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  • JASCHKE | Objektbetreuung im Bestand

    Objektbetreuung im Bestand | Planung & Bauleitung bei 'Bauen im Bestand' Objektbetreuung im Bestand [0.0-1] Erstberatung (Initialberatung) [0.0-2] GEG-Pflichtberatung [0.0-3] Allgemeine Energieberatung [0.1] Projektentwicklung im Bestand [0.2-1] Sanierungskonzept (EFH/ZFH) inkl. ‚iSFP‘ [0.2-2] Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ [0.2-3] Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ mit WEG-Erläuterung [0.2-4] Sanierungskonzept (NGF<200) inkl. ‚SFP BW‘ [0.2-5] Sanierungskonzept (NGF<500) inkl. ‚SFP BW‘ [0.2-6] Sanierungskonzept (NGF>500) inkl. ‚SFP BW‘ [0.3] SiGe-Check [0.7] Beratung zur Nachhaltigkeit (QNG) [1.7-1] Pre-Check zur Nachhaltigkeit (QNG) [1.1] Entwurfsplanung [1.2-5] Wärmebrückennachweise | Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 - Beiblatt 2 | A [1.2-6] Wärmebrückennachweise | Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 - Beiblatt 2 | B [1.2-7] Wärmebrückennachweise | Detailiertere Wärmebrückennachweise [1.2-8] Sommerlicher Wärmeschutz nach DIN 4108 [1.2-9] Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 [1.2-0] Bauteilnachweise im Bestand [1.3] SiGe-Plan [1.7-2] Ökobilanz | LCA nach QNG-Richtlinien [2.1-1] Genehmigungsplanung [2.1-2] Werkplanung, Ausschreibung und Mithilfe bei der Vergabe [2.2] Fördermittelberatung 'BEG' | Bestäti gung zum Antrag (TPB-ID/BzA/gBzA) [2.3] Vorankündigung [2.7-1] Planungsbegleitung [DGNB-System] | 'Nachhaltigkeit - Umsetzung der Ziele' [2.7-2] Barrierefreiheit (DIN 18040) | Bestätigung zur Barrierefreiheit [2.7-3] Marktfähigkeitsanalyse | Analyse zur Flexibilität der Nutzung [2.7-4] Lebenszykluskostenanalyse | 'LCC - LifeCycle-Costing' [2.7-5] Freigabe für Materialien | Baubiologische Begleitung [2.7-6] Analyse zu Rückbau und Recycling | 'Cradle to Cradle' (Kreislauffähigkeit) [3.1] Bauleitung [3.2] Baubegleitende Qualitätssicherung 'Energieeffizienz' | 'Energie-Effizienz-Experte' [3.3] Sicherheits- & Gesundheitsschutzkoordination [3.7] Baubegleitende Qualitätssicherung 'Nachhaltigkeit' | 'DGNB Auditor' [4.1] Dokumentation [4.2-1] Fördermittelberatung 'BEG' | Belegliste für Fördermittelabruf [4.2-2] Fördermittelberatung 'BEG' | Belegliste bei Eigenleistungen [4.2-3] Fördermittelberatung 'BEG' | Bestätigung nach Durchführung (TPN-ID/BnD/gBnD) [4.3] SiGe-Hinweise [4.7-1] Protokollierung im DGNB-System | Dokumentation 'Nachhaltigkeit' [4.7-2] Ressourcennutzung, Klimawirkung und Kreislauffähigkeit | DGNB Gebäuderessorcenpass [4.7-3] Klimaschutzplan für Gebäude (ESG-Management) | Klimaschutzplan 2040 [5.2] Energieausweis(e) nach GEG [5.3] SiGe-Unterlage [5.7] Audit 'Nachhaltigkeit' | Zertifizierung im DGNB-System inkl. QNG [5.1] Objektbetreuung [6-1] Ergänzende Zusatzleistungen [9-SB] Statusbericht [9-EV] (Eigentümer-)Versammlungen 0.0-1 JASC HKE | Objektbetreuung im Bestand Planung & Bauleitung 'Bauen im Betand' bei Umbau, Anbau, Ausbau, Sanierung, Modernisierung, Instandhaltung und I nstandsetzung 0.0-1 Erstb eratung (Initi albe ratung nach §48/80 GEG) Bei Kauf eines Ein-/Zweifamilienwohnhauses schreibt der § 48 GEG diese Beratung verpflichtend vor und bei einer angedachten umfänglichen Sanier ung des Gebäudes (Ein-/Zweifamilien-wohnhauses) sieht der § 80 GEG diese Energieberatung verpflichtend vor. In diesem Termin vor Ort können die wichtigsten Fragen vorab geklärt werden. Auf Basis dieser Erstberatung erhalten unsere Kunden dann auch ein für das Objekt angepasstes Angebot zur weiteren fachkundigen Beratung im Bereich des energetischen Sanierens bzw. des ‚Bauen im Bestand‘. Es erfolgt eine mündliche Beratung am Objekt, diese mündliche Beratung wird von uns schriftlich bestätigt – ohne den Inhalt des Gespräches zu protokollieren . (Erstberatung ca. 20-30 min am Objekt) 0.0-2 GEG -Pflicht beratung (nach §48/80 GEG) Bei Kauf eines Ein-/Zweifamilienwohnhauses schreibt der § 48 GEG diese Beratung verpflichtend vor und bei einer angedachten umfänglichen Sanierung des Gebäudes (Ein-/Zweifamilien-wohnhauses) sieht der § 80 GEG diese Energieberatung verpflichtend vor. In diesem Termin vor Ort können die wichtigsten Fragen vorab geklärt werden. Auf Basis dieser Erstberatung erhalten unsere Kunden dann auch ein für das Objekt angepasstes Angebot zur weiteren fachkundigen Beratung im Bereich des energetischen Sanierens bzw. des ‚Bauen im Bestand‘. Diese Pflicht zur Beratung wird im GEG ab 01.01.2024 auf die Erneuerung der Heizungsanlage erweitert. Der Einbau von neuen Zentralheizungen auf Basis von fossilen Energieträgern ist nur nach einer solchen ‚Pflichtberatung‘ gestattet. Es erfolgt eine mündliche Beratung am Objekt, diese mündliche Beratung wird von uns schriftlich bestätigt und der Inhalt des Gespräches wird stichpunktartig protokolliert. (GEG-Pflichtberatung ca. 30-60 min am Objekt) 0.0-3 Allgemeine Energieberatung Die ‚Allgemeine Energieberatung‘ geht auf die baulichen Aspekte wie die GEG-Pflichtberatung (siehe 0.0-2) ein und geht darüber hinaus auf allgemeine Energie sparmöglichkeiten im Alltag ein. (Energieberatung ca. 60-90 min am Objekt) 0.1 Proje ktentwicklung im Bestand Wir entwickeln aus Ihrem Bestandsgebäude ein Konzept, wie man durch geschickten Ausbau, Anbau oder Umbau (ggf. auch Umnutzung von ehemalig gewerblich genutzten Räumen) neuen zeitgemäßen Wohnraum schaffen könnte! Unser Entwurfskonzept beinhaltet hier dann eine skizzenhafte Raumentwicklung (M=1:100) und wird hinterlegt mit den grob anzunehmenden Kosten (Genauigkeit ca. +/- 50%) für die angedachten Maßnahmen! 0.2-1 Sanierungskonzept (EFH/ZF H) inkl. ‚iSFP‘ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gült iger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)‘ nach BAFA-Kriterien ausgestellt. Förderung max. 650,00 € (brutto) für Wohngebäude (bis 2 Wohneinheiten). Die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, insbesondere bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. 0.2-2 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Mehrfamilienwohnhäusern ab 3 WE‘ Wie 0.2-1 mit Förderung von max. 850,00 € (brutto) (ab 3 Wohneinheiten). 0.2-3 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ mit WEG-Erläuterung Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Wohnanlagen ab 3 WE inkl. der Erläuterung des Sanierungsfahrplans in einer Eigentümerversammlung‘ Die Erläuterung durch den ‚Energie-Effizienz-Experten‘ wird im Rahmen einer Eigentümerversammlung ggf. in Höhe von max. 500,00 € (brutto) zusätzlich gefördert, der Zuschuss ermöglich eine kostenneutrale Erläuterung. Gesamtzuschuss max. 1.100,00 € (brutto) 0.2-4 Sanierungskonzept (NGF<200) inkl. ‚SFP BW‘ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gütiger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg‘ ausgestellt. Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 200 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 850,00 € (netto) gefördert. 0.2-5 Sanierungskonzept (NGF<500) inkl. ‚SFP BW‘ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche < 500 m²‘ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 2.500,00 € (netto) gefördert. 0.2-6 Sanierungskonzept (NGF>500) inkl. ‚SFP BW‘ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche > 500 m²‘ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF > 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 4.000,00 € (netto) gefördert. Die Antragstellung für die Fördermittel erfolgt immer durch den Auftraggeber! Die geförderten Beratungen können erst nach Antragsstellung beginnen. (ggf. sollte auf den Zuwendungsbescheid gewartet werden!) 0.3 SiGe-Check Die BaustellV2023 ist bereits seit 1998 in Kraft und 2023 novelliert worden, um den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen und basiert auf EU-Richtlinien aus dem Jahr 1992, im europäischen Vergleich waren wir mit der nationalen Umsetzung des Gesetztes bereits im Verzug, viele europäische Länder haben das Gesetz bereits 1995 vollumfänglich umgesetzt. 0.7 Beratung ‚Na chhaltigkeit‘ (QNG - Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude) Die 'Nachhaltigkeit' von Gebäuden wird durch die Fördermittelgeber als zukunftsweisend für eine Förderfähigkeit von vielen Bauprojekten gefordert. In dieser Beratung vorab soll geklärt werden, ob das anstehende Projekt in eine 'NH-Klasse' mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen einzuordnen ist und somi t die Begleitung der Baumaßnahme durch einen Auditor zwingend notwendig ist! 1.1 Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung (LPH 1-3) LPH 1 - Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf d) Formulieren der E ntscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 2 - Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche) e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 3 - Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen c) Objektbeschreibung d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung f) Fortschreiben des Terminplans g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 1.7-1 Pre-Check ‚Nachhaltigkeit‘ >> DGNB System für ‚Neubauten‘ | ‚Bestandsgebäude‘ Ein ‚Pre-Check‘/‘Pre-Assesment‘ dient der Einschätzung der grundsätzlichen Zertifizierbarkeit sowie des erreichbaren Auszeichnungsgrades (Platin, Gold, Silber oder Bronze (nur Bestand)) eines Projektes und wird durch einen DGNB Auditor durchgeführt. a) Abstimmungstermin mit dem Bauherren und ggf. weiteren Projektbeteiligten werden u.a. die Grundlagen des DGNB Systems, die einzelnen Krit erien und der projektspezifische Zertifizierungsprozess erörtert. b) Allgemeine Darstellung des Zertifizierungsprozesses c) Zusammenstellung eines Anforderungs-/Bewertungsprofils für die angestrebte Zertifizierung mit der Zuweisung von Zuständigkeiten im Projektablauf. d) Nutzungsprofil für die Zertifizierung mit der DGNB abstimmen u. festlegen. e) Projektanalyse mit Bestimmung des möglichen Zertifizierungsgrades, inkl. der Prüfung auf grundsätzliche Zertifizierbarkeit auf Basis der bereits vorhandenen Planung, stichpunktartige Erläuterung zu den möglichen Erfüllungen von Einzelkriterien auf Basis der vorhanden Projektinformationen, Darstellung der Ergebnisse in einer tabellarischer Gewichtungsmatrix, ggf. Ermittlung eines möglichen Zertifizierungsgrades auf dem jetzigen Planungsstand. f) Maßnahmen aufzeigen, um das mögliche Potenzial bei der Zertifizierung darzustellen, Optimierungspotenzial u.a. zur Erfüllung des gewünschten oder eines höheren Zertifizierungsgrades. g) Ergebnisbesprechung mit dem Bauherren und den weiteren an der Planung beteiligten. h) Ergebnisbericht als Entscheidungsvorlage für den Bauherren, ggf. zur Abstimmung mit den finanzierenden Investoren unter Berücksichtigung der EU-Taxonomie. 1.2-5 Gleichwertigkeitsnachweis für Wärmebrücken (DIN 4108 – Beiblatt 2|A) Auf der Grundlage des Beiblatts 2 der DIN 4108 zu Wärmebrücken besteht die Möglichkeit, auf einfache Weise einen Wärmebrückenzuschlag durch einen Gleichwertigkeitsnachweis zu ermitteln. Bei Wärmebrücken der Kategorie A reduziert sich der pauschale Wärmebrückenzuschlag auf 0,05 W/(m²a). 1.2-6 Gleichwertigkeitsnachweis für Wärmebrücken (DIN 4108 – Beiblatt 2|B) Auf der Grundlage des Beiblatts 2 der DIN 4108 zu Wärmebrücken besteht die Möglichkeit, auf einfache Weise einen Wärmebrückenzuschlag durch einen Gleichwertigkeitsnachweis zu ermitteln. Bei Wärmebrücken der Kategorie B reduziert sich der pauschale Wärmebrückenzuschlag auf 0,03 W/(m²a). 1.2-7 Detaillierter Wärmebrückennachweis Neben dem Wärmebrückenzuschlag von 0,10 W/(m²/a) ohne Nachweis bzw. 0,05 W/(m²/a) für gleichwertige Wärmebrücken der Kategorie A, 0,03 W/(m²/a) für gleichwertige Wärmebrücken nach Kategorie B ist der detaillierte Wärmebrückennachweis weiterhin möglich. Bei hocheffizienten Gebäuden ist der detaillierte Wärmebrückennachweis die Möglichkeit zur rechnerischen Reduzierung des Energiebedarfs des Gebäudes. (Wärmebrücken <0,03 W/(m²/a)). 1.2-8 Sommerliche Wärmeschutz (DIN 4108-2) In der Gebäudeplanung begrenzt sich der Wärmeschutz nicht nur auf die kalte Jahreszeit, sondern auch auf den Hochsommer, um die stauende Wärme aus den Räumlichkeiten raus zu halten. Der sommerliche Wärmeschutz soll durch konstruktive Lösungen vor der Überhitzung schützen, somit die Behaglichkeit wahren und Energieverbräuche durch elektrische Klimatisierung vorbeugen. 1.2-9 Lüftungskonzept (DIN 1946-6) Die Lüftungsnorm DIN 1946-6 schreibt Lüftungskonzepte in vier Stufen für Neubauten und unter bestimmten Bedingungen für Renovierungen vor. Damit lässt sich die Frischluftzufuhr konzeptionell planen, wenn die Gebäudehülle nach Vorschrift abgedichtet und energiesparend ausgelegt ist. Ein Lüftungskonzept ersetzt nicht die Fachplanung für eine mechanische Lüftungsanlage. 1.2-0 (Einzel-)B auteilnachweis im Bestand Beim Austausch von einzelnen Bauteilen im Bestand sind die zu bearbeitenden Bauteile hinsichtlich der bauphysikalischen Eigenschaften auf die aktuelle Gesetzeslage abzustimmen. Bauteilnachweise nach § 48 GEG mit den Mindestanforderungen aus Anlage 7 GEG. 1.3 SiGe-Plan (LPH 3) Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen werden in der Planungsphase (Beauftragung des SiGeKo in der LPH 3) die zur Ausführung notwendigen sicher heitsrel evanten Maßnahmen gemeinsam mit dem Architekten (Entwurfsverfasser), dem Bauleiter und der Bauherrschaft ge plant. Planungsphase: Beratung über die sicherheitstechnischen Einrichtungen in der Vor-, Entwurfs- und Werkplanung Beratung bei der Terminplanung für gleichzeitig genutzte sicherheitstechnische Einrichtungen Ausarbeiten eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) 1.7-2 Ökobilanzi erung (LCA - ‚Life-Cycle-Assessment‘) >> Mindestanforderung an geförderte n Neubau Unser Ziel des Kriter iu ms "Ökobilanz des Gebäudes" ist eine konsequente lebenszyklusorientierte Planung von Gebäuden, um emissionsbedingte Umweltwirkungen und den Verbrauch von endlichen Ressourcen über alle Lebensphasen eines Gebäudes hinweg auf ein Minimum zu reduzieren. Die Ökobilanz muss zur Beantragung von Fördermitteln für die KFW-Programme ‚Effizient Sanieren mit NH-Bonus (BEG)‘; ‚Klimafreundlicher Neubau (KFN)‘ und ‚Wohneigentumsförderung für Familien (WEF)‘ bereits bei Antragsstellung vorliegen, dies bedeutet, dass viele Entscheidungen vom Bauherren aus der Planung (normalerweise LPH 5-6) bereits in die LPH 3 vorgezogen werden müssen. 2 .1-1 Genehmigun gsplanung (LPH 4) LPH 4 - Genehmigungsplanung a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Einreichen der Vorlagen c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen 2.1-2 Werkplanung, Ausschreibung und Mithilfe bei der Vergabe (LPH 5-7) LPH 5 - Ausführungsplanung a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1 c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen d) Fortschreiben des Terminplans e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der Gewerke orientierten Bearbeitung während der Objektausführung f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung LPH 6 - Vorbereitung der Vergabe a) Aufstellen eines Vergabeterminplans b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche LPH 7 - Mitwirkung bei der Vergabe a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner b) Einholen von Angeboten c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung 2.2 BEG/KFN-Fördermittel | Bestätigung zum Antrag (BzA, gBzA, TPB-ID) Prüfung der Förderfähigkeit auf Basis der Bedarfsberechnung aus Pos. 0.2 oder 1.2 und Ausstellung der Antragsbestätigung zum Antrag (BzA, gBzA, TPB-ID) für die Fördermittel des Bundes bzw. des Landes (BW). Die Antragsstellung erfolgt immer durch den Bauherren selbst über seine Hausbank oder direkt beim Zuschussgeber (KFW, L-Bank oder BAFA). Eine Vollmacht zur Beantragung von Fördermitteln schließen wir aus Haftungsgründen aus. Die Fördermittelgeber setzen Fristen im Rahmen der Fördermittelprogramme, diese Fristen kann nur der Fördermittelempfänger (Auftraggeber) überwachen und ggf. eine Fristverlängerung beantragen. Für die Zusage von Fördermitteln ist alleinig der Fördermittelgeber zuständig, für die Gewährung von Fördermitteln können wir als ‚Sachverständige für Fördermittel‘ daher keinerlei Gewähr übernehmen, wir beraten auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Informationen, eine ‚Prophezeiung‘ von bevorstehenden Änderungen oder Anpassungen in den Fördermittelkriterien und den damit verbundenen Fördermittelhöhen ist uns leider nicht möglich. 2.3 Vorankündigung (LPH 7) Vorankündigung in Abstimmung mit dem Bauherren, dem Architekten und der Bauleitung an die Baurechtsbehörde bzw. da zuständige Gewerbeaufsichtsamt übermitteln! 2.7-1 Planungsbegl eitu ng ‚Nachhaltigkeit‘ >> DGNB System ‚Neubauten‘ | ‚Bestandsgebäude‘ In der Planungsbegleitung werden die Kriterien zur gewählten ‚Zertifizierungsstufe (vgl. Pos. 1.7) durch den Auditor begleitet und die an der Planung beteiligten hinsichtlich der Kriterien beraten. a) ggf. Koor dination der Entscheidungsprozesse (Kennwerte zu Kosten und Terminen sind dem Auditor durch die beauftragten Architekten und Fachplaner bereitzustellen, eigene Datenerhebungen zu Kosten und Terminen werden nicht aufgestellt) b) Vorläufige Zielvereinbarung auf Basis des Ergebnisberichtes (vgl. Pos. 1.7) c) Koordination der Nachweisführung/Dokumentation des Planungsprozesses für die Zertifizierung d) Zielvereinbarung e) Pflichtenheft erstellen f) Koordination von externen/internen (Zusatz-)Beratungsleistungen (vgl. Pos. 2.7a, 2.7b, 2.7c, 2.7d, 2.7e) g) Fortschreibung der Gewichtungsmatrix h) Planungsbegleitung i) Mitwirkung bei der Ausschreibung und Vergabe j) Teilnahme an Planungsbesprechungen (‚Online-Meeting‘) k) ggf. Teilnahme an zusätzlichen ‚Vor-Ort-Terminen‘ l) Projektanmeldung m) ggf. Audit zur Vorzertifizierung 2.7-2 Bestätigung zur Barrierefreiheit durch den Fachplaner >> Mindestanforderung im ‚QNG‘ = R-Ready Das Kriterium Barrierefreiheit stellt ein Ausschlusskriterium im DGNB Zertifizierungssystem dar (dies gilt nicht für die Nutzungsprofile Neubau Logistik und Neubau Produktion). Ein Gebäude, das die jeweiligen Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt, ist von der Zertifizierung ausgeschlossen. 2.7-3 Marktfähigkeitsanalyse Nicht genutzte Gebäude sind eine Fehlallokation wirtschaftlicher Ressourcen. Ein (mittel- oder langfristig) leerstehendes Gebäude ist nicht nachhaltig. Eine hohe Marktfähigkeit fördert den Werterhalt oder sogar die Wertsteigerung einer Immobilie, die sich dadurch wesentlich leichter am Markt positionieren lässt. Gute Umnutzungsfähigkeit und Flexibilität vermindern das Risiko eines Leerstands und tragen langfristig zur Akzeptanz des Nutzers, zur Verlängerung der Lebensdauer und zur Reduzierung der Lebenszykluskosten, also zum wirtschaftlichen Erfolg der Immobilie bei. 2.7-4 Lebenszykluskostenanalyse (LCC - ‚Life-Cycle-Costing‘) Die DGNB fordert als essenzielles Element der Nachhaltigkeitsbewertung eine Berechnung der Lebenszykluskosten (LCC Berechnung). Diese enthält die Darstellung ausgewählter Investitionskosten und eine Ermittlung der Folgekosten unter definierten Randbedingungen. 2 .7-5 Bauökologische Begleitung >> DGNB Kriterium "Innenraumluftqualität" Durch die abschließende ‚Innenraumluftmessung‘, die ein KO-Kriterium im DGNB-System darstellt, ist die frühzeitige Überwachung aller eingesetzter Baustoffe notwendig. Durch das Führen einer Freigabeliste wird den ausführenden Firmen und den beteiligten aus ‚Planung & Bauleitung‘ eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, um nur unschädliche Baustoffe einzusetzen. 2.7-6 Analyse zur Rückbaubarkeit und dem Recycling >> DGNB Kriterium "Rückbaubarkeit" Bewertung aller eingesetzter Baumaterialien auf die Möglichkeit des kontrollierten Rückbaus mit der potenziellen Wiederverwendbarkeit der Bauteile bzw. der Baumaterialien. 3.1 Bauleitung (Objekt-/Bauüberwachung nach §45 LBO BW (LPH 8.1)) LPH 8.1 - Objektüberwachung a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch) f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran 3.2 Baubegleitung durch den ‚Energie-Effizienz-Experten‘ (BEG/KFN) Stichprobenartige Kontrolle der Bauausführung zur Sicherstellung der geforderten Bauteilaufbauten und der notwendigen Gebäudetechnik im Sinne der beantragten Fördermittel (vgl. Pos. 2.2). Während der laufenden Bauausführung werden hier auch Ausführungsdetails mit den ausführenden Handwerkern besprochen und es können Rückfragen gestellt werden, da während der Arbeitsausführung an Gebäu den immer mit Unklarheiten zu rechnen ist, auf die fachkundig reagiert werden muss, um spätere Folgeschäden zu verhindern und die Förderfähigkeit (Effizienzhausstandart des Gebäudes) der Baumaßnahme nicht zu beeinträchtigen. 3.3 SiGe - Koordination (LPH 8 - Bauüberwachung) In der Ausführungsphase wird nur protokolliert und hingewiesen, eine Einmischung in den Kompetenzbereich der Bauleitung erfolgt nicht! Nur in absoluten Notfällen 'Unmittelbaren Gefahren' für Leib und Leben wird durch uns in den Bauablauf eingegriffen! Protokollieren der sekundären Verkehrssicherungspflicht im Sinne des Auftraggebers (Bauherrschaft) laufende Kontrolle der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (sofern der SiGe-Plan beauftragt wurde!) Protokollieren der sicherheitsrelevanten Mängel und Weitergabe an die verantwortliche Bauleitung zur Beseitigung der Mängel 3.7 Baubegleitung ‚Nachhaltigkeit im DGNB-System‘ Stichprobenartige Kontrolle der Bauausführung zur Sicherstellung der geforderten Bauteilaufbauten und der notwendigen Gebäudetechnik im Sinne der geplanten Qualitäten (vgl. Pos. 2.7 ff). Während der laufenden Bauausführung können hier auch Ausführungsdetails mit den ausführenden Handwerkern besprochen werden und es können Rückfragen gestellt werden, da Baumaßnahmen immer Überraschungen bereithalten, auf die fachkundig reagiert werden muss, um spätere Folgeschäden zu verhindern und die Zertifizierbarkeit des Gebäudes und somit die Förderfähigkeit (NH-Klasse des Gebäudes = 'Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude (QNG)') der Maßnahme nicht zu gefährden. a) Mitwirkung bei der weiteren Ausschreibung und Vergabe b) Koordination des Zertifizierungsprozesses c) Nachweisführung/Dokumentation d) weiterführende Beratung bei der Planung e) Punktuelle Teilnahme an Besprechungen f) ggf. zusätzliche ‚Vor-Ort-Termine‘ (u.a. Teilnahme an den zwingend erforderlichen Messterminen zur ‚Luftdichtheit‘ und ‚Innenraumbelastung‘) g) Abstimmung der Planungsbeteiligten in Bezug auf das definierte Zertifizierungsziel h) Kommunikation mit der DGNB i) Fortschreibung der Gewichtungsmatrix j) Berichterstattung an den Bauherren 4.1 Dokumentation (LPH 8.2) LPH 8.2 - Dokumentation a) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts b) Übergabe des Objekts c) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche d) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel 0.0-3 0.0-2 0.1 0.2-1 0.2-2 0.2-3 0.2-4 0.2-5 0.2-6 0.3 0.7 1.1 1.7-1 1.2-5 1.2-6 1.2-7 1.2-8 1.2-9 1.2-0 1.3 1.7-2 2.1-1 2.1-2 2.2 2.3 2.7-1 2.7-2 2.7-3 2.7-4 2.7-5 2.7-6 3.1 3.2 3.3 3.7 4.1 4.2-1 Belegliste für den Fördermittelabruf Die im Fördermittelantrag (Pos. 2.2) beantragten Fördermittel sind an Kriterien gebunden, die im Zuge des Fördermittelabruf geprüft werden müssen. In allen Fördermittelprogrammen ist hierfür eine übersichtliche Zusammenstellung aller förderfähigen Kosten (Belegliste) seitens der Fördermittelgeber (BAFA/KFW) gefordert. A CHTUNG: Es werden nur Unterlagen geprüft, die unaufgefordert dem Sachverständigen übermittelt werden, zur Sicherstellung der fristgerechten Vorlage von Bestätigung und Belegliste gemäß den Fördermittelkriterien ist die Vorlage aller Unterlagen 12 Wochen vor Fristablauf notwendig!), nach der Rechnungsprüfung werden die vorliegenden Rechnungen in die seitens der Fördermittelgeber geforderten 'Belegliste' eingetragen und die Fördermittelbestätigung (BnD, gBnD, TPN-ID) online ausgelöst. Der Auftraggeber erhält daraufhin einen Ausdruck der Bestätigung zur Vorlage bei der Hausbank (Kredite der KFW-Bank nach BEG WG; BEG NWG; KFN bzw. WEF) bzw. zum Abruf der Fördermittel im Online-Portal (Zuschüsse der BAFA nach BEG EM). Für die Zusage von Fördermitteln ist alleinig der Fördermittelgeber zuständig, für die Gewährung von Fördermitteln können wir als ‚Sachverständige für Fördermittel‘ daher keinerlei Gewähr übernehmen, wir beraten auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Informationen, eine ‚Prophezeiung‘ von bevorstehenden Änderungen oder Anpassungen in den Fördermittelkriterien und den damit verbundenen Fördermittelhöhen ist uns leider nicht möglich. 4.2-2 Erfassung von Einzelrechnung bei Eigenleistung (Materialbelege) In den Fördermittelprogrammen wird explizit die Materialbereitstellung bei Eigenleistung der Bauherren mit gefördert, die Erfassung der Einzelbelege werden hier separat berechnet. Die Eigenleistung zählt als ein Gewerk nach Pos. 4.2 zzgl. der Einzelerfassung pro Beleg. Für die Zusage von Fördermitteln ist alleinig der Fördermittelgeber zuständig, für die Gewährung von Fördermitteln können wir als ‚Sachverständige für Fördermittel‘ daher keinerlei Gewähr übernehmen, wir beraten auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Informationen, eine ‚Prophezeiung‘ von bevorstehenden Änderungen oder Anpassungen in den Fördermittelkriterien und den damit verbundenen Fördermittelhöhen ist uns leider nicht möglich. 4.2-3 Fördermittelberatung | Bestätigung n. Durchführung (BnD, gBnD, TPN) Ausstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD, gBnD, TPN-ID) für die unter Pos. 2.2 beantragten Fördermittel mit der dazugehörenden Rechnungsprüfung hinsichtlich der geforderten Bauteilqualitäten, Überprüfung der Vollständigkeit der Unternehmererklärungen und des ggf. zwangsläufig ausgeführten 'Hydraulischen Abgleichs'! ACHTUNG: Es werden nur Unterlagen geprüft, die unaufgefordert dem Sachverständigen übermittelt werden, zur Sicherstellung der fristgerechten Vorlage von Bestätigung und Belegliste gemäß den Fördermittelkriterien ist die Vorlage aller Unterlagen 12 Wochen vor Fristablauf notwendig!), nach der Rechnungsprüfung werden die vorliegenden Rechnungen in die seitens der Fördermittelgeber geforderten 'Belegliste' eingetragen und die Fördermittelbestätigung (BnD, gBnD, TPN-ID) online ausgelöst. Der Auftraggeber erhält daraufhin einen Ausdruck der Bestätigung zur Vorlage bei der Hausbank (Kredite der KFW-Bank nach BEG WG bzw. BEG NWG) bzw. zum Abruf der Fördermittel im Online-Portal (Zuschüsse der BAFA nach BEG EM). Für die Zusage von Fördermitteln ist alleinig der Fördermittelgeber zuständig, für die Gewährung von Fördermitteln können wir als ‚Sachverständige für Fördermittel‘ daher keinerlei Gewähr übernehmen, wir beraten auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Informationen, eine ‚Prophezeiung‘ von bevorstehenden Änderungen oder Anpassungen in den Fördermittelkriterien und den damit verbundenen Fördermittelhöhen ist uns leider nicht möglich. 4.3 SiGe-Hinweise Bei kleineren überschaubaren Baumaßnahmen wird oft auf die 'Pos. 1.3 # SiGe-Plan' und die 'Pos. 5.3 # SiGe-Unterlage' aus ökonomischen Gründen verzichtet, da für den Gebäudebetrieb und die damit einhergehenden 'Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen' jedoch auch anfallen, fassen wir in der 'Pos. 4.3 # SiGe-Hinweise' die während der Baumaßnahme ersichtlich gewordenen sicherheitsrelevanten Hinweise für 'Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen' am Gebäude zusammen! 4.7-1 Dokument ation ‚Nachhaltigkeit‘ >> DGNB System ‚Neubauten‘ | ‚Bestandsgebäude‘ Nach Baufertigstellung werden die während der Planung und der Bauausführung erfassten Daten für den Zertifizierungsprozess zusammengefasst. Die Auswertung der Messungen (Luftdichtheit + Innenraumluftqualität) werden hierbei dann mit in die Dokumentation eingepflegt und dienen dem Qualitätsnachweis! a) Koordination der Nachweisführung/Dokumentation b) Erstellung der Dokumentation = Abschließende Aufarbeitung aller Unterlagen für die Zertifizierung unter Einhaltung der DGNB-Dokumentenanforderungen. 4.7-2 Gebäuderessour cenpass >> DGNB Gebäuderessourcenpass für Neubau und Bestand Der Gebäuderessourcenpasses soll den etablierten Energieausweis hinsichtlich der baulichen Ressourcen in der gebauten Umwelt ergänzen, da die natürlichen Ressourcen für die Bauwirtschaft endlich sind, wird es wichtig eine Bestandsaufnahme der bereits verbauten Ressourcen zu habe n. Der Ressourcenpass sollen individuell für jedes Gebäude die wesentlichen Informationen rund um die Ressourcennutzung, die Klimawirkung und die Kreislauffähigkeit angegeben werden. So sollen alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um den Aufbau von „Urbanen Minen", die Realisierung zirkulärer Sanierungen und Neubauten sowie kreislaufgerechten Abbruch bestmöglich zu unterstützen. Langfristig schafft der Gebäuderessour cenpass die Grundlage für eine konsistente Kreislaufwirtschaft im Bausektor, in der alle Lebenszyklusphasen vom Design bis zur Wiederverwendung oder Verwertung optimal miteinander koordiniert und verzahnt sind. Erforderlich dafür sind die vollständige Transparenz über verbaute Materialien und Komponenten, ihre Werte und Besitz verhältnisse. Sie ist die Basis für ein neues gemeinsames Wirtschaften, neue Geschäftsmodelle sowie für eine hohe Qualität unserer gebauten Umw 4.7-3 Klimaschutzplan >> DGNB System ‚Gebäude‘ + ‚Gebäude im Betrieb‘ Gebäude: Primärenergiebedarf um 80 Prozent gegenüber 2008 senken Auch dem Gebäudebereich kommt im Klimaschutzplan 2050 eine zentrale Bedeutung zu, denn dort wird – größtenteils beim Heizen - rund ein Drittel der Treibhausgasemissionen verursacht. Bis 2050 soll der Primärenergiebedarf von Gebäuden um 80 Prozent gegenüber 2008 sinken. Darauf baut auch die 2015 beschlossene "Energieeffizienzstrategie Gebäude" (ESG) auf, die einen belastbaren Pfad zu einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 aufzeigt. Der Klimaschutzplan 2050 bestätigt das Langfristziel für 2050 und damit die ESG als zentrale Strategie für die Energiewende im Gebäudebereich. Er legt fest, dass der Gebäudebereich im Jahr 2030 nur noch 70-72 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente (direkte Emissionen) ausstoßen soll - eine Minderung um 66-67 Prozent gegenüber 1990. Um dieses sehr ambitionierte Ziel zu erreichen sind große Anstrengungen im Gebäudebereich notwendig – sowohl beim Neubau wie auch im gesamten Gebäudebestand. Für den Gebäudebereich legt der Klimaschutzplan 2050 einen Schwerpunkt auf Anreize durch Förderprogramme. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bei ordnungsrechtlichen Vorgaben gilt auch in Zukunft. Gleichzeitig macht der Klimaschutzplan 2050 deutlich, dass gemäß dem energiepolitischen Kompass (erstens "Efficiency First ", zweitens direkte Nutzung erneuerbarer Energien und drittens Sektorenkopplung) zukünftig die Effizienzpotenziale im Gebäudebereich noch deutlicher gehoben und die erneuerbaren Energien wesentlich attraktiver gegenüber fossilen werden müssen. Der Klimaschutzplan 2050 greift den Leitgedanken des "Informieren, Fördern, Fordern" im Sinne der Wärmewende auf. Die etablierten Förderprogramme und die Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts werden die Energiewende im Gebäudebereich auch zukünftig voranbringen. Weiterhin berücksichtigt er auch die Sektorenkopplung, also die effiziente Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien u.a. im Wärmemarkt und betont die Bedeutung des Ausbaus von Forschung und Entwicklung für die Energiewende. Im Klimaschutzplan stellen wir die möglichen einzelnen Schritte dar, wie ein ‚Unternehmen‘ die Ziele in Stufen erreichen kann, bzw. in welchen Schritten ein Erreichen der Zielen beabsichtigt wird. Durch jährlichen Abgleich mit dem Plan, wird der Erfolg objektiv sichtbar und ist für die ESG-Verifikation im Sinne der EU-Taxonomie dokumentiert. 5.2 Energieausw eis(e) nach Baumaßnahmen (Neubau oder Sanierung) Ausstellung des Energieausweises (1 Stück) für Wohn- oder Nichtwohngebäude bzw. der Energieausweise (2 Stück) für gemischt genutzte Gebäude auf Basis der Bedarfsberechnung aus Pos. 1.2 (Achtung: Die Energieausweise müssen zentral registriert werden beim DIBt, für diese Registrierung fällt eine Registrierungsgebühr an, die wir als Auslagenerstattung in Rechnung stellen müssen!) 5.3 SiGe - Unte rlage Die Unterlage (Baumerkmalsakte), wird nach Fertigstellung der Baumaßnahme dem Bauherren übergeben und beinhaltet, die während des Betriebs des Gebäudes notwendigen Sicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Inhalt und Aufbau einer Unterlage (Baumerkmalsakte) Die Unterlage gliedert sich in zwei Teile: Im ersten Teil sollten alle rechnerischen und zeichnerischen Unterlagen sowie die Genehmigungs- und Prüfunterlagen des jeweiligen Bauprojektes gesammelt werden, um anhand dieser Pläne z.B. den Verlauf von Versorgungsleitungen in den Außenanlagen jederzeit rekapitulieren zu können. Im zweiten Teil sollten die notwendigen, sicherheitstechnischen Einrichtungen für spätere Arbeiten bauteilbezogen aufgeführt werden. ,,Spätere Arbeiten" im Sinne der EG-Baustellenrichtlinie sind Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nach DIN 31051, die wegen ihres geringen Umfangs nicht die Erstellung eines SiGe-PLAN erfordern Arbeitsschritte zur Erstellung einer Unterlage Im Folgenden sind die einzelnen Arbeitsschritte zur Erstellung des Teils 2 der Unterlage detailliert aufgeführt Zunächst sind die vorhandenen Baupläne zu studieren. Mit Hilfe der Kataloge der BauBG kann dann das Bauwerk in Bauteile bzw. Anlagenteile gegliedert werden und die zu erwartenden späteren Arbeiten ermittelt werden. Die voraussichtliche Häufigkeit der späteren Arbeiten (jährlich, quartalsweise, monatlich etc.) geht in die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Bauherrn bei der Auswahl der geeignetsten Sicherheitseinrichtungen ein und sollte deshalb ebenfalls eingetragen werden. Mit Hilfe der Kataloge der BauBG können weiterhin die möglichen Gefährdungen bei den ermittelten späteren Arbeiten sowie die zur Gefährdungsabwehr relevanten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingetragen werden. Es wird empfohlen, darüber hinaus einen entsprechenden Kostenvergleich anzustellen. Damit sind die grundsätzlichen Überlegungen abgeschlossen, und der Bauherr ist in der Lage, eine fundierte Entscheidung zur Auswahl der geeignetsten und kostengünstigsten Sicherheitseinrichtung zu treffen. Liegt die Entscheidung des Bauherrn fest, sind die mit der gewählten sicherheitstechnischen Einrichtung verbundenen Baumaßnahmen im Detail zu planen und in den Bauzeichnungen zu berücksichtigen. Die entsprechenden Plannummern können in der Unterlage eingetragen werden. Schließlich sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen in der Ausschreibung zu erfassen. Die im Leistungsverzeichnis können ebenfalls in der Unterlage erfasst werden. Enthalten die eingegangenen Angebote Sondervorschläge, die zur Ausführung kommen, oder ergeben sich während der Bauausführung Änderungen bezüglich der geplanten Sicherheitseinrichtungen, muss die Unterlage entsprechend angepasst werden. Nach Abnahme des Bauwerkes mit den sicherheitstechnischen Einrichtungen für spätere Arbeiten ist dem Bauherrn die komplette Unterlage (Teil 1 und 2) zu erläutern und zu übergeben. 5.7 Audit ‚Zertifizierung‘ >> DGNB System ‚Neubauten‘ | ‚Bestandsgebäude‘ Die vollständige Dokumentation wird durch den Auditor bei der DGNB eingereicht und evtl. auftretende Nachfragen werden noch beantwortet bis zur Ausstellung d es Zertifikats. Mit dem Zertifikat der DGNB kann der Bauherr dann das offizielle ‚Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude‘ beim Bundesbauministerium beantragen. 5.1 Objektbetreuung während der Gewährleistungsfristen (LPH 9) LPH 9 - Objektbetreuung a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Zusatzleis tun gen während der Projektabwicklung 6-1 Ergänzende Zusatzleistungen Planung & Bauleitung Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.1, 1.1, 2.1-1, 2.1-2, 3.1, 4.1 und 5.1. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Bauplanung & Bauleitung‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung zu erfassen. Energieeffizienz Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.2-1, 0.2-2, 0.2-3, 0.2-4, 0.2-5, 0.2-6, 1.2-1, 1.2-2, 1.2-3, 1.2-4, 1.2-5, 1.2-6, 1.2-7, 1.2-8, 1.2-9, 2.2, 3.2, 4.2-1, 4.2-2, 4.2-3 und 5.2. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereichen ‚Klimafreundlicher Neubau‘, ‚Effizient Sanieren‘ oder ‚Effizientes Denkmal‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung zu erfassen und in diesem Zusammenhang ist auch auf die erhöhten Zeitaufwendung bei fehlenden Plänen zur Hüllflächenermittlung hinzuweisen. Arbeitssicherheit Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.3, 1.3, 2.3, 3.3, 4.3 und 5.3. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Arbeitssicherheit‘ bzw. ‚Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch zusätzliche Baustellentermine (z.B. Termine mit der Gewerbeaufsicht oder der BG Bau) zu erfassen. Projektsteuerung/-management Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.4, 1.4, 2.4, 3.4, 4.4 und 5.4. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Projektsteuerung (Kosten)‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung (z.B. Neuberechnung von Kosten bei Planungsänderungen) zu erfassen. Nachhaltigkeit Ergänzende Leistungen zu den Pos. 0.7, 1.7-1, 1.7-2, 2.7-1, 2.7-2, 2.7-3, 2.7-4, 2.7-5, 2.7-6, 3.7, 4.7-1, 4.7-2, 4.7-3 und 5.7. Die zusätzlichen Leistungen sind als Aufstellung auf www.rouven-jaschke.de im Leistungsbereich ‚Nachhaltigkeit‘ unverbindlich aufgelistet. Als zusätzliche Leistungen sind u.a. auch Mehrfachbearbeitung von bereits abgeschlossenen Teilleistung zu erfassen. Konstruktiver Ingenieurbau | Baukonstruktion Ergänzende Leistungen aus dem Bereich des ‚Konstruktiven Ingenieurbaus‘ 9-SB Statusbericht | Monatlicher Bericht zum Leistungsstand am Projekt Durch die aktuell anhaltenden Komplikationen in der Baubranche kommt es zu Verzögerungen, auf die die beratenden und planenden Projektbeteiligten nur wenig Einfluss nehmen können. 9-EV (Eigentümer-)Versammlungen [DOWNLOAD] Sollte es notwendig sein zum besseren Verständnis von Gutachten Stellungnahmen oder Angeboten, dass der Büroinhaber dies während einer Eigentümerver sammlung (WEG), Verwaltungsbeiratssitzung (WEG) oder Mitgliederversammlung (e.V./e.G.) erläutert, kann dies in terminlicher Absprache erfolgen. 01.07.20 05 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 07.08.2024) 4.2-1 4.2-2 4.2-3 4.3 4.7-1 4.7-2 4.7-3 5.2 5.3 5.7 5.1 6-1 9-SB 9-EV

  • JASCHKE | 'Allgemeine Energieberatung

    Allgemeine Energieberatung JASCHKE | Allgemeine Energieberatung für EFH/ZFH 0.0-3 Allgemeine Energieberatung Eine Energieberatung nach Maß, in der ‚Allgemeinen Energieberatung‘ wird bei einem gemeinsamen Rundgang durch die zu beratenden Räume auf die baulichen Zustände zur Energieeffizienz eingegangen. Zusätzlich zum Gebäude werden für den Alltag noch Tipps und Tricks zum ‚Energiesparen‘ vermittelt. (Hinweise zum Stromsparen, Hinweise zum bessern Lüften, …) >> Allgemeine Energieberatung ca. 60-90 min am Objekt Terminvereinbarungen per mail jaschke@rouven-jaschke.de oder WhatsApp +49 7707 2079857 Beratungstermine sind MO/DO jeweils 14:00 | 15:30 | 17:00 Uhr möglich 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 21.01.2024)

  • Rechtsgrundlagen | JASCHKE

    Rechtsgrundlagen Zusammenstellung der im Tätigkeitsbereich des Sachverständigen relevanten Rechtsgrundlagen. Sollten im individuellen Sachverhalt ältere, ggf. aktuell nicht mehr rechtskräftige Grundlagen zur Bewertung des Sachverhaltens notwendig sein, sind diese im Sachverständigengutachten als Fußnote eingefügt. Die aufgeführten Normen aus DIN und VDI sind durch öffentlich-rechtliche Gesetze, Richtlinien oder Verordnungen eingeführt und haben dadurch einen gesetzesähnlichen Charakter. Normen ohne öffentlich-rechtliche Verankerung sind reine privatrechtliche Empfehlungen und können nur in den privatrechtlichen Verträgen als Bedingungen mit aufgenommen werden. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist BauGB - Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist BauNVO (2023) - Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist BauNVO (2017) - BauNVO (1990) - BauNVO (1977) - BauNVO (1969) - BauNVO (1962) - BauStellV (2023) - Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1) geändert worden ist BetrKV - Betriebskostenverordnung (Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten); Artikel 2 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346), in Kraft getreten am 01.01.2004 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.10.2023 (BGBl. I S. 280) m.W.v. 01.01.2024 BNatSchG - EEG - EEWärmeG - EnEV (2002) - EnEV (2007) - EnEV (2009) - EnEV (2014) - EnEV (2019) - EnEV-DVO BW - Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) vom 8. November 2016 / Es wird verordnet auf Grund von 1. § 7 Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 und 4, § 7a Absatz 2 und § 7b Absatz 3 und 4 Satz 1 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, und § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, und 2. § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist >> außer Kraft, aber für rückwirkende Sachverständigengutachten von Relevanz EnSimiMaV EltVO BW - EWärmeG BW - Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG) vom 17. März 2015 FeuVO BW - Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung – FeuVO) vom 8. Dezember 20202; Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 8 Nummer 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird verordnet GaVO BW - GefStoffV (2024) - Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist GEG (2020) - GEG (2023) - GEG (2024) - Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist HOAI (2023) - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen); Verordnung vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276), in Kraft getreten am 17.07.2013 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBl. I S. 88) m.W.v. 28.09.2023 HOAI (2013) - HOAI (2001) - ImmoWertA - Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Die Fachkommission Städtebau hat diese Muster-Anwendungshinweise am 20. September 2023 zur Kenntnis genommen ImmoWertV (2010) - ImmoWertV (2021) - Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805); Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV) LBO BW (2023) - Landesbauordnung / Gesetz vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.1996zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2023 (GBl. S. 422) m.W.v. 25.11.2023 LBOAVO BW - Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010; Auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 51 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 615, 625), wird verordnet LBOVVO BW - Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung – FeuVO) vom 8. Dezember 20202; Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 8 Nummer 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird verordnet MHG - Miethöhegesetz (Gesetz zur Regelung der Miethöhe); Gesetz vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) aufgehoben durch Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 01.09.2001 >> außer Kraft, aber für rückwirkende Sachverständigengutachten von Relevanz NMV (1970) - Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist NRG BW - Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 622) PlanZV - ProdHaftG - Produkthaftungsgesetz (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte) Gesetz vom 15.12.1989 (BGBl. I S. 2198); zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2421) m.W.v. 22.07.2017 PVPf-VO BW - Verordnung des Umweltministeriums zu den Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dach- und Parkplatzflächen (Photovoltaik-Pflicht-Verordnung- PVPf-VO) vom 11. Oktober 2021 QNG - ROG - Raumordnungsgesetz / Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), in Kraft getreten am 31.12.2008 bzw. 30.06.2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBl. I S. 88) m.W.v. 28.09.2023 RoV - Auf Grund des § 6a Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461) verordnet die Bundesregierung TzWrG - Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG); vom 20.12.1996 UVgO - Unterschwellenvergabeordnung gültig seit 2/2017 VOB/A - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A / Fassung 2019; Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) vom 06.09.2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4), anwendbar seit dem 14.02.2024 gem. Verordnung vom 07.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) VOB/B - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen / Fassung 2016; (Bekanntmachung vom 31.7.2009, BAnz. Nr. 155 vom 15.10.2009) geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3) in der Fassung 2016 in Anwendung seit dem 18.4.2016 gem. § 2 Vergabeverordnung (Art. 1 der Verordnung vom 12.04.2016, BGBl. I S. 624) i.V.m. § 8a Abs. 1 VOB/A 2016 VOB/C - abgelöst in 02/2017 durch UVgO WEG - Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) geändert worden ist WertR (2006) - WertV - WoBindG - Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist WoGG - Wohngeldgesetz - Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856), in Kraft getreten am 01.10.2008 bzw. 01.01.2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2024 (BGBl. I S. 387) m.W.v. 01.01.2024 (rückwirkend) / Stand: 01.01.2025 aufgrund Gesetzes vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) WPG - Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) WSchV (1977) - WSchV (1984) - WSchV (1995) - II.BV - Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist ZPO - Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 I S. 431, 2007 S. 1781) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2024 (BGBl. I S. 328) m.W.v. 31.10.2024 Als weitere Quellen wird tagesaktuell das Internet zur Recherche und die Sammlung der Normen (DIN; VDE, ..) aus dem Beuth Verlag und die eigene Bibliothek (Literaturverzeichnis) hinzugezogen. 01.07. 2005 gez. Rouven Jasc hke (letzte Änderung 14.04.2025)

  • JASCHKE | Klimaschutzplan für Gebäude

    Klimaschutzplan für Gebäude JASCHKE | Klimaschutzplan für Gebäude 4 .7-3 Klimaschutzplan >> DGNB System ‚Gebäude im Betrieb‘ >> Gebäude: Primärenergiebedarf um 80 Prozent gegenüber 2008 senken! Auch dem Gebäudebereich kommt im Klimaschutzplan 2050 eine zentrale Bedeutung zu, denn dort wird – größtenteils beim Heizen - rund ein Drittel der Treibhausgasemissionen verursacht. Bis 2050 soll der Primärenergiebedarf von Gebäuden um 80 Prozent gegenüber 2008 sinken. Darauf baut auch die 2015 beschlossene "Energieeffizienzstrategie Gebäude" (ESG) auf, die einen belastbaren Pfad zu einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 aufzeigt. Der Klimaschutzplan 2050 bestätigt das Langfristziel für 2050 und damit die ESG als zentrale Strategie für die Energiewende im Gebäudebereich. Er legt fest, dass der Gebäudebereich im Jahr 2030 nur noch 70-72 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente (direkte Emissionen) ausstoßen soll - eine Minderung um 66-67 Prozent gegenüber 1990. Um dieses sehr ambitionierte Ziel zu erreichen sind große Anstrengungen im Gebäudebereich notwendig – sowohl beim Neubau wie auch im gesamten Gebäudebestand. Für den Gebäudebereich legt der Klimaschutzplan 2050 einen Schwerpunkt auf Anreize durch Förderprogramme. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bei ordnungsrechtlichen Vorgaben gilt auch in Zukunft. Gleichzeitig macht der Klimaschutzplan 2050 deutlich, dass gemäß dem energiepolitischen Kompass (erstens "Efficiency First " , zweitens direkte Nutzung erneuerbarer Energien und drittens Sektorenkopplung) zukünftig die Effizienzpotenziale im Gebäudebereich noch deutlicher gehoben und die erneuerbaren Energien wesentlich attraktiver gegenüber fossilen werden müssen. Der Klimaschutzplan 2050 greift den Leitgedanken des "Informieren, Fördern, Fordern" im Sinne der Wärmewende auf. Die etablierten Förderprogramme und die Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts werden die Energiewende im Gebäudebereich auch zukünftig voranbringen. Weiterhin berücksichtigt er auch die Sektorenkopplung, also die effiziente Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien u.a. im Wärmemarkt und betont die Bedeutung des Ausbaus von Forschung und Entwicklung für die Energiewende. Im Klimaschutzplan st ellen wir die möglichen einzelnen Schritte dar, wie ein ‚Unternehmen‘ die Ziele in Stufen erreichen kann, bzw. in welchen Schritten ein Erreichen der Zielen beabsichtigt wird. Durch jährlichen Abgleich mit dem Plan, wird der Erfolg objektiv sichtbar und ist für die ESG-Verifikation im Sinne der EU-Taxonomie dokumentiert. 21.10.2022 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 20.01.2024)

  • JASCHKE | Sicherheits- & Gesundheitsschutzkoordination

    Energieeffizienz + Nachhaltigkeit Sicherheits- und Gesundheitsschutz [0.3] SiGe-Check [1.3] SiGe-Plan [2.3] Vorankündigung [3.3] SiGe-Koordination [4.3] SiGe-Hinweise [5.3] SiGe-Unterlage [6-1] Ergänzende Zusatzleistungen [9-SB] Statusbericht [9-EV] (Eigentümer-)V ersammlungen JASCHKE | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination 0.3 SiGe-Check (LPH 0) Die Baustell V ist nun seit 1998 in Kraft und basiert auf EU-Richtlinien aus dem Jahr 1992, im europäischen Vergleich waren wir mit der nationalen Umsetzung des Gesetztes bereits im Verzug, viele europäische Länder haben das Gesetz bereits 1995 vollumfänglich umgesetzt. Wenn man sich heut e fast 25 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung auf deutschen Baustellen umsieht, wird diese Verordnung immer noch nicht korrekt umgesetzt - leider verlässt man sich in Deutschland zu sehr auf das 'Sicherheitsnetz' der Berufsgenossenschaften, die im Falle eines Unfalles oft für die körperlichen Schäden aufkommen. Allen Bauherren bieten wir daher einen 'SiGe-Check' an, in dem wir die gesetzliche Notwendigkeit für einen 'Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators' für die vorgesehene Baumaßnahme prüfen. 1.3 SiGe-Plan (LPH 3) Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen werden in der Planungsphase (Beauftragung des SiGeKo in der LPH 3) die zur Ausführung notwendigen sicherheitsrelevanten Maßnahmen gemeinsam mit dem Architekten (Entwurfsverfasser), dem Bauleiter und der Bauherrschaft geplant. Planungsphase: Beratung über die sicherheitstechnischen Einrichtungen in der Vor-, Entwurfs- und Werkplanung Beratung bei der Terminplanung für gleichzeitig genutzte sicherheitstechnische Einrichtungen Ausarbeiten eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) 2.3 Vorankündigung (LPH 7) Vorankündigung in Abstim mung mit dem Bauherren, dem Architekten und der Bauleitung an die Baurechtsbehörde bzw. da zuständige Gewerbeaufsichtsamt übermitteln! 3.3 SiGe - Koordination (LPH 8 - Bauüberwachung) In der Ausführungsphase wird nur protokolliert und hingewiesen, eine Einmischung in den Kompetenzbereich der Bauleitung erfolgt nicht! Nur in absoluten Notfällen 'Unmittelbaren Gefahren' für Leib und Leben wird durch uns in den Bauablauf eingegriffen! Protokollieren der sekundären Verkehrssicherungspflicht im Sinne des Auftraggebers (Bauherrschaft) laufende Kontrolle der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (sofern der SiGe-Plan beauftragt wurde!) Protokollieren der sicherheitsrelevanten Mängel und Weitergabe an die verantwortliche Bauleitung zur Beseitigung der Mängel 4.3 SiGe-Hinweise Bei kleineren überschaubaren Baumaßnahmen wird oft auf die 'Pos. 1.3 # SiGe-Plan' und die 'Pos. 5.3 # SiGe-Unterlage' aus ökonomischen Gründen verzichtet, da für den Gebäudebetrieb und die damit einhergehenden 'Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen' jedoch auch anfallen, fassen wir in der 'Pos. 4.3 # SiGe-Hinweise' die während der Baumaßnahme ersichtlich gewordenen sicherheitsrelevanten Hinweise für 'Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen' am Gebäude zusammen! 5.3 SiGe - Unte rlage Die Unterlage (Baumerkmalsakte), wird nach Fertigstellung der Baumaßnahme dem Bauherren übergeben und beinhaltet, die während des Betriebs des Gebäudes notwendigen Sicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Inhalt und Aufbau einer Unterlage (Baumerkmalsakte) Die Unterlage gliedert sich in zwei Teile: Im ersten Teil sollten alle rechnerischen und zeichnerischen Unterlagen sowie die Genehmigungs- und Prüfunterlagen des jeweiligen Bauprojektes gesammelt werden, um anhand dieser Pläne z.B. den Verlauf von Versorgungsleitungen in den Außenanlagen jederzeit rekapitulieren zu können. Im zweiten Teil sollten die notwendigen, sicherheitstechnischen Einrichtungen für spätere Arbeiten bauteilbezogen aufgeführt werden. ,,Spätere Arbeiten" im Sinne der EG-Baustellenrichtlinie sind Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nach DIN 31051, die wegen ihres geringen Umfangs nicht die Erstellung eines SiGe-PLAN erfordern Arbeitsschritte zur Erstellung einer Unterlage Im Folgenden sind die einzelnen Arbeitsschritte zur Erstellung des Teils 2 der Unterlage detailliert aufgeführt Zunächst sind die vorhandenen Baupläne zu studieren. Mit Hilfe der Kataloge der BauBG kann dann das Bauwerk in Bauteile bzw. Anlagenteile gegliedert werden und die zu erwartenden späteren Arbeiten ermittelt werden. Die voraussichtliche Häufigkeit der späteren Arbeiten (jährlich, quartalsweise, monatlich etc.) geht in die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Bauherrn bei der Auswahl der geeignetsten Sicherheitseinrichtungen ein und sollte deshalb ebenfalls eingetragen werden. Mit Hilfe der Kataloge der BauBG können weiterhin die möglichen Gefährdungen bei den ermittelten späteren Arbeiten sowie die zur Gefährdungsabwehr relevanten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingetragen werden. Es wird empfohlen, darüber hinaus einen entsprechenden Kostenvergleich anzustellen. Damit sind die grundsätzlichen Überlegungen abgeschlossen, und der Bauherr ist in der Lage, eine fundierte Entscheidung zur Auswahl der geeignetsten und kostengünstigsten Sicherheitseinrichtung zu treffen. Liegt die Entscheidung des Bauherrn fest, sind die mit der gewählten sicherheitstechnischen Einrichtung verbundenen Baumaßnahmen im Detail zu planen und in den Bauzeichnungen zu berücksichtigen. Die entsprechenden Plannummern können in der Unterlage eingetragen werden. Schließlich sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen in der Ausschreibung zu erfassen. Die im Leistungsverzeichnis können ebenfalls in der Unterlage erfasst werden. Enthalten die eingegangenen Angebote Sondervorschläge, die zur Ausführung kommen, oder ergeben sich während der Bauausführung Änderungen bezüglich der geplanten Sicherheitseinrichtungen, muss die Unterlage entsprechend angepasst werden. Nach Abnahme des Bauwerkes mit den sicherheitstechnischen Einrichtungen für spätere Arbeiten ist dem Bauherrn die komplette Unterlage (Teil 1 und 2) zu erläutern und zu übergeben. Zusatzleistungen während der Projektabwicklung 6-1 Ergänzende Zusatzleistungen (Z) Ergänzende Leistungen zu Pos. 1.3; Pos. 2.3; Pos. 3.3; Pos. 4.3 und Pos. 5.3 Analyse der Ausschreibungen, ZTV (Zusätzliche technischen Vertragsbedingungen) und Bauverträge Klären sicherheitsrelevanter Belange zwischen den am Bau Beteiligten (Zusatztermine zur Beratung) Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen mit der BauBG oder dem Gewerbeaufsichtsamt (Zusatztermin) ... (A) Mögliche Auslagen während der Beratung Erstellen von Flucht- und Rettungswegeplänen für die Bauphase >> Planzeichnungen, wie z.B. 'Flucht- und Rettungspläne' lassen wir von externen Spezialisten durchführen! ... 9-SB Statusbericht | Monatlicher Bericht zum Leistungsstand am Projekt Durch die aktuell anhaltenden Komplikationen in der Baubranche kommt es zu Verzögerungen, auf die die beratenden und planenden Projektbeteiligten nur wenig Einfluss nehmen können. 9-EV (Eigentümer-)Versammlungen [DOWNLOAD] Sollte es notwendig sein zum besseren Verständnis von Gutachten Stellungnahmen oder Angeboten, dass der Büroinhaber dies während einer Eigentümerversammlung (WEG), Verwaltungsbeiratssitzung (WEG) oder Mitgliederversammlung (e.V./e.G.) erläutert, kann dies in terminlicher Absprache erfolgen. 21.11.2008 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 15 .01.2024)

  • JASCHKE | Leitgedanken

    Leitgedanken Leitgedanken des Büroinhabers ... mein persönliches Verständnis von "Ökonomie" in Verbi ndung mit "Ethik und Moral" ... # Gesundheit & Wo hlbefinde n # Individuelle Würde & Gleichberechtigung (Integration) # Inklu sion # Integrität & Unabhä ngigkeit # Respekt & Wertschätzung # Achtung von Gesetzen, Verordnungen und Regeln # Ökologie & Nachhaltigkeit # Bildung & Wissen # Transparenz & Kommunikation # Loyalität, Vertraulichkeit und Datenschutz # Honorar & Lohn # Gesellschaftliche Verantwortung Leitgedanken des Büroinhabers * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * "Ein wahrhaft großer Mann wird weder einen Wurm zertreten noch vor dem Kaiser kriechen." (Benjamin Franklin) .. dies gilt aus meiner Sicht auch für "große" Frauen! * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Das Zitat von Benjamin Franklin trifft noch nicht vollständig auf mich zu, die darin enthaltene Kernaussage ist jedoch für mich ein Ausdruck an Wertschätzung des Einzelnen und zeugt von Respekt gegenüber den Mitmenschen, daher habe ich dieses Zitat als Vorwort zu meinen Leitgedanken gewählt. Denn es ist in meinen Augen erstrebenswert ein "großer" Mann zu werden. Übertragen in unsere Zeit könnte man auch einfach sagen: * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * "Behandle d ein Gegenüber so wie du selbst behandelt werden möchtest!" * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Gesundheit & Wohlbefinden Das höchste Gut eines jeden Menschen ist seine "physische und psychische Gesundheit". Daher ist es für mich selbstverständlich, dass ich niemanden direkt mit meinem Handeln gesundheitlich schädige, noch das ich mit meinen Leistungen indirekt Menschen Gesundheitsgefahren aussetze. Es ist mir aus eigener familiärer Erfahrung ein Anliegen, mich direkt für die Sicherheit und Gesundheit einzusetzen, aus diesem Grunde bieten wir die Leistung "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination" mit an. Auch als Selbstständiger bin ich nicht 'ständig selbst' am Arbeiten, sondern habe mir in den letzten Jahren meine ganz persönliche "Work-Life-Balance" erarbeitet. Dazu gehört es, dass ich mir wie jeder andere Mensch auch ein paar Tage Urlaub im Jahr gönne, an denen ich nicht arbeite. Des Weiteren ist es mir auch nicht möglich rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche zu arbeiten. Daher werden die "Arbeits- und Bürozeiten" so gut es möglich ist eingehalten. Da wir alle im Alltag dem Stress durch Arbeit unterliegen, ist es sehr wichtig, dass jeder seine Erholungsphasen nimmt, daher zeugt es von gegenseitigem Respekt, die Auszeiten (Feierabend, Wochenende, Urlaub, etc.) des anderen zu respektieren. * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * "Es kommt nicht darauf an, dem Leben mehr Jahre zu geben, sondern den Jahren mehr Leben zu geben" (Alexis Carrel) * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Individuelle Würde & Gleichberechtigung (Integration) Die individuelle Würde des Einzelnen ist zu achten, ungeachtet der ethnischen Herkunft, der religiösen Überzeugung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts. Gleichberechtigung sollte sich aus meiner Sicht durch alle Lebenslagen und Lebenssituationen hindurch durchsetzen. Inklusion Leider sind die Gesundheit und Unversehrtheit nicht jedem gegeben, so dass es mir aus persönlichen Gründen auch ein Anliegen ist, die Inklusion von Menschen mit physischem und/oder psychischem Handicap unter Achtung der persönlichen Selbstbestimmung der Betroffenen mit allen meinen zur Verfügung stehenden Kräften zu unterstützen.. Integrität & Unabhängigkeit Meine persönliche Integrität ist für mich der wichtigste Grundstein meines täglichen Handelns. Die damit verbundene Unabhängigkeit von jeglichen Beeinflussungen durch Provisionsabhängigkeiten und Verkaufserlösen ist somit grundlegend gegeben. Bei allen von mir erbrachten Dienstleistungen (Beratung und Planung) handle ich daher auf Basis meiner persönlichen Integrität und meine Beratungs- bzw. Planungsleistungen sind daher frei von Beeinflussungen als objektive und neutrale Schlussfolgerungen zu verstehen. Respekt & Wertschätzung Ein respektvoller Umgang mit allen und eine Wertschätzung der Leistungen eines jeden Einzelnen ist für mich eine Selbstverständlichkeit, jedoch können diese Grundprinzipien immer nur auf Gegenseitigkeit beruhen. Die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und auch der jeweiligen ‚AGBs‘ sind für mich persönliche eine Grundvoraussetzung für einen respektvollen Umgang miteinander. Achtung von Gesetzen, Verordnungen und Regeln Die öffentlichen Regelungen (Gesetze, Verordnungen, usw.) werden von mir und meinen Mitarbeitern beachtet. Insbesondre auch die berufsständischen Regelungen: "Berufsordnung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg" und "Europäischer Verhaltenskodex für die Kammern der Ingenieure". Ökologie & Nachhaltigkeit Nachhaltigkeit fängt für mich dort an, wo man über das "Morgen" nachdenkt. Daher ist es im Rahmen unserer Leistungen im Bereich "Energieeffizienz + Nachhaltigkeit" für uns selbstverständlich die Nachhaltigkeit unserer vorgeschlagenen Maßnahmen zu hinterfragen. Jedoch gilt es dabei immer auch das "Heute" nicht aus den Augen zu verlieren, so ist es zwar sehr erstrebenswert nachhaltige ökologische Baustoffe einzusetzen, jedoch kann dies nicht um jeden Preis erfolgen. Es muss immer noch eine Abwägung zwischen Sinn und Zweck der jeweiligen Maßnahmen abgewogen werden. Die Energiewende ist ein nachhaltiges Ziel, was ich mit allen mir zu Verfügung stehenden Mittel unterstütze. Der Ausbau der regenerativen Energienutzung für das Transportwesen (E-Mobilität, etc.), der weitere Ausbau des Schienenverkehrs, die Nutzung von regenerativen Energien zur Stromerzeugung und zur Wärmebereitung sind Bestandteile einer möglichen Energiewende. Aber mein primäres Ziel ist die "Einsparung von Energie", als zweites folgt dann der "effiziente Umgang" mit der eingesetzten Energie und als drittes Teilziel ist dann die "regenerative Energieerzeugung" zu sehen. Bildung & Wissen Es ist ein persönliches Privileg, dass ich eine gute Schulbildung, Ausbildung, sowie ein Hochschulstudium und weitere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen genossen habe. Das dabei angesammelte Wissen werde ich nicht nur für meine eigenen Zwecke einsetzen, sondern sehe es als meine Verpflichtung, das Wissen auch mit der Allgemeinheit zu teilen und auch an andere weiterzugeben. Als Vollmitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, habe ich eine Verpflichtung mich im Sinne meiner Kunden fort- und weiterzubilden, diese Fortbildungsverpflichtung wird seitens der Kammer dokumentiert. Für die Zulassung zu den 'Fördermitteln des Bundes' sind zusätzliche Fortbildungen für mich verpflichtend. Die Zulassung als 'DGNB Auditor' ist an eine fortlaufende Fort- und Weiterbildungsverpflichtung geknüpft, so dass ich mich in allen meinen Tätigkeitsfeldern immer auf dem aktuellen Stand der Dinge halte. Transparenz & Kommunikation Während der Auftragsausführung pflegen wir eine offene zielführende Kommunikation. Eine transparente und für den Auftraggeber nachvollziehbare Dokumentation der Auftragsdurchführung wird durch getroffene Qualitätsstandards angestrebt und fortlaufend verbessert. Über allgemeine organisatorische Belange des Büros informiere ich auf www.rouven-jaschke.de bzw. unter FACEBOOK bzw. INSTAGRAM. Leider ist es mir nicht möglich jedem Einzelnen alle organisatorischen Termine persönlich mitzuteilen. Eine offene zielführende Kommunikation ist nicht mit einer dauerhaften telefonischen Erreichbarkeit gleichzusetzen, alle Fragen, die man hat, kann man uns/mir gerne per Mail zukommen lassen, diese werden dann so bald als möglich von uns beantwortet. Hier dann gleich noch der Hinweis: 'So bald als möglich' heißt, sobald es mir möglich ist, nicht, sobald es die Fragenden wünschen, wer keine Geduld aufbringen kann, wird sich in noch mehr Geduld üben müssen. Es lässt sich auch noch klarer definieren: 'Wir sagen nur dann etwas, wenn es tatsächlich etwas zu berichten gibt! Eine 'BlaBla‘-Kommunikation, die nur aus leeren Phrasen besteht und nur geführt wird, um gesprochen zu haben, lehne ich persönlich als absolute Zeitverschwendung ab - wenn es etwas zu sagen oder zu berichten gibt, werden wir uns ganz sicher äußern! Wie auch schon mehrfach öffentlich geäußert, werden Fragen wie 'Ist es fertig? ' oder 'Wann ist es fertig?' von mir persönlich nicht mehr beantwortet, da es zu diesen beiden Fragen einfache Antworten gibt: 'Es ist dann fertig, wenn es fertig ist' und wenn es fertig ist, liegt es im Grundgedanken jedes Auftrags, dass Sie als Kunde es dann auch schnellstmöglich erhalten und mit dem fertiggestellten Auftrag auch von mir eine Rechnung erhalten. Wer in Zeiten von Personal- und Materialmangel sich und sein Anliegen für besonders wichtig hält (Davon völlig unabhängig. gibt es echte Notfälle, die immer dazwischen genommen werden, die haben für mich aber nie eine Begründung in rein monetären Anliegen der Bauherren), wird sich entweder in Geduld üben müssen - da ich mir die Zeit nehme, die eine sachlich/fachliche Bearbeitung eines Auftrages benötigt oder wird sich anderweitig nach jemandem umsehen müssen, der sich dem alt tradierten Grundsatz 'Kunde ist König' noch verpflichtet fühlt. Für meinen Teil kann ich sagen: 'Ich löse gerne Probleme, darin bin ich auch sehr gut - aber es sind nicht meine eigenen Probleme und mit viel Erfahrung habe ich gelernt, die Probleme anderer nicht zu meinen werden zu lassen!' Loyalität, Vertraulichkeit und Datenschutz Die mir bzw. dem Team des Ingenieurbüros zugänglich gemachten Informationen werden von uns vertraulich behandelt, eine Datenweitergabe findet nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber statt. Honorar & Lohn Die von mir und meinen Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen, erfordern ein hohes Maß an Ausbildung und fortlaufender Weiterbildung. Die für die Ausführung unserer Beratungen und Dienstleistungen notwendige Ausstattung (Soft- und Hardware, Geräte, usw.) müssen daher auch immer auf dem neusten Stand der Technik und der Gesetzgebung sein. Um die Leistungen daher in der gewohnten Qualität unabhängig von sonstigen Zahlungen (Verkauf von Leistungen, Material, etc. oder Provisionsgeschäften jeder Art) zu erbringen, wurden alle anfallenden Kosten in unsere Honorare einkalkuliert, die Honorare spiegeln eine faire Preisgestaltung wider und können gerne bei uns im Büro eingesehen werden. Die faire Preisgestaltung gibt mir wenig Spielraum für Nachlässe, da meine Mitarbeiter und auch ich selbst gerne unserer Leistung und Qualifikationen entsprechend entlohnt werden. Hierbei gilt es insbesondere festzuhalten, wer eine Leistung in vollem Umfang nach dem 'Leistungsbild der HOAI' anfordert, muss auch in gleichem Masse bereit sein ein volles der HOAI entsprechendes Honorar zu bezahlen! An mich persönlich habe ich den Anspruch sachlich/fachlich gut zu sein, was eine gewisse Gründlichkeit erfordert, dies benötigt Zeit zur Bearbeitung und vor allem Zeit, um sich notwendiges Wissen anzueignen, daher bin ich sicher nicht der günstigste Anbieter für einfache Problemstellungen. Gesellschaftliche Verantwortung Die aktuellen Strömungen in der Gesellschaft kann ich nicht mit meinem Gewissen vereinbaren und kann daher auch keinerlei Verantwortung in der Gesellschaft übernehmen. 01.07. 2005 gez. Rouven Jasc hke (letzte Änderung 12.06.2024) Gesundheit & Wohlbefinden Individuelle Würde & Gleichberechtigung Inklusion Achtung von Gesetzen, Verordnungen und Regeln Integrität & Unabhängigkeit Respekt & Wertschätzung Bildung & Wissen Transparenz & Kommunikation Ökologie & Nachhaltigkeit Loyalität, Vertraulichkeit und Datenschutz Honorar & Lohn Gesellschaftliche Verantwortung

  • JASCHKE | SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

    Sachverständigengutachten - Energetische Qualität von Gebäuden - Barrierefreiheit (Gebäude und gebäudenahes Umfeld) - Schäden an Gebäuden - Denkmal und erhaltenswerte Bausubstanz JASCHKE | Sachverständigengutachten Mit den in den vergangenen Jahren erlangten Qualifikationen , den abgelegten Prüfungen und der gemachten Erfahrung bin ich in der Lage für unterschiedliche Fragestellungen sachkundige Gutachten zu erstellen. Es können von mir technische, wissenschaftliche und wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bau- und Immobiliensektor beantwortet werden. Eine rechtliche Bewertung wird von mir nicht getätigt, da die juristische Aufarbeitung von baulichen Sachverhalten nicht immer etwas mit der Bautätigkeit allein zu begründen sind. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass ein 'Mangel' einen rechtlichen Begriff darstellt. Im Umgangssprachlichen Gebrauch wird auf Baustellen auch eine Abweichung vom Soll-Zustand als 'Mangel' bezeichnet, diese Umgangssprache versuche ich im Arbeitsalltag und explizit in der Gutachtenerstellung zu vermeiden. In folgenden Leistungsbereichen erstelle ich Sachverständigengutachten: # Bewertung der energetischen Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden [Sachgebiet 2420] - Vertraglich zugesichertes Effizienzhausniveau wird nicht erreicht (u.a. Fördermittelverlust) - Nachhaltigkeitszertifizierung scheitert an der Bauausführung (u.a. Fördermittelverlust) - Durchgefallene Luftdichtheitsprüfung ('Blower-Door-Test') - Erhebliche Abweichung des Energieverbrauchs vom errechneten Energiebedarf - Aussagekraft von Energieausweisen (Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis) - .. # Immobilienbewertung - Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken [Sachgebiet 1400] - Immobilienwert in Abhängigkeit von Effizienzhausstandard und Nachhaltigkeitszertifikaten - Einkaufswert von Bestandsimmobilien und Grundstücken - Immobilienwert für Beleihung, Steuer und Versicherung - Wertermittlung im Erbfall oder bei Schenkung - Wertermittlung bei Scheidung - .. # Schäden an Gebäuden [Sachgebiet 6300] - Schäden aufgrund höherer Gewalt (Brand-, Leitungswasser-, Sturm- oder Hochwasserschaden) - Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen (umgangssprachlich 'Mängel') - Zustandsfeststellungsgutachten (Eigenständiges Beweissicherungsverfahren) - Schadensbilder am Gebäude während der Gewährleistungsfristen - Allgemeine Schäden am Gebäude die einer Abklärung bedürfen - .. # Barrierefreiheit in Gebäuden und dem gebäudenahen Umfeld - Bewertung der Standards zur Barrierefreiheit „ready besuchsgeeignet“ und „ready plus“ gemäß QNG-Richtlinie - Barrierefreiheit im Zertifizierungssystem der DGNB/SGNI [SOC 2.1] - Auslegung zur DIN 18040 im Konflikt zu normgerechter Bauausführung (Konflikt mit Mindestschwellen) - .. # Bauen im Bestand (inkl. Denkmalschutz und erhaltenswerte Bausubstanz) - Verformungsgutachten bei denkmalgeschützten Gebäuden - Bewertung von 'Erhaltenswerte Bausubstanz' (historisch oder nur alt) - Erhaltungsfähigkeit von denkmalgeschützten Bauteilen bei erheblichen Substanzschädigungen - .. Bei allen Sachverständigengutachten wird mit dem Sachverstand eines Ingenieurs die Sachlage bewertet, sollten von mir selbst Messungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Luftdichtheit, ..) getätigt werden, dienen diese Messungen der ingenieurmäßigen Beurteilung des Sachverhalts und sind keine absoluten Messwerte. Für meine eigenen stützenden Messungen verzichte ich auf geeichte Messinstrumente. Sollten zur abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes absolute Werte notwendig sein, werden von mir entsprechend sachkundige Fachkräfte zur Messung hinzugezogen. Bei statisch relevanten Befunden, muss zwingend ein zugelassener Tragwerksplaner hinzugezogen werden. Bei tiefgreifenden Schäden (Beton, Mauerwerk, Estrich, Fliesen, Holz, ..) ist ggf. ein auf das Gewerk spezialisierter Sachverständiger hinzuzuziehen. Aufmaßtätigkeiten zur Ermittlung von tatsächlichen Wohnflächen könnten von mir selbst erbracht werden, werden jedoch aus Kostengründen gemäß des Kostenminimierungsgebots an entsprechende Fachkräfte weitergeben. Die Sachverhalte werden so transparent und umfassend wie nur m öglich dargestellt und basieren dabei auf den langjährigen Fachkenntnissen, Erfahrungen und den erworbenen Qualifikationen. Die von mir erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen (Kurzgutachten) sind immer ein e objektive Zustandsbeschreibung, die auf einer detaillierten Analyse u nd Bewertung der an mich herangetragenen Fragestellung beruhen. Die erstellten Gutachten können sowohl zur Klärung vor rechtlichen oder versicherungstechnischen Angelegenheiten dien en. Gemäß meines Arbeitsmottos: ‚Wo man ihm ein Rätsel schenkt, Steht der Ingenieur und denkt!‘ , freue ich mich auch weiterhin auf interessante Fragestellungen, die an mich herangetragen werden. 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 20.03.2025)

  • JASCHKE | PR 'Wärmewende'

    PR 'Wärmewende' PR 'Wärmewende' Beitrag 'Wärmewende' [RJ] Statement zur Energiekarawane Statement zur Energiekarawane Statement zur Energiekarawane

  • JASCHKE | Gutachten zu 'Schäden an Gebäuden'

    [Pos. 9-SV # Sachverständigengutachten (Sachgebiet 6300 - Schäden an Gebäuden)] JASCHKE | Sachverständigengutachten 'Schäden an Gebäuden' Die Betrachtung von ‚Schäden an Gebäuden‘ erfolgt im Auftrag von Immobilieneigentümern, Bauherren, Mietern oder auch Gerichten zur Klärung eines Sachverhalts am Gebäude. Die Fragestellung an den Sachverständigen stellt hierbei immer eine scheinbar bauliche Abweichung vom vertraglich geschuldeten Zustand dar. Dabei handelt es sich um .. 'Mängel' während der Bauausführung, die bereits vor- oder während der Abnahme durch den Auftraggeber festgestellt werden Schäden an der Gebäudesubstanz, die durch mechanische, chemische oder physikalische Einwirkungen im laufe der Zeit entstanden sind. Durch den Sachverständigen werden zunächst die Schadensursache und der Schadensumfang ermittelt. Durch die detaillierte Analyse der Schäden wird ein Sanierungskonzept durch den Experten dargelegt, in diesem Konzept wird die Beseitigung der Schadensursache und aller damit entstandener Kollateralschäden für die Schadenshöhe ermittelt. Das Gutachten kann dann als Leitfaden bei der Beseitigung des Schadens dienen oder bietet die Grundlage für die oft damit verbunden Schadensersatzforderungen dienen. Je nach Schaden am Gebäude sollte der langwierige Weg über die gerichtlichen Instanzen jedoch immer überdacht werden. Ein Schaden sollte immer zeitnah behoben werden, um weitere ‚Schäden am Gebäude‘ oder gar gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner zu minimieren. Bei Schadensereignissen, die durch die Gebäudeversicherung abgedeckt sind, ist es in den meisten Fällen sinnvoll sich nicht ganz in die Hände der Versicherung zu begeben. Eine objektive Schadensbeseitigung ist nicht gewährleistet, wenn Schadensfeststellung, Schadensgutachten, Schadensbeseitigung und Schadensregulierung durch die Versicherung selbst oder durch Firmen, die zum Versicherungskonzern gehören durchgeführt werden! 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Ände rung 08.02.2024)

  • JASCHKE | Transformationskonzepte

    Modul 5: Transformationspläne Ziel der Förderung von Transformationsplänen ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Transformationsplans gehört u. a. ein Katalog mit konkreten unternehmensspezifischen Maßnahmen, durch deren Umsetzung die Treibhausgas-Emissionen deutlich gesenkt werden können.

  • JASCHKE | PROJEKTMANAGEMENT

    Projektmanagement JASCHKE | Projektmanagement # Kauf- & Sanieru ngsberatung # ESG-Management # Beratung in Ligurien (IT) # Nachhaltigkeit - Zertifizierung in der Schweiz (CH) # PR 'Wärmewende' # Objektbetreuung im Bestand # Sicherheits- & Gesundheitsschutzkoordination # Projektsteuerung # Planung & Bauleitung 'NearlyZeroEnergyBuilding' 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 13.01.2024) JASCHKE | Projektmanagement

  • JASCHKE | Kauf- & Sanierungsberatung

    Kauf- & Sanierungsberatung JASCHKE | Kauf- & Sanierungsberatung Beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie sind die unterschiedlichen Anforderungen an die gewünschte zukünftige Nutzung zu hinterfragen. Eine Bestandsimmobilie muss technisch und wirtschaftlich zu den gegebenen Möglichkeiten passen. 0.0-1 Erstb eratung (Initialberatung nach §48/80 GEG) Bei Kauf eines Ein-/Zweifamilienwohnhauses schreibt der § 48 GEG diese Beratung verpflichtend vor und bei einer angedachten umfänglichen Sanier ung des Gebäudes (Ein-/Zweifamilien-wohnhauses) sieht der § 80 GEG diese Energieberatung verpflichtend vor. In diesem Termin vor Ort können die wichtigsten Fragen vorab geklärt werden. Auf Basis dieser Erstberatung erhalten unsere Kunden dann auch ein für das Objekt angepasstes Angebot zur weiteren fachkundigen Beratung im Bereich des energetischen Sanierens bzw. des ‚Bauen im Bestand‘. Es erfolgt eine mündliche Beratung am Objekt, diese mündliche Beratung wird von uns schriftlich bestätigt – ohne den Inhalt des Gespräches zu protokollieren . (Erstberatung ca. 20-30 min am Objekt) 0.0-2 GEG -P flicht beratung (nach §48/80 GEG) Bei Kauf eines Ein-/Zweifamilienwohnhauses schreibt der § 48 GEG diese Beratung verpflichtend vor und bei einer angedachten umfänglichen Sanierung des Gebäudes (Ein-/Zweifamilien-wohnhauses) sieht der § 80 GEG diese Energieberatung verpflichtend vor. In diesem Termin vor Ort können die wichtigsten Fragen vorab geklärt werden. Auf Basis dieser Erstberatung erhalten unsere Kunden dann auch ein für das Objekt angepasstes Angebot zur weiteren fachkundigen Beratung im Bereich des energetischen Sanierens bzw. des ‚Bauen im Bestand‘. Diese Pflicht zur Beratung wird im GEG ab 01.01.2024 auf die Erneuerung der Heizungsanlage erweitert. Der Einbau von neuen Zentralheizungen auf Basis von fossilen Energieträgern ist nur nach einer solchen ‚Pflichtberatung‘ gestattet. Es erfolgt eine mündliche Beratung am Objekt, diese mündliche Beratung wird von uns schriftlich bestätigt und der Inhalt des Gespräches wird stichpunktartig protokolliert. (GEG-Pflichtberatung ca. 30-60 min am Objekt) 0.0-3 Allgemeine Energieberatung Die ‚Allgemeine Energieberatung‘ geht auf die baulichen Aspekte wie die GEG-Pflichtberatung (siehe 0.0-2) ein und geht darüber hinaus auf allgemeine Energiesparmöglichkeiten im Alltag ein. (Energieberatung ca. 60-90 min am Objekt) 0.1 Proje ktentwicklung im Bestand Wir entwickeln aus Ihrem Bestandsgebäude ein Konzept, wie man durch geschickten Ausbau, Anbau oder Umbau (ggf. auch Umnutzung von ehemalig gewerblich genutzten Räumen) neuen zeitgemäßen Wohnraum schaffen könnte! Unser Entwurfskonzept beinhaltet hier dann eine skizzenhafte Raumentwicklung (M=1:100) und wird hinterlegt mit den grob anzunehmenden Kosten (Genauigkeit ca. +/- 50%) für die angedachten Maßnahmen! 0.2-1 Sanieru ngskonzept (EFH/ZFH) inkl. ‚iSFP‘ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gült iger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)‘ nach BAFA-Kriterien ausgestellt. Förderung max. 650,00 € (brutto) für Wohngebäude (bis 2 Wohneinheiten). Die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, insbesondere bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. 0.2-2 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Mehrfamilienwohnhäusern ab 3 WE‘ Wie 0.2-1 mit Förderung von max. 850,00 € (brutto) (ab 3 Wohneinheiten). 0.2-3 Sanierungskonzept (MFH) inkl. ‚iSFP‘ mit WEG-Erläuterung Leistung wie in 0.2-1, jedoch bei ‚Wohnanlagen ab 3 WE inkl. der Erläuterung des Sanierungsfahrplans in einer Eigentümerversammlung‘ Die Erläuterung durch den ‚Energie-Effizienz-Experten‘ wird im Rahmen einer Eigentümerversammlung ggf. in Höhe von max. 500,00 € (brutto) zusätzlich gefördert, der Zuschuss ermöglich eine kostenneutrale Erläuterung. Gesamtzuschuss max. 1.100,00 € (brutto) 0.2-4 Sanierungskonzept (NGF<200) inkl. ‚SFP BW‘ Im Sanierungskonzept wird am Bestandsgebäude die Gebäudesubstanz (‚Energetische Qualität‘ der wärmeübertragenden Hüllfläche) und die vorhandene Gebäudetechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen sowie die Beleuchtung) analysiert und in 1-5 einzelnen Stufen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zum bestmöglich zu erreichenden Standard ‚Effizienzhaus/Effizienzgebäude‘ nach aktuell gütiger Gesetzeslage (GEG/BEG) entwickelt. Aufbauend auf dem Sanierungskonzept wird der formelle ‚Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg‘ ausgestellt. Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 200 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 850,00 € (netto) gefördert. 0.2-5 Sanierungskonzept (NGF<500) inkl. ‚SFP BW‘ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche < 500 m²‘ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF < 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 2.500,00 € (netto) gefördert. 0.2-6 Sanierungskonzept (NGF>500) inkl. ‚SFP BW‘ Leistung wie in 0.2-4, jedoch bei einer ‚Nettogrundfläche > 500 m²‘ Die Beratung für Nichtwohngebäude mit einer NGF > 500 m² nach DIN 18599 (Modul 2) wird ggf. durch das BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten, jedoch bis zu max. 4.000,00 € (netto) gefördert. Die Antragstellung für die Fördermittel erfolgt immer durch den Auftraggeber! Die geförderten Beratungen können erst nach Antragsstellung beginnen. (ggf. sollte auf den Zuwendungsbescheid gewartet werden!) 0.3 SiGe-Check Die BaustellV2023 ist bereits seit 1998 in Kraft und 2023 novelliert worden, um den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen und basiert auf EU-Richtlinien aus dem Jahr 1992, im europäischen Vergleich waren wir mit der nationalen Umsetzung des Gesetztes bereits im Verzug, viele europäische Länder haben das Gesetz bereits 1995 vollumfänglich umgesetzt. 0.4 Kostenschätzung Der in der Literatur und der Normung vorgesehene erste Kostenrahmen als Budgetierung für ein Projekt hat sich als realitätsfremd erwiesen, bei der Genauigkeit in der ersten Ebene (Kostengruppen 100 bis 800) ist die Aussagekraft der 8 Kostengruppen sehr vage, da hierfür grundlegende Annahmen getroffen werden müssen, die sich nur durch die zweite Kostenebene darstellen lassen. Daher empfehlen wir die Kostenschätzung nach DIN 276 nicht wie vorgesehen in der LPH 2 'Vorplanung', sondern diese erste Kosten-schätzung mit der zweiten Ebene der KG in die LPH 0 'Projektentwicklung' vorzuziehen! Die Kostenschätzung soll als Grundlage der Entscheidungsfindung für die weitere Projektplanung dienen. 0.5 Gutachten zum Gebäudezustand (Investitionsbedarf) Der Gebäudezustand spielt beim Immobilieneinkauf für potenzielle Käufer eine zunehmende Rolle, nach Feststellung von bautechnischen Zuständen kann das notwendige Budget für die anstehenden Baumaßnahmen besser kalkuliert werden. Bei der Erfassung vom Gebäudezustand gehen wir hierbei auf die Schäden an der Bausubstanz ein, also auf die anstehenden Kosten, die in jedem Fall bei einer zukunftsorientierten Nutzung der Immobilie anfallen (Sowieso-Kosten). 0.6 Wertermittlung vor möglichen Baumaßnahmen (Einkaufswert) Bei der Eigentumsübertragung - sei es nun der Erwerb einer Immobilie oder die Übertragung einer Immobilie im Rahmen der Familie - benötigt man zur Verifizierung des 'Einkaufswertes' eine unabhängige Kaufpreiseinschätzung. Diese kurze Wertermittlung führen wir gerne unabhängig neutral durch. Die erste Frage, die man sich beim Immobilienerwerb immer stellen sollte, ist 'Was ist mir die eigene Traumimmobilie wert?' und die dazugehörende zweite Frage ist dann 'Kann ich mir die Immobilie finanziell leisten?'. Beide Fragen muss jeder Immobilieninteressent für sich selbst und mit seiner Hausbank ausmachen. Die von uns im Rahmen der 'Kauf- und Sanierungsberatung' integrierte Kaufpreisprüfung ist eine Auswertung des tatsächlichen Immobilienwertes und der notwendigen Investitionskosten. 0.7 Beratung ‚Na chhaltigkeit‘ (QNG - Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude) Die 'Nachhaltigkeit' von Gebäuden wird durch die Fördermittelgeber als zukunftsweisend für eine Förderfähigkeit von vielen Bauprojekten gefordert. In dieser Beratung vorab soll geklärt werden, ob das anstehende Projekt in eine 'NH-Klasse' mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen einzuordnen ist und somit die Begleitung der Baumaßnahme durch einen Auditor zwingend notwendig ist! 01.07.2005 gez. Rouven Jaschke (letzte Änderung 07.08.2024)

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