Umsichtigkeit zu verstehen! (Dies werden wir auch unabhängig der Inzidenzwerte zukünftig beibehalten!) Wo immer der Mindestabstand von 1,5-2,0 m nicht eingehalten werden kann, bitten wir um den gegenseitigen Respekt und tragen auch zukünftig ‚Maske‘! (Dies wäre auch zukünftig wünschenswert zur Reduzierung der Grippeinfektionen bzw. Erkältungswellen) Niesen und Husten Sie in die Armbeuge! (Was bereits unabhängig von Corona der Normalfall sein sollte!) Reinigen Sie regelmäßig Ihre Hände und desinfizieren Sie Ihre Hände! Verwenden Sie Ihr eigenes Werkzeug und reinigen Sie dies regelmäßig! ​ Die aktuelle Situation mit ‚CORONA‘ führt zu einigen organisatorischen Besonderheiten, die laufenden Baustellenkontrollen finden vorzugsweise ohne weitere Teilnehmer statt, die Besprechungen werden vermehrt per Mail, Videokonferenz, Chat und Telefon abgewickelt! Notwendige Besprechungen und Beratungen finden nur unter den ‚CORONA-REGELN‘ statt! ​ Termine nach Vereinbarung! ​ Auf den Baustellen selbst sind die Anweisungen der Bauleitung bzw. des Sicherheits- & Gesundheitsschutzkoordinators hinsichtlich der erhöhten Gesundheitsprävention zwingend zu befolgen, bei Zuwiderhandlungen müssen Firmen mit Betretungsverboten für Baustellen rechnen! Einschlägige Vorgaben hierzu gibt die BG Bau, die Handwerkskammer bzw. die Industrie- und Handelskammer bekannt! ​ ​ ACHTUNG für den Schutz der eigenen Gesundheit gelten folgen Grundsätze: ​ Beratungstermine im Büro 'Hüfingen' finden nicht mehr statt! Es gilt grundsätzlich die 3G-Regelung (Es ist für uns Arbeit und somit ein Arbeitsplatz, egal wo wir die Beratung durchführen!) Termine im Objekt (Innenräume) finden nur statt bei Inzidenzen unter 35 mit einer Teilnehmerzahl von max. 5 Personen ! Termine im Freien finden nur mit max. 10 Personen statt! Bei Zuwiderhandlung gegen das objektive situationsbedingte 'Gebot des Masketragens', brechen wir Termine ohne weitere Diskussion ab! ​ Wegen der vermehrten Nachfrage, nochmal zur Erläuterung - JA - diese Regeln halten wir weiterhin ein, ein Arbeitsausfall durch eine doch vermeidbare Erkrankung oder das doch vorhandene Risiko für bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen ist nach wie vor gegeben und für mich selbst kann ich das Risiko so weit minimieren wie ich es für richtig erachte = 'Meine Gesundheit geht hier den rein wirtschaftlichen Interessen vor!' ​ ​ 01.04.2020 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 08. 01.2 023) ​ ​ 'COVID-19'

  • JASCHKE | Gutachten zum Denkmalschutz

    [Pos. 9-SV # Sachverständigengutachten] ​ Baudenkmale und erh altenswerte Bausubstanz ​ Bei Sanierungen von (historischen) Bestandsgebäuden tritt häufig die Frage nach der technischen Machbarkeit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben auf. Wenn das Gebäude noch nicht auf der Liste der Denkmalschutzbehörden steht, kann durch eine gutachterliche Betrachtung ein Gutachten als ‚Erhaltenswerte Bausubstanz‘ in der energetischen Betrachtung den denkmal-geschützten Gebäuden gleichgestellt werden und es bestehen Ausnahmen zur Energieeffizienz nach GEG. Im Bereich des Denkmalschutzes ist es ein Hauptziel die denkmalgeschützten Gebäude zu erhalten. Bei historischen Gebäuden treten häufig Verformungen auf, die mit dem notwendigen Sachverstand für die strukturellen Probleme und die damit einhergehenden Schäden analysiert und bewertet werden müssen. Das detaillierte Verformungsgutachten des Sach-verständigen ist hierbei ein wichtiger Bestandteil zur Entscheidungsfindung, ob und wie das Gebäude mit Reparaturen oder Restaurierungsmaßnahmen erhalten werden kann. Es ist immer erstrebenswert bestehendes im Sinne der Nachhaltigkeit zu erhalten, jedoch führen wir diese Sachverständigengutachten objektiv und ergebnisoffen durch und es kann neben dem Erhalt auch ein Rückbau als bestmögliche Option zum Ergebnis haben. ​ ​ 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Ände rung 08 .02.2024) ​ ​

  • JASCHKE | Kauf- & Sanierungsberatung

    JASCHKE | Kauf- & Sanierungsberatung ​ Beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie sind die unterschiedlichen Anforderungen an die gewünschte zukünftige Nutzung zu hinterfragen. Eine Bestandsimmobilie muss technisch und wirtschaftlich zu den gegebenen Möglichkeiten passen. 0.0-1 Erstb eratung (Initialberatung nach §48/80 GEG) ​ Bei Kauf eines Ein-/Zweifamilienwohnhauses schreibt der § 48 GEG diese Beratung verpflichtend vor und bei einer angedachten umfänglichen Sanier ung des Gebäudes (Ein-/Zweifamilien-wohnhauses) sieht der § 80 GEG diese Energieberatung verpflichtend vor. In diesem Termin vor Ort können die wichtigsten Fragen vorab geklärt werden. Auf Basis dieser Erstberatung erhalten unsere Kunden dann auch ein für das Objekt angepasstes Angebot zur weiteren fachkundigen Beratung im Bereich des energetischen Sanierens bzw. des ‚Bauen im Bestand‘. ​ Es erfolgt eine mündliche Beratung am Objekt, diese mündliche Beratung wird von uns schriftlich bestätigt – ohne den Inhalt des Gespräches zu protokollieren . (Erstberatung ca. 20-30 min am Objekt) 0.0-2 GEG -P flicht beratung (nach §48/80 GEG) ​ Bei Kauf eines Ein-/Zweifamilienwohnhauses schreibt der § 48 GEG diese Beratung verpflichtend vor und bei einer angedachten umfänglichen Sanierung des Gebäudes (Ein-/Zweifamilien-wohnhauses) sieht der § 80 GEG diese Energieberatung verpflichtend vor. In diesem Termin vor Ort können die wichtigsten Fragen vorab geklärt werden. Auf Basis dieser Erstberatung erhalten unsere Kunden dann auch ein für das Objekt angepasstes Angebot zur weiteren fachkundigen Beratung im Bereich des energetischen Sanierens bzw. des ‚Bauen im Bestand‘. ​ Diese Pflicht zur Beratung wird im GEG ab 01.01.2024 auf die Erneuerung der Heizungsanlage erweitert. Der Einbau von neuen Zentralheizungen auf Basis von fossilen Energieträgern ist nur nach einer solchen ‚Pflichtberatung‘ gestattet. Es erfolgt eine mündliche Beratung am Objekt, diese mündliche Beratung wird von uns schriftlich bestätigt und der Inhalt des Gespräches wird stichpunktartig protokolliert. (GEG-Pflichtberatung ca. 30-60 min am Objekt) ​ 0.0-3 Allgemeine Energieberatung ​ Die ‚Allgemeine Energieberatung‘ geht auf die baulichen Aspekte wie die GEG-Pflichtberatung (siehe 0.0-2) ein und geht darüber hinaus auf allgemeine Energiesparmöglichkeiten im Alltag ein. (Energieberatung ca. 60-90 min am Objekt) ​ 0.1 Proje ktentwicklung im Bestand ​ Wir entwickeln aus Ihrem Bestandsgebäude ein Konzept, wie man durch geschickten Ausbau, Anbau oder Umbau (ggf. auch Umnutzung von ehemalig gewerblich genutzten Räumen) neuen zeitgemäßen Wohnraum schaffen könnte! Unser Entwurfskonzept beinhaltet hier dann eine skizzenhafte Raumentwicklung (M=1:100) und wird hinterlegt mit den grob anzunehmenden Kosten (Genauigkeit ca. +/- 50%) für die angedachten Maßnahmen! ​ ​ 0.2-1 Sanieru ngskonzept (EFH/ZFH) inkl. ‚iSFP‘ ​ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gült iger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)‘ nach BAFA-Kriterien ausgestellt. ​ Förderung max. 650,00 € (brutto) für Wohngebäude (bis 2 Wohneinheiten). Die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, insbesondere bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. 0.2-2 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ ​ Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Mehrfamilienwohnhäusern ab 3 WE‘ ​ Wie 0.2-1 mit Förderung von max. 850,00 € (brutto) (ab 3 Wohneinheiten). 0.2-3 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ mit WEG-Erläuterung ​ Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Wohnanlagen ab 3 WE inkl. der Erläuterung des Sanierungsfahrplans in einer Eigentümerversammlung‘ ​ Die Erläuterung durch den ‚Energie-Effizienz-Experten‘ wird im Rahmen einer Eigentümerversammlung ggf. in Höhe von max. 500,00 € (brutto) zusätzlich gefördert, der Zuschuss ermöglich eine kostenneutrale Erläuterung. Gesamtzuschuss max. 1.100,00 € (brutto) 0.2-4 Sanierungskonzept (NGF<200) inkl. ‚SFP BW‘ ​ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gütiger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg‘ ausgestellt. ​ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 200 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 850,00 € (netto) gefördert. 0.2-5 Sanierungskonzept (NGF<500) inkl. ‚SFP BW‘ ​ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche < 500 m²‘ ​ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 2.500,00 € (netto) gefördert. 0.2-6 Sanierungskonzept (NGF>500) inkl. ‚SFP BW‘ ​ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche > 500 m²‘ ​ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF > 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 4.000,00 € (netto) gefördert. Die Antragstellung für die Fördermittel erfolgt immer durch den Auftraggeber! Die geförderten Beratungen können erst nach Antragsstellung beginnen. (ggf. sollte auf den Zuwendungsbescheid gewartet werden!) ​ ​ 0.3 SiGe-Check ​ Die BaustellV2023 ist bereits seit 1998 in Kraft und 2023 novelliert worden, um den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen und basiert auf EU-Richtlinien aus dem Jahr 1992, im europäischen Vergleich waren wir mit der nationalen Umsetzung des Gesetztes bereits im Verzug, viele europäische Länder haben das Gesetz bereits 1995 vollumfänglich umgesetzt. 0.4 Kostenschätzung ​ Der in der Literatur und der Normung vorgesehene erste Kostenrahmen als Budgetierung für ein Projekt hat sich als realitätsfremd erwiesen, bei der Genauigkeit in der ersten Ebene (Kostengruppen 100 bis 800) ist die Aussagekraft der 8 Kostengruppen sehr vage, da hierfür grundlegende Annahmen getroffen werden müssen, die sich nur durch die zweite Kostenebene darstellen lassen. Daher empfehlen wir die Kostenschätzung nach DIN 276 nicht wie vorgesehen in der LPH 2 'Vorplanung', sondern diese erste Kosten-schätzung mit der zweiten Ebene der KG in die LPH 0 'Projektentwicklung' vorzuziehen! Die Kostenschätzung soll als Grundlage der Entscheidungsfindung für die weitere Projektplanung dienen. 0.5 Gutachten zum Gebäudezustand (Investitionsbedarf) ​ Der Gebäudezustand spielt beim Immobilieneinkauf für potenzielle Käufer eine zunehmende Rolle, nach Feststellung von bautechnischen Zuständen kann das notwendige Budget für die anstehenden Baumaßnahmen besser kalkuliert werden. Bei der Erfassung vom Gebäudezustand gehen wir hierbei auf die Schäden an der Bausubstanz ein, also auf die anstehenden Kosten, die in jedem Fall bei einer zukunftsorientierten Nutzung der Immobilie anfallen (Sowieso-Kosten). 0.6 Wertermittlung vor möglichen Baumaßnahmen (Einkaufswert) ​ Bei der Eigentumsübertragung - sei es nun der Erwerb einer Immobilie oder die Übertragung einer Immobilie im Rahmen der Familie - benötigt man zur Verifizierung des 'Einkaufswertes' eine unabhängige Kaufpreiseinschätzung. Diese kurze Wertermittlung führen wir gerne unabhängig neutral durch. Die erste Frage, die man sich beim Immobilienerwerb immer stellen sollte, ist 'Was ist mir die eigene Traumimmobilie wert?' und die dazugehörende zweite Frage ist dann 'Kann ich mir die Immobilie finanziell leisten?'. Beide Fragen muss jeder Immobilieninteressent für sich selbst und mit seiner Hausbank ausmachen. Die von uns im Rahmen der 'Kauf- und Sanierungsberatung' integrierte Kaufpreisprüfung ist eine Auswertung des tatsächlichen Immobilienwertes und der notwendigen Investitionskosten. 0.7 Beratung ‚Na chhaltigkeit‘ (QNG - Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude) ​ Die 'Nachhaltigkeit' von Gebäuden wird durch die Fördermittelgeber als zukunftsweisend für eine Förderfähigkeit von vielen Bauprojekten gefordert. In dieser Beratung vorab soll geklärt werden, ob das anstehende Projekt in eine 'NH-Klasse' mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen einzuordnen ist und somit die Begleitung der Baumaßnahme durch einen Auditor zwingend notwendig ist! ​ ​ 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 07.08.2024) ​

  • JASCHKE | Erstberatung (Initialberatung)

    JASCHKE | Erstberatung ​ 0.0-1 Erstberatung (Initi alberatung nach §48/80 GEG) ​ Bei Kauf eines Ein-/Zweifamilienwohnhauses schreibt der § 48 GEG diese Beratung verpflichtend vor und bei einer angedachten umfänglichen Sanier ung des Gebäudes (Ein-/Zweifamilienwohnhauses) sieht der § 80 GEG diese Energieberatung verpflichtend vor. In diesem Termin vor Ort können die wichtigsten Fragen vorab geklärt werden. Auf Basis dieser Erstberatung erhalten unsere Kunden dann auch ein für das Objekt angepasstes Angebot zur weiteren fachkundigen Beratung im Bereich des energetischen Sanierens bzw. des ‚Bauen im Bestand‘. ​ Es erfolgt eine mündliche Beratung am Objekt, diese mündliche Beratung wird von uns schriftlich bestätigt – ohne den Inhalt des Gespräches zu protokollieren . (Erstberatung ca. 20-30 min am Objekt) Terminvereinbarungen per mail jaschke@rouven-jaschke.de oder WhatsApp +49 7707 2079857 Beratungstermine sind MO/DO jeweils 14:00 | 15:30 | 17:00 Uhr möglich ​ Download: ANFRAGE/AUFTRAG - ERSTBERATUNG (Initialberatung nach §48/80 GEG) ​ ​ 01.07 .2 005 gez. Rou ven Jaschke (letzte Änderung 15.01.2024) ​

  • JASCHKE | PR 'Wärmewende'

    PR 'Wärmewende' Beitrag 'Wärmewende' [RJ] KN-Litzelstetten # TERMINE KN-Stadelhofen # TERMINE KN-Industriegebiet # TERMINE

  • JASCHKE | PROJEKTMANAGEMENT

    JASCHKE | Projektmanagement ​ # Kauf- & Sanieru ngsberatung ​ # ESG-Management ​ # Beratung in Ligurien (IT) ​ # Nachhaltigkeit - Zertifizierung in der SChweiz (CH) ​ # PR 'Wärmewende' ​ # Objektbetreuung im Bestand ​ # Sicherheits- & Gesundheitsschutzkoordination ​ # Projektsteuerung ​ # Planung & Bauleitung 'NearlyZeroEnergyBuilding' ​ ​ 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 13.01.2024) ​ JASCHKE | Projektmanagement

  • JASCHKE | AGB

    § Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB) ​ § 01 Geltungsbereich § 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leitungserbringung § 03 Leistungsänderungen § 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen § 05 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen § 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen § 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung § 08 Haftung § 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) § 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt § 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte § 12 Kündigung des Vertrages § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen § 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen § 15 Salvatorische Klausel ​ Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB) § 01 Geltungsbereich ​ 01.1 Diese allgemeinen Beratungs- und Planungsbedingungen finden Anwendung auf die mit Rouven Jaschke als Auftragnehmer (AN) geschlossenen Dienstleistu ngsverträge. ​ 01.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn diese im Dienstleistungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wurden. 01.3 Bei Beauftragung durch bevollmächtigte Dritte (z.B. Architekten, Generalplaner, Bauträger, Bauunternehmen, Hausverwalter, etc.) hat der bevollmächtigte Dritte unaufgefordert mit der Auftragsbestätigung die gültige Vollmacht des Bauherren mit vorzulegen, sollte dies nicht geschehen ist der beauftragende dritte Auftraggeber und Rechnungsempfänger aller nach diesen AGB geleisteten Beratungs- und Planungsleistungen. § 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leistungserbringung ​ 02.1 Vertragsgegenstand ist die im Ingenieurvertrag festgelegte Beratungs- und/oder Planungsleistung. 02.2 Der Leistungsumfang der zu erbringenden Beratungs- und/oder Planungsleistung, wird im Vertrag schriftlich fixiert. Bei fehlenden Angaben im Vertrag, wird die Leistung auf Basis der projektspezifischen Erfordernisse auf Stundenbasis erbracht. 02.3 Der AN kann nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber auf Subunternehmer zurückgreifen. Der AN bleibt jedoch in allen Fällen der direkte Ansprechpartner für den AG. Jegliche den Vertrag oder die Leistungserbringung betreffende Kommunikation hat über den AN zu erfolgen. Eine direkte Absprache zwischen den nach geordneten Unternehmern (Subunternehmern) und dem AG haben eine sofortige Auflösung des Vertrages zur Folge (= Außerordentliche Kündigung durch den AG wegen Verletzung des § 10; Nr. 10.1). Bei direkten Absprachen (Leistung, Termine, etc.) zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist der AN von der Haftung gegenüber dem AG freigestellt. § 03 Leistungsänderungen ​ Der AN ist verpflichtet, Änderungsverlangen des AG Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der zeitlichen Kapazitäten zumutbar ist. Änderungen müssen dem AN zur Wirksamkeit schriftlich (Brief, Fax od er E-Mail) vorliegen. Der AN wird daraufhin die Konsequenzen hinsichtlich der Termine, Kosten und Qualitäten hinsichtlich der durchzuführenden Änderungen darlegen. Erst nach schriftlicher Bestätigung der Kenntnisnahme der eintretenden Konsequenzen werden die Änderungen ausgeführt. § 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen ​ 04.1 Der AN ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen des AG, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des AG erfolgen. 04.2 Der AN übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. 04.3 Die anvertrauten personenbezogenen Daten können unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen durch den AN im Rahmen der Auftrags-durchführung verarbeitet werden. 04.4 Gemäß der Be rufsordnung für "Beratende Ingenieure", wirbt der Ingenieur alleinig durch seine Leistung. Der AG willigt daher ein, dass der AN unter Nennung von Namen und Bauort mit seiner am Objekt durchgeführten Leistung werben darf. § 05 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen ​ 05.1 Der AG ist verpflichtet die zur Auftragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen zeitnah bereitzustellen. 05.2 Sollte es zur Auftragsdurchführung notwendig sein in öffentliche Register (Energieversorger, Grundbuch, Kataster, Liegenschaftskataster, Baulasten-verzeichnis, etc.) Einsicht zu nehmen, hat der AG dem AN entsprechende Vollmachten zu erteilen. 05.3 Die ggf. notwendige Vollmachten von Dritten (z.B. Eigentümer-gemeinschaften, Mietern, etc.) hat der AG oder dessen Bevollmächtigter zu beschaffen. 05.4 Die vom AG übergeben Unterlagen werden nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit geprüft, es findet lediglich im Rahmen der Auftragsdurchführung eine Plausibilitätskontrolle statt. Für fehlende oder nicht richtige Unterlagen haftet der AG, der AN ist im Falle der unvollständigen Unterlagen von einer Haftung freigestellt. § 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen ​ 06.1 Die vom AN erbrachten Beratungs- und/oder Planungsleistungen sind der Leistung entsprechend zu honorieren. Das Honorar richtet sich nach den zeitlichen Erfordernissen des AN und wird auf Basis der aktuellen Stundensätze nach Aufwand abgerechnet. Alternativ zur Stundenabrechnung können Pauschalhonorare bzw. die Vergütung nach HOAI vertraglich vereinbart werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. 06.2 Die dem AN entstehenden Auslagen (Nebenkosten der Auftragsdurchführung) sind vom AG zu erstatten. Die Erstattungen werden mittels Einzelnachweis oder nach vertraglicher Vereinbarung pauschaliert mit 7,5 % der Honorarsumme abgerechnet. Gebühren von öffentlichen Ämtern werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt. 06.3 Zahlungen können nur auf das Geschäftsgirokonto geleistet werden, eine Barzahlung ist ausgeschlossen. 06.4 Alle Forderungen werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit Rechnungsstellung fällig. 06.5 Bei längeren andauernden Verzögerungen bei der Bauausführung bzw. der Auftragsdurchführung hat der AN das Recht auf Neufestsetzung der Honorierung, falls die Verzögerung länger als 6 Monate anhält. Die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsdauer verlängert sich in diesem Fall entsprechend der Verzögerung. 06.6 Mehrere AG (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. 06.7 Angebote des AN haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Angebots-erstellung. 06.8 Zahlungsziel, -erinnerung, -verzug / Mahnverfahren / Vorkasse Zahlungsziel ​ Das Zahlungsziel für alle Forderungen ist auf 10 Tage nach Rechnungsstellung festgesetzt. Nach verstrichenem Zahlungsziel ist der AN berechtigt die Bearbeitung bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen auszusetzen. Jeder AG hat die individuellen Banklaufzeiten seiner Haus bank mit einzukalkulieren, der für uns als AN relevante Stichtag ist das Datum der Gutschrift auf unserem Geschäftsgirokonto! ​ In Ausnahmefällen kann das Zahlungsziel vor Auftragsbeginn auf 20 Tage schriftlich verlängert werden, dies kommt dann zum Tragen, wenn die Rechnung über einen bevollmächtigten Dritten an den Zahlungspflichtigen weitergeleitet werden muss. ​ Bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen durch den AG, sind selbstverständlich auch alle evtl. gewährten Nachlässe nichtig! ​ Zahlungserinnerung Nach verstrichenem Zahlungsziel erhalten die säumigen AG vom AN eine 'Zahlungserinnerung/1. Mahnung', nach Erhalt dieser Erinnerung bitten wir den AG im eigenen Interesse die offene Rechnung (ggf. Rechnungen) innerhalb von 10 Tagen (Nachfrist) zu begleichen. Nach Ablauf dieser Nachfrist wird Ihr Projekt nicht mehr vom AN bearbeitet, und eine Wiederaufnahme der Leistungen durch den AN bedarf dann der Vorkasse. Zahlungsverzug Ein Zahlungsverzug (vgl. § 286 BGB) tritt automatisch nach 30 Tagen ab Rechnungszustellung unabhängig einer weiteren Zahlungsaufforderung ein. Ab diesem Tag berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von "+13,90%" für alle Kunden, dies entspricht dem aktuellen Kontokorrentzinssatz des Geschäftsgirokontos des AN. Zudem wird Ihr Projekt nicht weiter von uns bearbeitet. Ein eingetretener Zahlungsverzug wird als einseitige vorzeitige Vertragskündigung durch den AG angesehen. Mit dem eintretendem Zahlungsverzug berechnen wir 40,00 € (netto)* als Bearbeitungsgebühr für die '2. Mahnung / Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens', die Gerichtsgebühren und anfallenden Verzugszinsen werden im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens zusammen mit der Rechnung zzgl. Bearbeitungsgebühren dann vom Mahngericht am Amtsgericht Stuttgart eingetrieben. Eine Weitergabe der offenen Forderungen an ein Inkassounternehmen behalten wir uns in Einzelfällen vor. * In der pauschalen Bearbeitungsgebühr (vgl. § 288 BGB) ist die Anfertigung einer kompletten Akte des Auftrages für die weitere Beitreibung der Forderungen für den beauftragten Anwalt inbegriffen, hier entstehen Kosten für Kopien, Versand per Einschreiben. Diese Akten umfassen meist 40-100 Seiten, so dass anhand der Einzelpreises für Kopien und Versand, die erhöhte Bearbeitungspauschale jederzeit auf Wunsch auch als Einzelaufstellung erfolgen kann! Mahnungen (Mahnverfahren) Auf ein langwieriges, mehrstufiges Mahnverfahren wird verzichtet, nach eingetretenem Verzug und verstrichener Nachfrist werden die offenen Forderungen beim Mahngericht am zuständigen Amtsge richt Stuttgart eingereicht oder alternativ an ein privates Inkassounternehmen zur Eintreibung der offenen Posten weitergegeben. Eine weitere Bearbeitung des Projektes erfolgt nach dem Eröffnen des Mahnverfahrens nicht mehr und eine Wiederaufnahme der Bearbeitung ist ausgeschlossen. Vorkasse Bei bereits selbst gemachten negativen Erfahrungen mit der Zahlungsmoral, bei einem sehr schlechten Bonitätsindex (Die Bonität wird standardmäßig bei Aufträgen über 2.500,00 € (netto) Honorarsumme durch uns bei Creditreform, o. ä. geprüft) oder bei sehr hohen Auslagekosten (z.B. hohe Anfahrtskosten, etc.) behalten wir uns das Recht auf anteilige bzw. vollständige Vorausbezahlung der Leistungen ausdrücklich vor. Bei ausländischem AG, ohne EU-Meldeanschrift wird grundsätzlich Vorkasse veranschlagt, da hier das Risiko der Zahlungsausfälle aus Erfahrung leider zu groß sind und das gerichtliche Betreibung von offenen Forderungen mit erheblichen Kosten und einem unübersehbaren Zeitaufwand versehen sind. (z.B. Schweiz, Russland, etc.) Das Recht auf Vorkasse behalten wir uns auch bei bereits negativ aufgefallenen Kundengruppen ausdrücklich vor! ​ Wiederaufnahme der Bearbeitung bei verpasstem Zahlungsziel bzw. eingetretenem Zahlungsverzug ​ Wenn bei einem Projekt, das Zahlungsziel überschritten wird, pausiert die Bearbeitung bis zum vollständigen Zahlungseingang, sollte zwischenzeitlich der Zahlungsverzug eingetreten sein, ist der AN nicht verpflichtet die Bearbeitung wieder aufzunehmen, sollte aus Kulanz die weitere Bearbeitung jedoch durch den AN durchgeführt werden, ist die Wiederaufnahme der Bearbeitung abhängig vor der aktuellen Auslastung des Büros! Mit eingetretenem Verzug sind jegliche Terminzusagen hinfällig und das Projekt wird, wie ein neues Projekt behandelt. (vgl. hierzu auch die Bearbeitungszeiten gemäß Priorisierung!) ​ § 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung ​ 07.1 Ein auftretender Mangel in Bezug auf die Beratungs- und/oder Planungsleistungen ist binnen 6 Monaten nach bekannt werden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung durch den Auftragnehmer möglich ist, ist dem AN eine angemessene Frist von min. 4 Wochen zur Nachbesserung zu gewähren. Sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein oder auf Basis der mangelhaften Leistung bereits ein Folgemangel aufgetreten sein, greift § 8. 07.2 Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung kann der AG auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 07.3 Der AN erbringt Planungs- und/oder Beratungsleistungen die den gesetzlichen Gewährleistungsfristen des § 634a BGB unterliegen. Danach ist eine Gewährleistungsfrist bei Leistungen gemäß der HOAI (Entwurfsplanung und Bauantragsplanung) von 5 Jahren ab Leistungsabnahme durch den AG zu gewähren. (Leistungsabnahme = Zahlung des Planungshonorars). Bei Beratungs- und Planungsleistungen die dem Umfang nach nicht in der HOAI geklärt sind, ist die Gewährleistungsfrist auf 3 Jahre (Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB) begrenzt. § 08 Haftung ​ 08.1 Der AN haftet dem AG, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des AN steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. 08.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der AN nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 1.000.000,00 € begrenzt (vgl. Berufshaftpflichtversicherung). Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der AN verpflichtet, dem AG eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Der AN haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den AG. 08.3 Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist. § 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) ​ Die Leistungen des AN unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG); bei allen Planungs- und/oder Beratungsleistungen werden individuelle auf das jeweilige Objekt abgestimmte Lösungsansätze entwickelt, daher sind die ingenieurtechnischen Lösungen das geistige Eigentum des AN. Die unerlaubte Vervielfältigung von Plänen oder der Nachbau von entwickelten Bauwerken oder Bauteilen ist untersagt. Mit der vollständigen Bezahlung des Honorars, geht lediglich das uneingeschränkte Nutzungsrecht auf den AG über. Die Verwertungsrechte der Planungs- und/oder Beratungsleistung verbleiben beim AN. § 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt 10.1 Der AN führt seine Leistungen auf Basis der geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien aus. Die entstehenden Beratungs- und/oder Planungsergebnisse sind individuell angefertigte Lösungsansätze und können nicht auf andere Projekte übertragen werden. Bei Änderungen in der Gesetzgebung und bei den sonstigen Arbeitsgrundlagen (Fördermittelkriterien, etc.) ist ggf. eine Anpassung der Arbeitsleistung des AN notwendig, diese Anpassungen sind auf Basis der geltenden Stundensätze zusätzlich zu vergüten. ​ 10.2 Bei der Ausschreibung (Angebotseinholung) und Vergabe von Bauleistungen kann es aus saisonalen und konjunkturellen Gründen zu Verzögerungen kommen. In Abhängigkeit von Gewerken, kann es zu Verzögerungen kommen, wenn keine oder zu wenige Angebote eingehen. Für die Vergabe von Aufträgen muss mindestens ein gültiges Angebot zur Auswertung eingehen, um jedoch einen repräsentativen Preis für die Bauleistung zu ermitteln und einen Preisspiegel zu erstellen sind mindestens 3 Angebote notwendig. Sollten trotz einer ausreichenden Anzahl von Angebotsaufforderungen zu wenige Angebote zur Auswertung eingehen, ist eine Verzögerung aufgrund einer weiteren Ausschreibungsrunde nicht durch den AN zu vertreten. 10.3 Alle Baumaßnahmen unterliegen den natürlichen Umweltbedingungen. Eine durch die Wetterlage (Schneefall, Frost oder starke Regenfälle) im zeitlichen Ablauf gestörte Baumaßnahme fällt unter "Höhere Gewalt". Die Wettereinflüsse werden, soweit dies statistisch möglich ist, von uns in der Terminplanung mitberücksichtigt, können jedoch nicht vollständig vorausgeplant werden. ​ 10.4 Eine allgemeine Pandemielage, die zu Beeinträchtigungen des allgemeinen Arbeitslebens führen kann, ist als 'Höhere Gewalt' zu verstehen, die sich daraus ergebenden Risiken bzgl. 'Kosten', 'Terminen' und 'Qualitäten' sind nicht vorhersehbar und können nicht in der Planung berücksichtigt werden! § 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte ​ 11.1 Für die im Rahmen der Beratung angesetzten Fördermittel kann keine Garantie durch den AN übernommen werden. Die Gewährung von öffentlichen oder privaten Fördermitteln wird jeweils vom Fördermittelgeber geprüft und gewährt. 11.2 Die der Beratung/Planung zu Grunde liegenden Kostenermittlungen haben informativen Charakter. Eine exakte Kostenermittlung kann nur durch Ausschreibung der Bauleistungen erstellt werden. Die Baupreise unterliegen saisonalen, regionalen und konjunkturellen Schwankungen, auf die in der Beratung & Planung keine Rücksicht genommen werden kann. 11.3 Die tatsächlichen Energiekennwerte unterliegen dem Faktor „Mensch“ und können daher von den Werten aus der Berechnung (Bedarfsorientiertem Energieausweis) abweichen. § 12 Kündigung des Vertrages ​ 12.1 Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftrag entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistungsabschnitte zum Ende des laufenden Abschnittes mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen ordentlich gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. 12.2 Bei einer außerordentlichen Kündigung, sind die bis dahin angefallenen Arbeitsstunden des AN zzgl. der entstandenen Auslagen zu vergüten. 12.3 Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. ​ 12.4 Ein eintretender Zahlungsverzug (vgl. 06.8) wird als einseitige außerordentliche Vertragskündigung angesehen. § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen ​ 13.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen gegenüber dem AG hat der AN das Zurückbehaltungsrecht an den zur Bearbeitung des Projektes überlassenen Unterlagen. 13.2 Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen erlischt nach 10 Jahren automatisch, eine Abholaufforderung wird nicht versendet. § 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen ​ 14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag richtet sich nach der Lage des Beratungsobjektes, sofern dieses in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Bei Beratungsobjekten im europäischen Ausland, ist der Gerichtsstand auf Konstanz als zuständiges Landgericht für den Hauptsitz des AN festgelegt. 14.2 Für alle Ansprüche aus den Dienstleistungsverträgen mit dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den europäischen Richtlinien. 14.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. § 15 Salvatorische Klausel ​ Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen. ​ ​ 0 1.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 31.03.2024) ​ ​ § 01 Geltungsbereich Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB) § 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leistungserbringung § 03 Leistungsänderungen § 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen § 05 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen § 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen § 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung § 08 Haftung § 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) § 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt § 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte § 12 Kündigung des Vertrages § 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen § 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen § 15 Salvatorische Klausel

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