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Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB)


§ 01 Geltungsbereich

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01.1 Diese allgemeinen Beratungs- und Planungsbedingungen finden Anwendung auf die mit Rouven Jaschke als Auftragnehmer (AN) geschlossenen Dienstleistungsverträge.

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01.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn diese im Dienstleistungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wurden.

 

01.3 Bei Beauftragung durch bevollmächtigte Dritte (z.B. Architekten, Generalplaner, Bauträger, Bauunternehmen, Hausverwalter, etc.) hat der bevollmächtigte Dritte unaufgefordert mit der Auftragsbestätigung die gültige Vollmacht des Bauherren mit vorzulegen, sollte dies nicht geschehen ist der beauftragende dritte Auftraggeber und Rechnungsempfänger aller nach diesen AGB geleisteten Beratungs- und Planungsleistungen.

 


§ 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leistungserbringung

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02.1 Vertragsgegenstand ist die im Ingenieurvertrag festgelegte Beratungs- und/oder Planungsleistung.


02.2 Der Leistungsumfang der zu erbringenden Beratungs- und/oder Planungsleistung, wird im Vertrag schriftlich fixiert. Bei fehlenden Angaben im Vertrag, wird die Leistung auf Basis der projektspezifischen Erfordernisse auf Stundenbasis erbracht.


02.3 Der AN kann nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber auf Subunternehmer zurückgreifen. Der AN bleibt jedoch in allen Fällen der direkte Ansprechpartner für den AG. Jegliche den Vertrag oder die Leistungserbringung betreffende Kommunikation hat über den AN zu erfolgen. Eine direkte Absprache zwischen den nach geordneten Unternehmern (Subunternehmern) und dem AG haben eine sofortige Auflösung des Vertrages zur Folge (= Außerordentliche Kündigung durch den AG wegen Verletzung des § 10; Nr. 10.1). Bei direkten Absprachen (Leistung, Termine, etc.) zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist der AN von der Haftung gegenüber dem AG freigestellt.

 


§ 03 Leistungsänderungen

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Der AN ist verpflichtet, Änderungsverlangen des AG Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der zeitlichen Kapazitäten zumutbar ist. Änderungen müssen dem AN zur Wirksamkeit schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) vorliegen. Der AN wird daraufhin die Konsequenzen hinsichtlich der Termine, Kosten und Qualitäten hinsichtlich der durchzuführenden Änderungen darlegen. Erst nach schriftlicher Bestätigung der Kenntnisnahme der eintretenden Konsequenzen werden die Änderungen ausgeführt.

 


§ 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen

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04.1 Der AN ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen des AG, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des AG erfolgen.


04.2 Der AN übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.


04.3 Die anvertrauten personenbezogenen Daten können unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen durch den AN im Rahmen der Auftrags-durchführung verarbeitet werden.


04.4 Gemäß der Berufsordnung für "Beratende Ingenieure", wirbt der Ingenieur alleinig durch seine Leistung. Der AG willigt daher ein, dass der AN unter Nennung von Namen und Bauort mit seiner am Objekt durchgeführten Leistung werben darf.

 


§ 05 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen

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05.1 Der AG ist verpflichtet die zur Auftragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen zeitnah bereitzustellen.


05.2 Sollte es zur Auftragsdurchführung notwendig sein in öffentliche Register (Energieversorger, Grundbuch, Kataster, Liegenschaftskataster, Baulasten-verzeichnis, etc.) Einsicht zu nehmen, hat der AG dem AN entsprechende Vollmachten zu erteilen.


05.3 Die ggf. notwendige Vollmachten von Dritten (z.B. Eigentümer-gemeinschaften, Mietern, etc.) hat der AG oder dessen Bevollmächtigter zu beschaffen.

 
05.4 Die vom AG übergeben Unterlagen werden nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit geprüft, es findet lediglich im Rahmen der Auftragsdurchführung eine Plausibilitätskontrolle statt. Für fehlende oder nicht richtige Unterlagen haftet der AG, der AN ist im Falle der unvollständigen Unterlagen von einer Haftung freigestellt.

 


§ 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen

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06.1 Die vom AN erbrachten Beratungs- und/oder Planungsleistungen sind der Leistung entsprechend zu honorieren. Das Honorar richtet sich nach den zeitlichen Erfordernissen des AN und wird auf Basis der aktuellen Stundensätze nach Aufwand abgerechnet. Alternativ zur Stundenabrechnung können Pauschalhonorare bzw. die Vergütung nach HOAI vertraglich vereinbart werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen.


06.2 Die dem AN entstehenden Auslagen (Nebenkosten der Auftragsdurchführung) sind vom AG zu erstatten. Die Erstattungen werden mittels Einzelnachweis oder nach vertraglicher Vereinbarung pauschaliert mit 7,5 % der Honorarsumme abgerechnet. Gebühren von öffentlichen Ämtern werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.


06.3 Zahlungen können nur auf das Geschäftsgirokonto geleistet werden, eine Barzahlung ist ausgeschlossen.


06.4 Alle Forderungen werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit Rechnungsstellung fällig.


06.5 Bei längeren andauernden Verzögerungen bei der Bauausführung bzw. der Auftragsdurchführung hat der AN das Recht auf Neufestsetzung der Honorierung, falls die Verzögerung länger als 6 Monate anhält. Die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsdauer verlängert sich in diesem Fall entsprechend der Verzögerung.

 

06.6 Mehrere AG (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

 

06.7 Angebote des AN haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Angebots-erstellung.


06.8 Zahlungsziel, -erinnerung, -verzug / Mahnverfahren / Vorkasse

 

Zahlungsziel

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Das Zahlungsziel für alle Forderungen ist auf 10 Tage nach Rechnungsstellung festgesetzt. Nach verstrichenem Zahlungsziel ist der AN berechtigt die Bearbeitung bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen auszusetzen. Jeder AG hat die individuellen Banklaufzeiten seiner Hausbank mit einzukalkulieren, der für uns als AN relevante Stichtag ist das Datum der Gutschrift auf unserem Geschäftsgirokonto!

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In Ausnahmefällen kann das Zahlungsziel vor Auftragsbeginn auf 20 Tage schriftlich verlängert werden, dies kommt dann zum Tragen, wenn die Rechnung über einen bevollmächtigten Dritten an den Zahlungspflichtigen weitergeleitet werden muss.

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Bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen durch den AG, sind selbstverständlich auch alle evtl. gewährten Nachlässe nichtig!

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Zahlungserinnerung

 

Nach verstrichenem Zahlungsziel erhalten die säumigen AG vom AN eine 'Zahlungserinnerung/1. Mahnung', nach Erhalt dieser Erinnerung bitten wir den AG im eigenen Interesse die offene Rechnung (ggf. Rechnungen) innerhalb von 10 Tagen (Nachfrist) zu begleichen. Nach Ablauf dieser Nachfrist wird Ihr Projekt nicht mehr vom AN bearbeitet, und eine Wiederaufnahme der Leistungen durch den AN bedarf dann der Vorkasse.

 

Zahlungsverzug

 

Ein Zahlungsverzug (vgl. § 286 BGB) tritt automatisch nach 30 Tagen ab Rechnungszustellung unabhängig einer weiteren Zahlungsaufforderung ein. Ab diesem Tag berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von "+13,90%" für alle Kunden, dies entspricht dem aktuellen Kontokorrentzinssatz des Geschäftsgirokontos des AN. Zudem wird Ihr Projekt nicht weiter von uns bearbeitet. Ein eingetretener Zahlungsverzug wird als einseitige vorzeitige Vertragskündigung durch den AG angesehen. Mit dem eintretendem Zahlungsverzug berechnen wir 40,00 € (netto)* als Bearbeitungsgebühr für die '2. Mahnung / Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens', die Gerichtsgebühren und anfallenden Verzugszinsen werden im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens zusammen mit der Rechnung zzgl. Bearbeitungsgebühren dann vom Mahngericht am Amtsgericht Stuttgart eingetrieben. Eine Weitergabe der offenen Forderungen an ein Inkassounternehmen behalten wir uns in Einzelfällen vor.

 

* In der pauschalen Bearbeitungsgebühr (vgl. § 288 BGB) ist die Anfertigung einer kompletten Akte des Auftrages für die weitere Beitreibung der Forderungen für den beauftragten Anwalt inbegriffen, hier entstehen Kosten für Kopien, Versand per Einschreiben. Diese Akten umfassen meist 40-100 Seiten, so dass anhand der Einzelpreises für Kopien und Versand, die erhöhte Bearbeitungspauschale jederzeit auf Wunsch auch als Einzelaufstellung erfolgen kann!

 

Mahnungen (Mahnverfahren)

 

Auf ein langwieriges, mehrstufiges Mahnverfahren wird verzichtet, nach eingetretenem Verzug und verstrichener Nachfrist werden die offenen Forderungen beim Mahngericht am zuständigen Amtsgericht Stuttgart eingereicht oder alternativ an ein privates Inkassounternehmen zur Eintreibung der offenen Posten weitergegeben. Eine weitere Bearbeitung des Projektes erfolgt nach dem Eröffnen des Mahnverfahrens nicht mehr und eine Wiederaufnahme der Bearbeitung ist ausgeschlossen.

 

Vorkasse

 

Bei bereits selbst gemachten negativen Erfahrungen mit der Zahlungsmoral, bei einem sehr schlechten Bonitätsindex (Die Bonität wird standardmäßig bei Aufträgen über 2.500,00 € (netto) Honorarsumme durch uns bei Creditreform, o. ä. geprüft) oder bei sehr hohen Auslagekosten (z.B. hohe Anfahrtskosten, etc.) behalten wir uns das Recht auf anteilige bzw. vollständige Vorausbezahlung der Leistungen ausdrücklich vor. Bei ausländischem AG, ohne EU-Meldeanschrift wird grundsätzlich Vorkasse veranschlagt, da hier das Risiko der Zahlungsausfälle aus Erfahrung leider zu groß sind und das gerichtliche Betreibung von offenen Forderungen mit erheblichen Kosten und einem unübersehbaren Zeitaufwand versehen sind. (z.B. Schweiz, Russland, etc.) Das Recht auf Vorkasse behalten wir uns auch bei bereits negativ aufgefallenen Kundengruppen ausdrücklich vor!

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Wiederaufnahme der Bearbeitung bei verpasstem Zahlungsziel bzw. eingetretenem Zahlungsverzug

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Wenn bei einem Projekt, das Zahlungsziel überschritten wird, pausiert die Bearbeitung bis zum vollständigen Zahlungseingang, sollte zwischenzeitlich der Zahlungsverzug eingetreten sein, ist der AN nicht verpflichtet die Bearbeitung wieder aufzunehmen, sollte aus Kulanz die weitere Bearbeitung jedoch durch den AN durchgeführt werden, ist die Wiederaufnahme der Bearbeitung abhängig vor der aktuellen Auslastung des Büros! Mit eingetretenem Verzug sind jegliche Terminzusagen hinfällig und das Projekt wird, wie ein neues Projekt behandelt. (vgl. hierzu auch die Bearbeitungszeiten gemäß Priorisierung!)

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§ 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung

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07.1 Ein auftretender Mangel in Bezug auf die Beratungs- und/oder Planungsleistungen ist binnen 6 Monaten nach bekannt werden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung durch den Auftragnehmer möglich ist, ist dem AN eine angemessene Frist von min. 4 Wochen zur Nachbesserung zu gewähren. Sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein oder auf Basis der mangelhaften Leistung bereits ein Folgemangel aufgetreten sein, greift § 8.


07.2 Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung kann der AG auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

07.3 Der AN erbringt Planungs- und/oder Beratungsleistungen die den gesetzlichen Gewährleistungsfristen des § 634a BGB unterliegen. Danach ist eine Gewährleistungsfrist bei Leistungen gemäß der HOAI (Entwurfsplanung und Bauantragsplanung) von 5 Jahren ab Leistungsabnahme durch den AG zu gewähren. (Leistungsabnahme = Zahlung des Planungshonorars). Bei Beratungs- und Planungsleistungen die dem Umfang nach nicht in der HOAI geklärt sind, ist die Gewährleistungsfrist auf 3 Jahre (Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB) begrenzt.

 


§ 08 Haftung

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08.1 Der AN haftet dem AG, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des AN steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

08.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der AN nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 1.000.000,00 € begrenzt (vgl. Berufshaftpflichtversicherung). Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der AN verpflichtet, dem AG eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Der AN haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den AG.


08.3 Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist. 

 


§ 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht)

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Die Leistungen des AN unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG); bei allen Planungs- und/oder Beratungsleistungen werden individuelle auf das jeweilige Objekt abgestimmte Lösungsansätze entwickelt, daher sind die ingenieurtechnischen Lösungen das geistige Eigentum des AN. Die unerlaubte Vervielfältigung von Plänen oder der Nachbau von entwickelten Bauwerken oder Bauteilen ist untersagt. Mit der vollständigen Bezahlung des Honorars, geht lediglich das uneingeschränkte Nutzungsrecht auf den AG über. Die Verwertungsrechte der Planungs- und/oder Beratungsleistung verbleiben beim AN.

 


§ 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt

 

10.1 Der AN führt seine Leistungen auf Basis der geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien aus. Die entstehenden Beratungs- und/oder Planungsergebnisse sind individuell angefertigte Lösungsansätze und können nicht auf andere Projekte übertragen werden. Bei Änderungen in der Gesetzgebung und bei den sonstigen Arbeitsgrundlagen (Fördermittelkriterien, etc.) ist ggf. eine Anpassung der Arbeitsleistung des AN notwendig, diese Anpassungen sind auf Basis der geltenden Stundensätze zusätzlich zu vergüten.

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10.2 Bei der Ausschreibung (Angebotseinholung) und Vergabe von Bauleistungen kann es aus saisonalen und konjunkturellen Gründen zu Verzögerungen kommen. In Abhängigkeit von Gewerken, kann es zu Verzögerungen kommen, wenn keine oder zu wenige Angebote eingehen. Für die Vergabe von Aufträgen muss mindestens ein gültiges Angebot zur Auswertung eingehen, um jedoch einen repräsentativen Preis für die Bauleistung zu ermitteln und einen Preisspiegel zu erstellen sind mindestens 3 Angebote notwendig. Sollten trotz einer ausreichenden Anzahl von Angebotsaufforderungen zu wenige Angebote zur Auswertung eingehen, ist eine Verzögerung aufgrund einer weiteren Ausschreibungsrunde nicht durch den AN zu vertreten.


10.3 Alle Baumaßnahmen unterliegen den natürlichen Umweltbedingungen. Eine durch die Wetterlage (Schneefall, Frost oder starke Regenfälle) im zeitlichen Ablauf gestörte Baumaßnahme fällt unter "Höhere Gewalt". Die Wettereinflüsse werden, soweit dies statistisch möglich ist, von uns in der Terminplanung mitberücksichtigt, können jedoch nicht vollständig vorausgeplant werden.

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10.4 Eine allgemeine Pandemielage, die zu Beeinträchtigungen des allgemeinen Arbeitslebens führen kann, ist als 'Höhere Gewalt' zu verstehen, die sich daraus ergebenden Risiken bzgl. 'Kosten', 'Terminen' und 'Qualitäten' sind nicht vorhersehbar und können nicht in der Planung berücksichtigt werden!

 


§ 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte

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11.1 Für die im Rahmen der Beratung angesetzten Fördermittel kann keine Garantie durch den AN übernommen werden. Die Gewährung von öffentlichen oder privaten Fördermitteln wird jeweils vom Fördermittelgeber geprüft und gewährt.


11.2 Die der Beratung/Planung zu Grunde liegenden Kostenermittlungen haben informativen Charakter. Eine exakte Kostenermittlung kann nur durch Ausschreibung der Bauleistungen erstellt werden. Die Baupreise unterliegen saisonalen, regionalen und konjunkturellen Schwankungen, auf die in der Beratung & Planung keine Rücksicht genommen werden kann.


11.3 Die tatsächlichen Energiekennwerte unterliegen dem Faktor „Mensch“ und können daher von den Werten aus der Berechnung (Bedarfsorientiertem Energieausweis) abweichen.

 


§ 12 Kündigung des Vertrages

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12.1 Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftrag entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistungsabschnitte zum Ende des laufenden Abschnittes mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen ordentlich gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.


12.2 Bei einer außerordentlichen Kündigung, sind die bis dahin angefallenen Arbeitsstunden des AN zzgl. der entstandenen Auslagen zu vergüten.


12.3 Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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12.4 Ein eintretender Zahlungsverzug (vgl. 06.8) wird als einseitige außerordentliche Vertragskündigung angesehen.

 


§ 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen

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13.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen gegenüber dem AG hat der AN das Zurückbehaltungsrecht an den zur Bearbeitung des Projektes überlassenen Unterlagen.


13.2 Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen erlischt nach 10 Jahren automatisch, eine Abholaufforderung wird nicht versendet.

 


§ 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen

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14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag richtet sich nach der Lage des Beratungsobjektes, sofern dieses in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Bei Beratungsobjekten im europäischen Ausland, ist der Gerichtsstand auf Konstanz als zuständiges Landgericht für den Hauptsitz des AN festgelegt.


14.2 Für alle Ansprüche aus den Dienstleistungsverträgen mit dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den europäischen Richtlinien.


14.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 


§ 15 Salvatorische Klausel

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Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen.

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01.07.2005

gez. Rouven Jaschke

(letzte Änderung 31.03.2024)

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§ 01 Geltungsbereich
Allgemeine Beratungs- und Planungsbedingungen (AGB)
§ 02 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leistungserbringung
§ 03 Leistungsänderungen
§ 04 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutzbestimmungen
§ 05 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers / Bereitstellung von Unterlagen
§ 06 Vergütung / Angebots- und Zahlungsbedingungen
§ 07 Mängelbeseitigung / Gewährleistung
§ 08 Haftung
§ 09 Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht)
§ 10 Treuepflicht / Höhere Gewalt
§ 11 Fördermittel / Baukosten / Energiekennwerte
§ 12 Kündigung des Vertrages
§ 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrungspflicht von Unterlagen
§ 14 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen
§ 15 Salvatorische Klausel
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